+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M und F sind verheiratet und leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie wollen sich scheiden lassen. Vor Eheschluss hat M ein Vermögen von €60.000, bei Scheidung €70.000. F hatte vor der Heirat €20.000. Aufgrund kluger Aktienspekulationen hat F nun €100.000.

Einordnung des Falls

Grundfall: Ausgleichsforderung, § 1378 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M und F haben beide Vermögenszugewinne.

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Ja!

Für die Berechnung des Zugewinns ist der Wert des Vermögens am Endstichtag (Endvermögen) und am Anfangsstichtag (Anfangsvermögen) miteinander zu vergleichen. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen wertmäßig das Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB. Was zum Anfangsvermögen zählt, ergibt sich aus § 1374 BGB, das Endvermögen aus § 1375 BGB. M hatte am Anfangsstichtag (Eheschließung) €60.000. Am Endstichtag (Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, § 1384 BGB) €70.000. Das Endvermögen übersteigt also das Anfangsvermögen i.H.v. €10.000. M hat einen Zugewinn von €10.000. Nach dieser Rechnung hat F einen Zugewinn von €80.000. Beim Zugewinnausgleich wird nur die Vermögensmehrung berücksichtigt. Ist das Vermögen gesunken, bleibt dies unberücksichtigt. Der Zugewinn ist dann also gleich null.

2. Haben beide Ehegatten Zugewinne erzielt, stehen beiden Ehegatten Ausgleichsforderungen zu, § 1378 Abs. 1 BGB.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Ist der Zugewinn eines Ehegatten höher als der des anderen, steht nur dem mit dem niedrigeren Zugewinn eine Ausgleichsforderung zu. Die Forderung beträgt die Hälfte des Zugewinnüberschusses (§ 1378 Abs. 1 BGB). M hat einen Zugewinn von €10.000. F hat einen Zugewinn von €80.000. F hat während der Ehe also einen Zugewinnüberschuss i.H.v. €70.000 erwirtschaftet. M steht somit ein Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. der Hälfte dieses Überschusses, also €35.000 zu.

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