Unmittelbares Ansetzen zur Anstiftung
5. April 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (9.356 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A schreibt Q einen Brief. In diesem will er ihn davon überzeugen, die Hütte des X anzuzünden. A bietet Q dafür auch viel Geld an. Der Brief geht in der Post verloren.
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Einordnung des Falls
Unmittelbares Ansetzen zur Anstiftung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A könnte sich der versuchten Anstiftung zur Brandstiftung strafbar gemacht haben, indem er Q den Brief schickte (§§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, 30 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 StGB) ein Verbrechen?
Ja!
3. Hatte A den notwendigen Tatentschluss (§ 30 Abs. 1 StGB)?
Genau, so ist das!
4. Schon die Abgabe des Briefes in die Post reicht nach h.M. aus, um ein unmittelbares Ansetzen des A anzunehmen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
paul1ne
12.2.2025, 22:03:20
Vielleicht irre ich mich, aber wäre es nicht wichtig, zu erwähnen, dass der Brief schon der Auftrag sein soll? Wäre es nur ein Angebot, hätte er den Kausalverlauf ja noch nicht aus der Hand gegeben?