Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
Tatobjekt: Technische Aufzeichnung
Tatobjekt: Technische Aufzeichnung
3. April 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (4.068 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gebrauchtwagenhändler T ist kaufmännisch äußerst geschickt. Um einen höheren Kaufpreis zu erzielen, dreht er den Kilometerzähler eines BMWs von 300.000 auf 150.000 Kilometer zurück und verkauft diesen an den nichtsahnenden O.
Diesen Fall lösen 69,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Tatobjekt: Technische Aufzeichnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Aus dem Begriff der Darstellung in § 268 Abs. 2 StGB lässt sich das Erfordernis einer Verkörperung der Aufzeichnung von gewisser Dauer ableiten (Perpetuierungsfunktion).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei ablesbaren Zählgeräten, die den jeweiligen Stand eines fortlaufenden Messvorganges wiedergeben, handelt es sich nach h.M. um technische Aufzeichnungen i.S.d. § 268 Abs. 2 StGB.
Nein, das trifft nicht zu!
3. T hat sich somit nach h.M. nicht wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen strafbar gemacht § 268 Abs. 1 StGB.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
besnadzcn
3.1.2024, 20:58:45
L.Goldstyn
2.8.2024, 19:12:24
Genau, völlig richtig!

Stella
17.2.2025, 14:38:35
könnte T sich in einem solchen Fall dann aber wegen
Fälschung beweiserheblicher DateniSd. § 269 l strafbar gemacht haben? ich hätte jetzt gedacht, dass es sich bei einem Kilometerstand um
beweiserhebliche Daten handelt - eben wieviele Kilometer ein Auto schon gefahren ist und auch bzgl. des Wertes des Kfz?
Leo Lee
18.2.2025, 14:00:58
Hallo Stella, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Es ist in der Tat nachvollziehbar, dass du dich fragst, ob
269 StGBeinschlägig sein könnte oder nicht. Auch sind die Daten bzgl. der Laufleistung sehr wohl solche, die ggf.
beweiserheblichsein können (bzw. sein werden). Der Grund, weshalb 269
NICHT einschlägigsein kann, liegt jedoch woanders: Nämlich beim Anwendungsbereich der Norm. Der 269 ist die Parallelnorm von 267 für "Digitales". Also gelten die gleichen Grundsätze bzgl. der strafbaren Tathandlungen (hier verändern, was dem Verfälschen in 267 gleichkommen würde). Wenn wir einen kurzen Ausflug Richtung 267 jedoch vornehmen, erinnern wir uns, dass 267 nur die ECHTHEIT DER
URKUNDEund NICHT die RICHTIGKEIT DES INHALTS erfasst. D.h., wenn das Kind, das die Schule schwänzen will, den Brief der Mutter fälscht, so täuscht es über die Echtheit der
Urkunde(denn die Mama hat nie diesen Brief verfasst; freilich wird dies so dargestellt). Hätte hingegen die MUTTER - also die, die auch wirklich einen solchen Brief schreiben darf - "gelogen", damit ihr Kind die Schule schwänzen kann, würde gerade KEIN 267 vorliegen, weil die
Urkunde(Brief) nun mal echt ist, nur der Inhalt nicht. Deshalb wird bei 267 die sog.
schriftliche Lügenicht geschützt. Jetzt zurück zu 269: Hier verkauft er Gebrauchtwagenhändler einen Gebrauchtwagen in seinem Eigentum (mangels entgegenstehender Angaben im SV). Allerdings ist er auch derjenige, der dieses Auto "b
esitzt" und auch sich als derjenige präsentiert, der eine bestimmte Laufleistung "bietet" bzw. behauptet (er ist der Berechtigte in diesem Fall). Wenn er jetzt den Kilometerstand verändert, lügt er zwar, allerdings täuscht er nicht die "Echtheit" dieser
Urkundevor (denn diese bleibt echt, da der Gebrauchtwagenhändler dies über "seinen" Wagen erklärt). Und gerde wegen dieser Parallelität zu 267 ist 269
nicht einschlägig. Zugegeben komplizierter über fünf Ecken. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Erb § 269 Rn. 37 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Stella
19.2.2025, 10:00:48
@[Leo Lee](213375) danke für die schnelle Antwort, dein Hinweis darauf, dass § 269 quasi die „Parallele“ zu § 267 für Digitales ist hat es sehr verständlich gemacht! :)