Unmittelbares Ansetzen zur Anstiftung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A schreibt Q einen Brief. In diesem will er ihn davon überzeugen, die Hütte des X anzuzünden. A bietet Q dafür auch viel Geld an. Der Brief geht in der Post verloren.

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Einordnung des Falls

Unmittelbares Ansetzen zur Anstiftung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A könnte sich der versuchten Anstiftung zur Brandstiftung strafbar gemacht haben, indem er Q den Brief schickte (§§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, 30 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Für eine Strafbarkeit nach §§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, 30 Abs. 1 StGB müsste in einer Vorprüfung zunächst die Strafbarkeit der versuchten Anstiftung und die Nichtvollendung der Anstiftung festgestellt werden. A müsste dann mit Tatentschluss unmittelbar zur Anstiftungshandlung angesetzt haben. Schließlich müsste er auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben und von der Tat nicht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB zurückgetreten sein.Zitiere den Verbrechenstatbestand, zu dem die Anstiftung versucht wurde, immer präzise mit. Auf keinen Fall darfst du allein die „Strafbarkeit gemäß § 30 Abs. 1 StGB” prüfen!
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2. Ist die Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 StGB) ein Vebrechen?

Ja!

Verbrechen sind nach § 12 Abs. 1 StGB diejenigen Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind. § 306 Abs. 1 StGB sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor. Die Brandstiftung ist somit ein Verbrechen.Zwar sieht § 306 Abs. 2 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von lediglich sechs Monaten für minder schwere Fälle vor. Die Einstufung als Verbrechen richtet sich aber allein nach dem Regelstrafrahmen, § 12 Abs. 3 StGB. Eine etwaige Einstufung eines Einzelfalls als minder schwerer Fall ist deswegen für die Verbrechensdefinition nicht von Bedeutung.

3. Hatte A den notwendigen Tatentschluss (§ 30 Abs. 1 StGB)?

Genau, so ist das!

Erforderlich ist ein doppelter Anstiftervorsatz. A müsste mithin Vorsatz bezüglich einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat mit Verbrechenscharakter und bezüglich der Anstiftung zu dieser gehabt haben. Die anvisierte Tat muss dabei hinreichend konkret sein.A wollte, dass Q die Hütte von X anzündet. Tatobjekt, Opfer und Tathandlung waren damit von A konkretisiert, weswegen eine in ihren Grundzügen und wesentlichen Merkmalen hinreichend bestimmte Tat vorliegt. A hatte auch vor, Q durch seinen Brief zu der Brandstiftung zu bestimmen. Er hatte damit doppelten Anstiftervorsatz.

4. Schon die Abgabe des Briefes in die Post reicht nach h.M. aus, um ein unmittelbares Ansetzen des A anzunehmen.

Ja, in der Tat!

Es ist strittig, welche Anforderungen an das unmittelbare Ansetzen im Rahmen des § 30 Abs. 1 StGB zu stellen sind. Nach einer Ansicht hat der Täter erst dann unmittelbar angesetzt, wenn die Erklärung dem Anzustiftenden zugegangen ist. Dafür spreche, dass sonst eine erhebliche Vorverlagerung der Strafbarkeit drohe. Die h.M. bejaht ein unmittelbares Ansetzen hingegen schon dann, wenn der Täter den Kausalverlauf aus der Hand gegeben hat. Diese Betrachtung entspreche dem Strafgrund des § 30 Abs. 1 StGB: der Täter setze einen gefährlichen Kausalverlauf in Gang, der sich ohne sein weiteres Zutun bis zur Vollendung der Straftat entwicklen könne.Nach h.M. hat A also zur Anstiftung unmittelbar angesetzt. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft und hat sich somit nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, 30 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
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