Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Rücktritt von versuchter Anstiftung, Vollentsorgungsfall
Rücktritt von versuchter Anstiftung, Vollentsorgungsfall
25. Mai 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T beauftragt den vermeintlichen Killer K (in Wahrheit ein verdeckter Ermittler), Ts Ex-Frau F zu töten. Als sich der Unterhaltsstreit zwischen T und F entschärft, meint T, er könne sich vielleicht doch mit F einigen. K solle mit der Tat warten. Die Anzahlung könne K behalten.
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Einordnung des Falls
Rücktritt von versuchter Anstiftung, Vollentsorgungsfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte sich wegen versuchter Anstiftung zum Mord strafbar gemacht haben, indem er K beauftragte F zu töten, §§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3, 30 Abs. 1 StGB.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat T unmittelbar zur Anstiftungshandlung angesetzt?
Ja!
3. T könnte aber strafbefreiend von der versuchten Anstiftung zurückgetreten sein (§ 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
4. Die Rücktrittsvoraussetzungen für T richten sich nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 StGB.
Ja, in der Tat!
5. Hat sich T freiwillig und ernsthaft bemüht, die Tat zu verhindern?
Nein!
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