Landesrecht (im Aufbau)
Kommunalrecht NRW
Grundlagen
Aufgabenerfindungsrecht (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) - "Weihnachtsmarkt I"
Aufgabenerfindungsrecht (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) - "Weihnachtsmarkt I"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Gemeinderat von Zoffenhausen beschließt, erstmalig einen Weihnachtsmarkt zu veranstalten. Die Verantwortlichen wollen damit verhindern, dass die Einwohnerinnen von Zoffenhausen den Weihnachtsmarkt der größeren Nachbargemeinde Nörgeldorf besuchen.
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Einordnung des Falls
Aufgabenerfindungsrecht (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) - "Weihnachtsmarkt I"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Gemeinden haben das Recht, „alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln“ (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Veranstaltung eines Weihnachtsmarkts ist eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG.
Genau, so ist das!
3. Darf die Gemeinde auch örtliche Angelegenheiten wahrnehmen, die ihr nicht ausdrücklich durch Gesetz zugewiesen sind?
Ja, in der Tat!
4. Wäre es verfassungsgemäß, einen abschließenden Zuständigkeitskatalog der Gemeinden in der Gemeindeordnung zu normieren?
Nein!
5. Sind die Gemeinden für neu aufkommende Aufgaben mit örtlichem Bezug im Regelfall zuständig?
Genau, so ist das!
6. Zoffenhausen darf auch ohne besondere gesetzliche Ermächtigung einen Weihnachtsmarkt veranstalten.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
CR7
20.4.2023, 12:25:28
Wie ist das hier gemeint, dass die Länder zuvor die Zuständigkeit an staatliche
Behörden übertragen müssen, wenn sie hiervon eine Ausnahme machen wollen? Muss bspw. das Land NRW ihre Zuständigkeit für den Weihnachtsmarkt an eine
Behördeübertragen? Aber das Land NRW ist gar nicht für den Weihnachtsmarkt zuständig....
Paul König
22.4.2023, 10:07:10
Hey @[(af)](145419), leider verstehe ich Deine Frage noch nicht so richtig. Kannst Du das noch Mal konkretisieren oder umformulieren? Beste Grüße - Paul (für das Jurafuchs-Team) @
Nora Mommsen@Lukas Mengestu
CR7
23.4.2023, 12:32:19
Die Frage in der Aufgabe lautete: Sind die Gemeinden für neu aufkommende Aufgaben mit örtlichem Bezug im Regelfall zuständig?, Die Antwort war: Die Regelkompetenz der Gemeinden ist zukunftsoffen: Wenn neue Aufgaben entstehen, sind zuerst die Gemeinden am Zug. Die Länder müssen die Zuständigkeit an die staatlichen
Behörden übertragen, wenn sie hiervon eine Ausnahme machen wollen. Das war darauf bezogen: Also was meint der Satz, dass die Länder die Zuständigkeit an die staatlichen
Behörden übertragen müssen?
F. Rosenberg 🦅
16.1.2024, 10:57:34
Wenn bspw. die Gemeinde bisher keinen Weihnachtsmarkt hatte, dann hatte sie auch nicht die Aufgabe einen Weihnachtsmarkt zu veranstalten. Wenn jetzt aber die Einwohner danach drängen einen eigenen Weihnachtsmarkt zu haben, ergibt sich daraus eine neue Aufgabe für die Gemeinde (= nämlich den Weihnachtsmarkt zu veranstalten). Sie haben die Regelkompetenz, d.h. in der Regel sind erst einmal die Gemeinden zuständig bei neuen Aufgaben mit örtlichem Bezug. ABER: Die Länder können gesetzlich regeln, dass die Aufgabe auf die
Behörden des Landes übertragen werden (d.h. sie können der Gemeinde die Aufgabe entziehen), sodass die Gemeinde dann nicht mehr zuständig ist für die Aufgabe (= Ausnahme von der Regelkompetenz). So habe ich das jedenfalls verstanden.