Einführungsfall: Was sind Aufwendungen?

20. Mai 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F findet eine verletzte Katze. Weil er nicht weiß, wem sie gehört, bringt er selbst die Katze zum Tierarzt und zahlt die Behandlungskosten. Später stellt sich heraus, dass die Katze der K gehört, die dem F sehr dankbar für die Rettung ihrer Katze ist.

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Einordnung des Falls

Einführungsfall: Was sind Aufwendungen?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F möchte die Behandlungskosten nun von K ersetzt. Liegen die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB vor?

Ja!

F hat ein Geschäft (Rettung und Versorgung der Katze) für K mit Fremdgeschäftsführungswillen besorgt, ohne dass er dazu beauftragt oder sonst berechtigt war (§ 677 BGB). Die Geschäftsübernahme entsprach zudem dem mutmaßlichen Willen der K (§ 683 S. 1 BGB), sodass sie auch berechtigt war. Somit liegen die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB vor.
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2. F kann daher Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§ 670 BGB).

Genau, so ist das!

Aufwendungen i.S.v. § 670 BGB sind freiwillige Vermögensopfer, die der Geschäftsführer aus Anlass der Geschäftsführung erbringt. Bei den von F übernommenen Tierarztkosten handelt es sich um ein Vermögensopfer, welches F freiwillig zur Geschäftsübernahme erbracht hat, und somit um eine Aufwendung. Diese durfte F auch den Umständen nach für erforderlich halten, sodass er sie von K nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ersetzt verlangen kann. Du musst Aufwendungen von Schäden unterscheiden. Bei Schäden handelt es sich um unfreiwillige Vermögensopfer.
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