Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Rücktritt von versuchter Anstiftung, Vollentsorgungsfall

Rücktritt von versuchter Anstiftung, Vollentsorgungsfall

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T beauftragt den vermeintlichen Killer K (in Wahrheit ein verdeckter Ermittler), Ts Ex-Frau F zu töten. Als sich der Unterhaltsstreit zwischen T und F entschärft, meint T, er könne sich vielleicht doch mit F einigen. K solle mit der Tat warten. Die Anzahlung könne K behalten.

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Einordnung des Falls

Rücktritt von versuchter Anstiftung, Vollentsorgungsfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T könnte sich wegen versuchter Anstiftung zum Mord strafbar gemacht haben, indem er K beauftragte F zu töten, §§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3, 30 Abs. 1 StGB.

Ja, in der Tat!

Für eine Strafbarkeit nach §§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3, 30 Abs. 1 StGB müsste in einer Vorprüfung zunächst die Strafbarkeit der versuchten Anstiftung und die Nichtvollendung der Anstiftung festgestellt werden. T müsste dann mit Tatentschluss unmittelbar zur Anstiftungshandlung angesetzt haben. Zudem müsste er auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben und von der Tat nicht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB zurückgetreten sein.
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2. Hat T unmittelbar zur Anstiftungshandlung angesetzt?

Ja!

Ein unmittelbares Ansetzen liegt nach einer Ansicht erst vor, wenn die Anstiftungserklärung dem Anzustiftenden zugegangen ist. Die h.M. bejaht ein unmittelbares Ansetzen hingegen schon dann, wenn der Täter den Kausalverlauf aus der Hand gegeben hat, also die Erklärung bereits abgesendet wurde.T hat K beauftragt, F zu töten. Er hat ihm dafür auch bereits eine Anzahlung gezahlt. Nach beiden Ansichten liegt ein unmittelbares Ansetzen zur Anstiftungshandlung vor.Dass T später zu K sagt, er solle mit der Tat warten, spielt hier zunächst keine Rolle.

3. T könnte aber strafbefreiend von der versuchten Anstiftung zurückgetreten sein (§ 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB).

Genau, so ist das!

§ 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterscheidet in den Rücktrittsvoraussetzungen zwischen dem unbeendeten (Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1) und dem beendeten (Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2) Versuch: Liegt ein unbeendeter Versuch vor, so genügt es nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB bereits, dass der Täter den Versuch der Anstiftung aufgibt. Bei einem beendeten Versuch, bei welchem der Tatentschluss beim Haupttäter bereits hervorgerufen wurde oder noch hervorgerufen werden kann, verlangt das Gesetz hingegen eine aktive Abwendung der Gefahr, dass die Tat begangen wird. § 31 Abs. 2 StGB regelt schließlich die Fälle, in denen die Tat unabhängig vom Anstiftenden (nicht) begangen wird. Hier wird ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen des Täters verlangt, die Tat zu verhindern.

4. Die Rücktrittsvoraussetzungen für T richten sich nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 StGB.

Ja, in der Tat!

T hat nach seinen Vorstellungen mit dem Auftrag zum Mord und der Übergabe des Geldes K dazu bestimmt, F zu töten. Der Versuch der Anstiftung war aus Sicht des T damit „erfolgreich”. K war jedoch ein verdeckter Ermittler und hatte nie vor, F zu töten. Objektiv ist der Versuch der Anstiftung damit fehlgeschlagen. Aus diesem Grund ist der Mord an F ohne Zutun des T unterblieben. Die Rücktrittsvoraussetzungen richten sich deswegen nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 StGB.

5. Hat sich T freiwillig und ernsthaft bemüht, die Tat zu verhindern?

Nein!

Freiwilligikeit liegt vor, wenn das Verhalten des Täters nicht durch äußere Umstände aufgezwungen ist, also in dem Sinne „stuationsunabhängig” motiviert ist. Das Bemühen ist ernsthaft, wenn der Täter alles getan hat, was nach einer Übrzeugung und nach seinen Kräften geeignet erscheint, den Erfolg abzuwenden oder die Begehung der Tat zu verhindern.Den Entschluss, F töten zu wollen, hat T nicht aufgegeben. Als er K sagte, dieser solle mit der Tötung warten, hat er die Entscheidung, dass die Tötung durchgeführt werden solle, lediglich vorläufig zurückgestellt. Zudem hat T dem K signalisiert, dass dieser nur vorläufig mit der Tat warten solle und zudem die Anzahlung bei K belassen. Er musste deswegen damit rechnen, dass K aufgrund seines fortbestehenden Tatentschlusses weiterhin nachhaltig an der Ausführung des Auftrages interessiert war, um auch das restliche Geld zu erhalten. T hat sich folglich nicht freiwillig und ernsthaft bemüht die Tat zu verhindern. Er ist nicht erfolgreich nach § 31 Abs. 2 StGB vom Versuch der Anstiftung zum Mord zurückgetreten.
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