Grundfall: Ausgleichsforderung, § 1378 BGB

22. November 2024

4,8(1.801 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M und F sind verheiratet und leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie wollen sich scheiden lassen. Vor Eheschluss hat M ein Vermögen von €60.000, bei Scheidung €70.000. F hatte vor der Heirat €20.000. Aufgrund kluger Aktienspekulationen hat F nun €100.000.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Grundfall: Ausgleichsforderung, § 1378 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M und F haben beide Vermögenszugewinne.

Ja!

Für die Berechnung des Zugewinns ist der Wert des Vermögens am Endstichtag (Endvermögen) und am Anfangsstichtag (Anfangsvermögen) miteinander zu vergleichen. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen wertmäßig das Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB. Was zum Anfangsvermögen zählt, ergibt sich aus § 1374 BGB, das Endvermögen aus § 1375 BGB. M hatte am Anfangsstichtag (Eheschließung) €60.000. Am Endstichtag (Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, § 1384 BGB) €70.000. Das Endvermögen übersteigt also das Anfangsvermögen i.H.v. €10.000. M hat einen Zugewinn von €10.000. Nach dieser Rechnung hat F einen Zugewinn von €80.000. Beim Zugewinnausgleich wird nur die Vermögensmehrung berücksichtigt. Ist das Vermögen gesunken, bleibt dies unberücksichtigt. Der Zugewinn ist dann also gleich null.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Haben beide Ehegatten Zugewinne erzielt, stehen beiden Ehegatten Ausgleichsforderungen zu, § 1378 Abs. 1 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ist der Zugewinn eines Ehegatten höher als der des anderen, steht nur dem mit dem niedrigeren Zugewinn eine Ausgleichsforderung zu. Die Forderung beträgt die Hälfte des Zugewinnüberschusses (§ 1378 Abs. 1 BGB). M hat einen Zugewinn von €10.000. F hat einen Zugewinn von €80.000. F hat während der Ehe also einen Zugewinnüberschuss i.H.v. €70.000 erwirtschaftet. M steht somit ein Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. der Hälfte dieses Überschusses, also €35.000 zu.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen