Ersatz eines verpassten anderweitigen Erwerbs

2. April 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Arzt A sieht den bewusstlosen Fahrradfahrer F im Graben liegen. A hält sein Auto an und behandelt den F. A ist seit vielen Jahren als Gynäkologe tätig. Weil er dem verunglückten F hilft, kann er seine Praxis erst 2 Stunden später öffnen.

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Einordnung des Falls

Ersatz eines verpassten anderweitigen Erwerbs

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A kann von F Ersatz für den verpassten anderweitigen Erwerb infolge der späteren Praxisöffnung verlangen, wenn er einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat.

Ja, in der Tat!

Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB sind: (1) Besorgung eines fremden Geschäfts (2) Fremdgeschäftsführungswille (3) Ohne Auftrag oder sonstiger Berechtigung (4) Geschäftsführung berechtigt i.S.v. § 683 S. 1 BGB
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2. Liegen die Voraussetzungen der berechtigten GoA vor (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB)?

Ja!

Indem A den F behandelte, führte er ein (objektiv) fremdes Geschäft, sodass der Fremdgeschäftsführungswille widerleglich vermutet wird. Eine vertragliche oder gesetzliche Befugnis des A gegenüber F bestand nicht. Aus der im Allgemeininteresse bestehenden Pflicht zur Nothilfe (§ 323c StGB) allein ergibt sich noch keine solche sonstige Berechtigung i.S.d. § 677 BGB. A handelte damit ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung. Der mutmaßliche Wille wird aus dem objektiven Interesse gefolgert. Unzweifelhaft hat ein Verunglückter ein Interesse an ärztlicher Hilfe in einer Notsituation. As Geschäftsführung entsprach damit Fs Interesse und mutmaßlichen Willen.

3. A musste aufgrund der späteren Praxisöffnung einige Behandlungstermine absagen und hat dadurch einen Verdienstausfall erlitten. Kann A für den verpassten anderweitigen Erwerb Aufwendungsersatz von F verlangen (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB)?

Genau, so ist das!

Aufwendungen i.S.v. § 670 BGB sind freiwillige Vermögensopfer, die der Geschäftsführer aus Anlass der Geschäftsführung erbringt. A konnte wegen der Hilfeleistung seinem Erwerb nicht nachgehen. Er hat dadurch freiwillig ein Vermögensopfer erbracht. Da diese Aufwendung auch den Umständen nach erforderlich war, kann A von F Ersatz für den verpassten anderweitigen Erwerb verlangen. Hiervon unterscheiden musst Du die Frage, ob A von F eine Vergütung für seine Hilfeleistung verlangen kann. Dazu mehr in der nächsten Aufgabe!
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