Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
Tatobjekt: Technische Aufzeichnung
Tatobjekt: Technische Aufzeichnung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gebrauchtwagenhändler T ist kaufmännisch äußerst geschickt. Um einen höheren Kaufpreis zu erzielen, dreht er den Kilometerzähler eines BMWs von 300.000 auf 150.000 Kilometer zurück und verkauft diesen an den nichtsahnenden O.
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Einordnung des Falls
Tatobjekt: Technische Aufzeichnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Aus dem Begriff der Darstellung in § 268 Abs. 2 StGB lässt sich das Erfordernis einer Verkörperung der Aufzeichnung von gewisser Dauer ableiten (Perpetuierungsfunktion).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei ablesbaren Zählgeräten, die den jeweiligen Stand eines fortlaufenden Messvorganges wiedergeben, handelt es sich nach h.M. um technische Aufzeichnungen i.S.d. § 268 Abs. 2 StGB.
Nein, das trifft nicht zu!
3. T hat sich somit nach h.M. nicht wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen strafbar gemacht § 268 Abs. 1 StGB.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
besinha
3.1.2024, 20:58:45
Wird die dauerhafte Perpetuierung unter das Tatbestandsmerkmal "Darstellung" subsumiert?
L.Goldstyn
2.8.2024, 19:12:24
Genau, völlig richtig!