Einführungsfall: Erforderlichkeit der Aufwendungen

5. Juli 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F findet einen völlig ausgehungerten Hund. Er versorgt diesen, bis er dessen Besitzer B gefunden hat. Damit es dem Hund besonders gut geht, kauft F kein einfaches Hundefutter, sondern brät ihm jeden Tag ein teures Steak.

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Einordnung des Falls

Einführungsfall: Erforderlichkeit der Aufwendungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB sind erfüllt. Bedeutet dies, dass F jegliche Vermögensopfer, die er zur Geschäftsführung freiwillig erbracht hat, von B ersetzt verlangen kann?

Nein, das trifft nicht zu!

Ersatzfähig sind nur diejenigen Aufwendungen (= freiwillige Vermögensopfer), die der Geschäftsführer den Umständen nach zum Zwecke der Geschäftsführung für erforderlich halten durfte. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 670 BGB.
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2. Bei den Kosten für die täglichen Steaks für den Hund müsste es sich somit um erforderliche Aufwendungen i.S.d. § 670 BGB handeln, damit F diese ersetzt verlangen kann.

Ja!

Der Geschäftsführer hat nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz nur derjenigen Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Die Erforderlichkeit beurteilt sich danach, welche Aufwendungen ein nach verständigem Ermessen Handelnder in der subjektiven Situation des Geschäftsführers im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme (ex ante) gemacht hätte. Das heißt, es ist nicht entscheidend, ob die Aufwendungen im Nachhinein überhaupt notwendig waren. Es sind auch solche Aufwendungen ersatzfähig, die für den Geschäftsführer zunächst erforderlich erschienen, sich dann im Nachhinein aber als nutzlos erweisen. Gleichwohl reicht es nicht aus, wenn allein der Geschäftsführer die Aufwendungen subjektiv für erforderlich hält.

3. Liegen hier erforderliche Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB vor?

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein nach verständigem Ermessen handelnder Dritter hätte in der konkreten, subjektiven Situation des Geschäftsführers im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme zur Versorgung des Hundes ganz normales Hundefutter gekauft. Allein dieses erschien notwendig zu dessen Versorgung. Mithin handelt es sich bei den Kosten für die teuren Steaks nicht um erforderliche Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB. F kann die Kosten somit nicht nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ersetzt verlangen. Ob der Geschäftsführer Aufwendungen für „erforderlich“ halten durfte, diskutierst Du erst auf Rechtsfolgenseite. Das heißt: Auch, wenn dies nicht der Fall war, bleibt die echte GoA tatbestandlich bestehen. Lediglich die konkrete Aufwendung ist nicht ersatzfähig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

prefi

prefi

16.4.2025, 00:10:24

Bei der Erklärung ist das Feld leer bei der letzten Frage.

GI

Ginies

2.5.2025, 14:47:44

Das ist richtig, nur: Es ist ein Pfeil vorhanden, in der Beschreibung, der, so nehme ich es an, ein Verweis auf die vorausgegangene Erklärung darstellt. Denn da steht es auch tatsächlich sehr ausführlich geschrieben, welche Aufwendungen als „gerechtfertigt“ gelten. Liebe Grüße ☀️

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

6.5.2025, 07:11:58

Hallo prefi, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team

OKA

okalinkk

26.5.2025, 12:47:00

?

Major Tom(as)

Major Tom(as)

1.7.2025, 17:42:46

Wenn du das bezogen auf andere Ansprüche meinst: mE ja, an sich ist die GoA berechtigt und führt die üblichen Folgen herbei, nur der konkrete Anspruch auf vollen Aufwendungsersatz besteht eben nicht.

JAP

Japp

23.6.2025, 18:43:27

Heißt das jetzt im Ergebnis, dass er überhaupt keinen Aufwendungsersatz erhält? ich verstehe, dass es sich bei den Steaks nicht um erforderliche Aufwendungen gehandelt hat, da auch reguläres Hundefutter ausreichend gewesen wäre. Wäre es nicht aber angebracht, ihm zumindest so viel zu ersetzen, wie für reguläres Hundefutter zu veranschlagen gewesen wäre? denn der Geschäftsherr hat ja einen versorgten Hund zurückbekommen und muss jetzt überhaupt nichts zahlen für die Versorgung des Hundes. Dieses Ergebnis erscheint mir irgendwie unsachgemäß


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