Referendariat

Die zivilrechtliche Anwaltsklausur

Die Anwaltsklausur aus Beklagtensicht (Typ 2)

Mandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 Abs. 1 ZPO vor - niemand hat bei der Geschäftsstelle angerufen

Mandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 Abs. 1 ZPO vor - niemand hat bei der Geschäftsstelle angerufen

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mandant M legt Anwältin A eine ihm zugestellte Klage mit Versäumnisurteil-Antrag vor. Die ihm im schriftlichen Vorverfahren zur Verteidigungsanzeige gesetzte Frist hat M unverschuldet versäumt (§ 276 Abs. 1 ZPO). Bislang hat niemand bei der Geschäftsstelle angerufen.

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Einordnung des Falls

Mandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 Abs. 1 ZPO vor - niemand hat bei der Geschäftsstelle angerufen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mangels näherer Kenntnisse zum Verfahrensstand sollte sofort eine Verteidigungsanzeige verfasst werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zunächst sollte versucht werden, nähere Informationen einzuholen. Es ist darzustellen, dass unverzüglich bei der Geschäftsstelle angerufen werden sollte, um Auskunft darüber zu erhalten, ob dieser bereits ein Versäumnisurteil übermittelt wurde.
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2. Ungeachtet des Ausgangs des Telefonats mit der Geschäftsstelle sollte Einspruch eingelegt werden.

Nein, das trifft nicht zu!

(1) Wenn die Geschäftsstelle erreicht wird und diese angibt, dass noch kein Versäumnisurteil dort liegt, dann ist unverzüglich die Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen und auf die Klage zu erwidern. Ein Versäumnisurteil wird wegen § 331 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO dann nicht mehr ergehen. (2) Wenn das Telefonat ergibt, dass die Übermittlung des Versäumnisurteils an die Geschäftsstelle bereits erfolgt ist, so ist neben der Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung ein unbedingter Antrag auf Gewährung einer Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu stellen (sofern ein Wiedereinsetzungsgrund infolge unverschuldeter Fristversäumnis vorliegt). (3) Wenn das Versäumnisurteil nach Auskunft der Geschäftsstelle bereits losgeschickt wurde, ist dessen Zustellung abzuwarten. Ein Einspruch ist (noch) nicht möglich, weil das Versäumnisurteil erst mit Zustellung rechtlich existent wird (§ 310 Abs. 3 S. 1 ZPO). (4) Wenn niemand auf der Geschäftsstelle erreicht werden kann und die Übermittlung des Versäumnisurteils ungewiss ist, ist neben der Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung hilfsweise ein Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu stellen (falls ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt).
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