Tatobjekt: Technische Aufzeichnung

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gebrauchtwagenhändler T ist kaufmännisch äußerst geschickt. Um einen höheren Kaufpreis zu erzielen, dreht er den Kilometerzähler eines BMWs von 300.000 auf 150.000 Kilometer zurück und verkauft diesen an den nichtsahnenden O.

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Einordnung des Falls

Tatobjekt: Technische Aufzeichnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Aus dem Begriff der Darstellung in § 268 Abs. 2 StGB lässt sich das Erfordernis einer Verkörperung der Aufzeichnung von gewisser Dauer ableiten (Perpetuierungsfunktion).

Genau, so ist das!

Der Tatbestand des § 268 StGB setzt als Tatobjekt eine technische Aufzeichnung voraus. Der Begriff der technischen Aufzeichnung ist legaldefiniert in § 268 Abs. 2 StGB. Um eine Darstellung im Sinne des § 268 Abs. 2 StGB handelt es sich nach h.M. dann, wenn die Informationen von gewisser Dauerhaftigkeit verkörpert sind (Perpetuierungsfunktion). Umfasst wird jegliche Fixierung von Daten, unabhängig davon, in welcher Art und Weise sie erfolgt. Bloße Anzeigegeräte fallen demnach nicht unter den Tatbestand des § 268 StGB.
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2. Bei ablesbaren Zählgeräten, die den jeweiligen Stand eines fortlaufenden Messvorganges wiedergeben, handelt es sich nach h.M. um technische Aufzeichnungen i.S.d. § 268 Abs. 2 StGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach h.M. unterfallen Anzeigegeräte, bei denen sich der Zählerstand fortlaufend im Wege der Addition verändert, nicht unter den Normzweck des § 268 StGB. Erforderlich für die Perpetuierung (in Anlehnung an § 267) sei, dass die geräteautonom produzierte Information in einem selbstständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück enthalten ist. Dies sei bei einer sich laufend verändernden Anzeige nicht der Fall.Nach einer Mindermeinung soll es für die Perpetuierung genügen, dass der Messwert nicht gelöscht wird, sondern auf Dauer in die jeweilige Endsumme einfließt.

3. T hat sich somit nach h.M. nicht wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen strafbar gemacht § 268 Abs. 1 StGB.

Ja!

Nach h.M. unterfallen Anzeigegeräte, bei denen sich der Zählerstand fortlaufend im Wege der Addition verändert, nicht unter den Normzweck des § 268 StGB.Der Tatbestand des § 268 Abs. 1 StGB scheitert an einem tauglichen Tatobjekt: der Kilometerstand des BMWs ist ein Anzeigegerät, es fehlt also an der erforderlichen dauerhaften Perpetuierung.Die Anwendung der h.M. führt auch nicht zu Strafbarkeitslücken. T hat sich hier wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB gegenüber und zu Lasten des O strafbar gemacht. Daneben hat sich T wegen Missbrauchs von Wegstreckenzählern gemäß § 22b Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BES

besinha

3.1.2024, 20:58:45

Wird die dauerhafte Perpetuierung unter das Tatbestandsmerkmal "Darstellung" subsumiert?

L.G

L.Goldstyn

2.8.2024, 19:12:24

Genau, völlig richtig!


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