Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)
Subjektiver Tatbestand: staatlicher Straf- und Bußgeldanspruch
Subjektiver Tatbestand: staatlicher Straf- und Bußgeldanspruch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T wird nach einer ausgelassenen Feier auf dem Münchener Oktoberfest mit einer BAK von 2 Promille auf dem Fahrrad erwischt. Später entwendet T die Strafakte während eines Praktikums bei der Staatsanwaltschaft und vernichtet sie, um einer Geldstrafe zu entgehen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Subjektiver Tatbestand: staatlicher Straf- und Bußgeldanspruch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vereitelung des staatlichen Straf- oder Bußgeldanspruchs stellt nach h.M. keinen Nachteil (im Sinne des § 274 Abs. 1 StGB) dar, den ein anderer erleidet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat sich T der Urkundenunterdrückung strafbar gemacht, indem er die Strafakte vernichtet hat.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DerChristoph
8.5.2024, 08:57:00
Wie wäre T im Ergebnis zu bestrafen? § 242 dürfte mangels
Zueignungsabsichtausscheiden, § 246 mangels Zueignung. Bleibt am Ende lediglich § 303 oder übersehe ich einen Straftatbestand abseits der Eigentumsdelikte?
Die Wildkatze
19.5.2024, 12:28:00
Ich denke § 133 StGB ist auch noch einschlägig.