Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Rechtsfolgen
Einführungsfall: Erforderlichkeit der Aufwendungen
Einführungsfall: Erforderlichkeit der Aufwendungen
5. Juli 2025
5 Kommentare
4,6 ★ (2.158 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

F findet einen völlig ausgehungerten Hund. Er versorgt diesen, bis er dessen Besitzer B gefunden hat. Damit es dem Hund besonders gut geht, kauft F kein einfaches Hundefutter, sondern brät ihm jeden Tag ein teures Steak.
Diesen Fall lösen 90,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einführungsfall: Erforderlichkeit der Aufwendungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB sind erfüllt. Bedeutet dies, dass F jegliche Vermögensopfer, die er zur Geschäftsführung freiwillig erbracht hat, von B ersetzt verlangen kann?
Nein, das trifft nicht zu!
2. Bei den Kosten für die täglichen Steaks für den Hund müsste es sich somit um erforderliche Aufwendungen i.S.d. § 670 BGB handeln, damit F diese ersetzt verlangen kann.
Ja!
3. Liegen hier erforderliche Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB vor?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

prefi
16.4.2025, 00:10:24
Bei der Erklärung ist das Feld leer bei der letzten Frage.
Ginies
2.5.2025, 14:47:44
Das ist richtig, nur: Es ist ein Pfeil vorhanden, in der Beschreibung, der, so nehme ich es an, ein Verweis auf die vorausgegangene Erklärung darstellt. Denn da steht es auch tatsächlich sehr ausführlich geschrieben, welche Aufwendungen als „gerechtfertigt“ gelten. Liebe Grüße ☀️

Christian Leupold-Wendling
6.5.2025, 07:11:58
Hallo prefi, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team
okalinkk
26.5.2025, 12:47:00
?

Major Tom(as)
1.7.2025, 17:42:46
Wenn du das bezogen auf andere Ansprüche meinst: mE ja, an sich ist die GoA berechtigt und führt die üblichen Folgen herbei, nur der konkrete Anspruch auf vollen Aufwendungsersatz besteht eben nicht.
Japp
23.6.2025, 18:43:27
Heißt das jetzt im Ergebnis, dass er überhaupt keinen Aufwendungsersatz erhält? ich verstehe, dass es sich bei den Steaks nicht um erforderliche Aufwendungen gehandelt hat, da auch reguläres Hundefutter ausreichend gewesen wäre. Wäre es nicht aber angebracht, ihm zumindest so viel zu ersetzen, wie für reguläres Hundefutter zu veranschlagen gewesen wäre? denn der Geschäftsherr hat ja einen versorgten Hund zurückbekommen und muss jetzt überhaupt nichts zahlen für die Versorgung des Hundes. Dieses Ergebnis erscheint mir irgendwie unsachgemäß