Strafrecht

BT 6: Urkundsdelikte u.a.

Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)

Subjektiver Tatbestand: staatlicher Straf- und Bußgeldanspruch

Subjektiver Tatbestand: staatlicher Straf- und Bußgeldanspruch

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T wird nach einer ausgelassenen Feier auf dem Münchener Oktoberfest mit einer BAK von 2 Promille auf dem Fahrrad erwischt. Später entwendet T die Strafakte während eines Praktikums bei der Staatsanwaltschaft und vernichtet sie, um einer Geldstrafe zu entgehen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Subjektiver Tatbestand: staatlicher Straf- und Bußgeldanspruch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vereitelung des staatlichen Straf- oder Bußgeldanspruchs stellt nach h.M. keinen Nachteil (im Sinne des § 274 Abs. 1 StGB) dar, den ein anderer erleidet.

Genau, so ist das!

In der Vereitelung des staatlichen Straf- oder Bußgeldanspruchs sieht die h.M. keinen Nachteil im Sinne des § 274 Abs. 1 StGB. Begründet wird dies insbesondere damit, dass die Selbstbegünstigung nicht pönalisiert werden soll (vgl.: § 258 StGB) und dass der Staat kein “anderer” im Sinne des Tatbestandes sei. Dafür spreche, dass Einnahmen aus Geldstrafen und Geldbußen kein Bestandteil des staatlich geschützten Vermögens sind und ihre Vereitelung daher auch nicht nach § 263 StGB geahndet werden könne.
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2. Hat sich T der Urkundenunterdrückung strafbar gemacht, indem er die Strafakte vernichtet hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Urkundenunterdrückung verlangt subjektiv eine Nachteilszufügungsabsicht. Unter Nachteil ist dabei jede Beeinträchtigung fremder Beweisführungsrechte zu verstehen. Unter Absicht im Sinne des § 274 StGB fällt nach h.M. auch sicheres Wissen (dolus directus 2. Grades). In der Vereitelung des staatlichen Straf- oder Bußgeldanspruchs sieht die h.M. keinen Nachteil im Sinne des § 274 Abs. 1 StGB.T entwendet und vernichtet vorliegend die Akte, um einer Geldstrafe zu entgehen. Dieser staatliche Strafanspruch ist kein Nachteil, den ein anderer im Sinne des § 274 StGB erleidet. Damit fehlt es ihm an der notwendigen Nachteilszufügungsabsicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DerChristoph

DerChristoph

8.5.2024, 08:57:00

Wie wäre T im Ergebnis zu bestrafen? § 242 dürfte mangels

Zueignungsabsicht

ausscheiden, § 246 mangels Zueignung. Bleibt am Ende lediglich § 303 oder übersehe ich einen Straftatbestand abseits der Eigentumsdelikte?

Die Wildkatze

Die Wildkatze

19.5.2024, 12:28:00

Ich denke § 133 StGB ist auch noch einschlägig.


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