Unmittelbares Ansetzen zur Anstiftung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A schreibt Q einen Brief. In diesem will er ihn davon überzeugen, die Hütte des X anzuzünden. A bietet Q dafür auch viel Geld an. Der Brief geht in der Post verloren.
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Einordnung des Falls
Unmittelbares Ansetzen zur Anstiftung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A könnte sich der versuchten Anstiftung zur Brandstiftung strafbar gemacht haben, indem er Q den Brief schickte (§§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, 30 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 StGB) ein Vebrechen?
Ja!
3. Hatte A den notwendigen Tatentschluss (§ 30 Abs. 1 StGB)?
Genau, so ist das!
4. Schon die Abgabe des Briefes in die Post reicht nach h.M. aus, um ein unmittelbares Ansetzen des A anzunehmen.
Ja, in der Tat!
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