Landesrecht (im Aufbau)

Kommunalrecht NRW

Grundlagen

Einführung "Kommunalpolitisches Engagement"

Einführung "Kommunalpolitisches Engagement"

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 21-jährige Studentin S wohnt seit drei Jahren in der kreisfreien Stadt Stunkstadt. Sie ist französische Staatsangehörige. S ist überzeugt: Auf kommunaler Ebene kann sie sich viel effektiver als anderswo für ihre politischen Anliegen einsetzen. Sie fragt sich nun, wie und wo sie sich kommunalpolitisch engagieren kann.

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Einordnung des Falls

Einführung "Kommunalpolitisches Engagement"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S ist Einwohnerin von Stunkstadt.

Ja, in der Tat!

Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt (§ 21 Abs. 1 GO). Der Begriff der „Wohnung“ wird in Anlehnung an die Legaldefinition des § 20 S. 1 BMG als jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, definiert. Es kommt auf den also nur auf den bloßen Aufenthalt an und nicht darauf, ob jemand in der Gemeinde formell gemeldet ist. Auch die Staatsangehörigkeit ist irrelevant. S wohnt seit drei Jahren in Stunkstadt.
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2. S ist Bürgerin von Stunkstadt.

Ja!

Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 2 GO). Nach § 7 KWahlG ist zu den Gemeindewahlen (aktiv) wahlberechtigt, wer (1) am Wahltag Deutscher oder EU-Bürger ist, (2) das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und (3) mindestens seit 16 Tagen in der Gemeinde seine Wohnung hat. S ist 21 Jahre alt. Als Französin ist sie EU-Bürgerin. Sie wohnt seit drei Jahren in Stunkstadt.

3. Das wichtigste Organ der Gemeinde ist die Gemeindeversammlung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Gemeindeversammlung gibt es in der GO nicht.

4. Die Hauptorgane der Gemeinde sind der Rat und der Bürgermeister.

Ja, in der Tat!

Der Rat ist das Beschlussorgan (vgl. nur § 41 Abs. 1 S. 1 GO). Der Bürgermeister ist das Vollzugsorgan (vgl. § 62 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, S. 2 GO).

5. Die Gemeindeorgane sind und heißen in kreisfreien Städten gleich wie in kreisangehörigen Gemeinden.

Nein!

In kreisfreien Städten existieren zusätzlich zu Rat und Bürgermeister noch Bezirksvertretungen (§§ 35 GO). Zudem wird in kreisfreien Städten der Bürgermeister „Oberbürgermeister“ genannt (§ 40 Abs. 2 S. 3 GO).

6. S darf die Ratsmitglieder und den Oberbürgermeister wählen.

Genau, so ist das!

Nach § 7 KWahlG ist zu den Gemeindewahlen (aktiv) wahlberechtigt, wer (1) am Wahltag Deutscher oder EU-Bürger ist, (2) am Wahltag mindestens 16 Jahre alt ist und (3) mindestens seit 16 Tagen in der Gemeinde seine Wohnung hat. S ist 21 Jahre alt. Als Französin ist sie EU-Bürgerin. Sie wohnt seit drei Jahren in Stunkstadt.

7. S darf sich als Ratsmitglied wählen lassen.

Ja, in der Tat!

Nach § 12 Abs. 1 KWahlG ist zu den Gemeindewahlen (passiv) wahlberechtigt, (1) aktiv wahlberechtigt ist, (2) am Wahltag mindestens 16 Jahre alt ist und (3) seit mindestens drei Monaten in dem Wahlgebiet wohnt. S ist aktiv wahlberechtigt. Sie ist 21 Jahre alt. Sie wohnt seit drei Jahren in Stunkstadt.

8. S darf sich als Oberbürgermeisterin von Stunkstadt wählen lassen.

Nein!

Als (Ober)bürgermeister ist wählbar, wer (1) Deutscher oder EU-Bürger ist, (2) eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, (3) das 23. Lebensjahr vollendet hat, (4) nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und (5) die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (§ 65 Abs. 2 S. 1 GO). S ist erst 21 Jahre alt. Mit der Vollendung des 23. Lebensjahres ist sie aber wählbar.

9. S kann auf kommunaler Ebene auch von Instrumenten direkter Demokratie Gebrauch machen.

Genau, so ist das!

In der Gemeinde gibt es eine Vielzahl direktdemokratischer Elemente. Diese sind insbesondere in den §§ 23-26 GO geregelt. Diese stehen entweder den Einwohnern (§ 21 Abs. 1 GO) oder Bürgern (§ 21 Abs. 2 GO) zu. Da S sowohl Einwohnerin als auch Bürgerin ist, kann sie von den Instrumenten direkter Demokratie Gebrauch machen. Insbesondere Bürgerbegehren oder Bürgerentscheide (§ 26 GO) spielen (nicht zuletzt aufgrund ihrer Praxisrelevanz) häufiger eine Rolle in juristischen Prüfungen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Loosi

Loosi

18.10.2024, 16:31:06

Ich glaube ihr habt beim passiven Wahlrecht einen kleinen Fehler drin oder? Gem. § 12 I KWahlG NRW ist derjenige wählbar, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht das 16.


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