Tatobjekt: Technische Aufzeichnung

3. April 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gebrauchtwagenhändler T ist kaufmännisch äußerst geschickt. Um einen höheren Kaufpreis zu erzielen, dreht er den Kilometerzähler eines BMWs von 300.000 auf 150.000 Kilometer zurück und verkauft diesen an den nichtsahnenden O.

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Einordnung des Falls

Tatobjekt: Technische Aufzeichnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Aus dem Begriff der Darstellung in § 268 Abs. 2 StGB lässt sich das Erfordernis einer Verkörperung der Aufzeichnung von gewisser Dauer ableiten (Perpetuierungsfunktion).

Genau, so ist das!

Der Tatbestand des § 268 StGB setzt als Tatobjekt eine technische Aufzeichnung voraus. Der Begriff der technischen Aufzeichnung ist legaldefiniert in § 268 Abs. 2 StGB. Um eine Darstellung im Sinne des § 268 Abs. 2 StGB handelt es sich nach h.M. dann, wenn die Informationen von gewisser Dauerhaftigkeit verkörpert sind (Perpetuierungsfunktion). Umfasst wird jegliche Fixierung von Daten, unabhängig davon, in welcher Art und Weise sie erfolgt. Bloße Anzeigegeräte fallen demnach nicht unter den Tatbestand des § 268 StGB.
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2. Bei ablesbaren Zählgeräten, die den jeweiligen Stand eines fortlaufenden Messvorganges wiedergeben, handelt es sich nach h.M. um technische Aufzeichnungen i.S.d. § 268 Abs. 2 StGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach h.M. unterfallen Anzeigegeräte, bei denen sich der Zählerstand fortlaufend im Wege der Addition verändert, nicht unter den Normzweck des § 268 StGB. Erforderlich für die Perpetuierung (in Anlehnung an § 267) sei, dass die geräteautonom produzierte Information in einem selbstständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück enthalten ist. Dies sei bei einer sich laufend verändernden Anzeige nicht der Fall.Nach einer Mindermeinung soll es für die Perpetuierung genügen, dass der Messwert nicht gelöscht wird, sondern auf Dauer in die jeweilige Endsumme einfließt.

3. T hat sich somit nach h.M. nicht wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen strafbar gemacht § 268 Abs. 1 StGB.

Ja!

Nach h.M. unterfallen Anzeigegeräte, bei denen sich der Zählerstand fortlaufend im Wege der Addition verändert, nicht unter den Normzweck des § 268 StGB.Der Tatbestand des § 268 Abs. 1 StGB scheitert an einem tauglichen Tatobjekt: der Kilometerstand des BMWs ist ein Anzeigegerät, es fehlt also an der erforderlichen dauerhaften Perpetuierung.Die Anwendung der h.M. führt auch nicht zu Strafbarkeitslücken. T hat sich hier wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB gegenüber und zu Lasten des O strafbar gemacht. Daneben hat sich T wegen Missbrauchs von Wegstreckenzählern gemäß § 22b Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BES

besnadzcn

3.1.2024, 20:58:45

Wird die dauerhafte Perpetuierung unter das

Tatbestandsmerkmal

"Darstellung" subsumiert?

L.G

L.Goldstyn

2.8.2024, 19:12:24

Genau, völlig richtig!

Stella

Stella

17.2.2025, 14:38:35

könnte T sich in einem solchen Fall dann aber wegen

Fälschung beweiserheblicher Daten

iSd. § 269 l strafbar gemacht haben? ich hätte jetzt gedacht, dass es sich bei einem Kilometerstand um

beweiserheblich

e Daten handelt - eben wieviele Kilometer ein Auto schon gefahren ist und auch bzgl. des Wertes des Kfz?

LELEE

Leo Lee

18.2.2025, 14:00:58

Hallo Stella, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Es ist in der Tat nachvollziehbar, dass du dich fragst, ob

269 StGB

einschlägig sein könnte oder nicht. Auch sind die Daten bzgl. der Laufleistung sehr wohl solche, die ggf.

beweiserheblich

sein können (bzw. sein werden). Der Grund, weshalb 269

NICHT einschlägig

sein kann, liegt jedoch woanders: Nämlich beim Anwendungsbereich der Norm. Der 269 ist die Parallelnorm von 267 für "Digitales". Also gelten die gleichen Grundsätze bzgl. der strafbaren Tathandlungen (hier verändern, was dem Verfälschen in 267 gleichkommen würde). Wenn wir einen kurzen Ausflug Richtung 267 jedoch vornehmen, erinnern wir uns, dass 267 nur die ECHTHEIT DER

URKUNDE

und NICHT die RICHTIGKEIT DES INHALTS erfasst. D.h., wenn das Kind, das die Schule schwänzen will, den Brief der Mutter fälscht, so täuscht es über die Echtheit der

Urkunde

(denn die Mama hat nie diesen Brief verfasst; freilich wird dies so dargestellt). Hätte hingegen die MUTTER - also die, die auch wirklich einen solchen Brief schreiben darf - "gelogen", damit ihr Kind die Schule schwänzen kann, würde gerade KEIN 267 vorliegen, weil die

Urkunde

(Brief) nun mal echt ist, nur der Inhalt nicht. Deshalb wird bei 267 die sog.

schriftliche Lüge

nicht geschützt. Jetzt zurück zu 269: Hier verkauft er Gebrauchtwagenhändler einen Gebrauchtwagen in seinem Eigentum (mangels entgegenstehender Angaben im SV). Allerdings ist er auch derjenige, der dieses Auto "b

esi

tzt" und auch sich als derjenige präsentiert, der eine bestimmte Laufleistung "bietet" bzw. behauptet (er ist der Berechtigte in diesem Fall). Wenn er jetzt den Kilometerstand verändert, lügt er zwar, allerdings täuscht er nicht die "Echtheit" dieser

Urkunde

vor (denn diese bleibt echt, da der Gebrauchtwagenhändler dies über "seinen" Wagen erklärt). Und gerde wegen dieser Parallelität zu 267 ist 269

nicht einschlägig

. Zugegeben komplizierter über fünf Ecken. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Erb § 269 Rn. 37 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Stella

Stella

19.2.2025, 10:00:48

@[Leo Lee](213375) danke für die schnelle Antwort, dein Hinweis darauf, dass § 269 quasi die „Parallele“ zu § 267 für Digitales ist hat es sehr verständlich gemacht! :)


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