Zulässigkeit des Arrests (Beispielsfall)

4. Juli 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Franzi hat gegen ihre Nachbarin Nelli einen Darlehensrückzahlungsanspruch iHv € 50.000. Durch Zufall erfährt F, dass N plant, sich alsbald ins Ausland abzusetzen und sich damit all ihren Gläubigern zu entziehen. F will verhindern, dass N sich ihrer Forderung entzieht.

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Einordnung des Falls

Zulässigkeit des Arrests (Beispielsfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist ein Antrag auf Arrest statthaft (§ 916 Abs. 1 ZPO)?

Genau, so ist das!

Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann (§ 916 Abs. 1 ZPO). F hat gegen N einen Darlehensrückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB) iHv € 50.000. Um die Zwangsvollstreckung dieser Geldforderung zu sichern, ist ein Arrestantrag gem. § 916 Abs. 1 ZPO statthaft.
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2. F muss den Arrestantrag beim zuständigen Gericht stellen. Sie kann sich aussuchen, ob sie den Antrag beim Gericht der Hauptsache (§§ 919 1.Alt., 943 Abs. 1 ZPO) oder beim Gericht der belegenen Sache (§ 919 2.Alt. ZPO) stellt.

Ja, in der Tat!

Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache (§ 943 Abs. 1 ZPO) als auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die Person befindet, die in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden soll (§ 919 ZPO). Insoweit hat der Antragsteller ein Wahlrecht.

3. Muss F den Arrestantrag beim Gericht zwingend schriftlich einlegen?

Nein!

Nach § 920 Abs. 3 ZPO kann der Antrag entweder schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

4. Darf F das Arrestgesuch selbst (also ohne Anwalt) beim zuständigen Gericht der Hauptsache einlegen, obwohl dieses aufgrund des Streitwerts über € 5.000 gemäß §§ 1 ff. ZPO iVm. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG das Landgericht am Wohnort der N (§§ 12, 13 ZPO) ist?

Genau, so ist das!

Da das Arrestgesuch auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden kann, besteht ausnahmsweise kein Anwaltszwang (§§ 920 Abs. 3, 78 Abs. 3 ZPO). Beachte: Die Befreiung vom Anwaltszwang gilt aber nur für das Gesuch selbst. Im weiteren Verlauf ist jedoch einen Anwalt hinzuziehen, um wirksam Prozesshandlungen vornehmen zu können. F kann daher das Arrestgesuch selbst beim zuständigen Landgericht (§§ 1 ff. ZPO iVm. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG) am Wohnort der N (§§ 12, 13 ZPO) einreichen.

5. Das Arrestgesuch der F muss schließlich einen Arrestanspruch und einen Arrestgrund bezeichnen.

Ja, in der Tat!

Aus § 920 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass im Arrestgesuch (1) der zu sichernde Anspruch, (2) der Geldbetrag des zu sichernden Anspruchs sowie (3) der Arrestgrund anzugeben sind. Der Arrestgrund gemäß § 916 Abs. 1 ZPO liegt beim dinglichen Arrest in der drohenden Vereitelung oder Erschwerung der Zwangsvollstreckung (§ 917 Abs. 1 ZPO). F muss daher in dem Arrestgesuch die Darlehensforderung, deren Höhe von € 50.000 sowie die drohende „Flucht“ und daraus folgende Gefahr der Vereitelung der Realisierung des Rückzahlungsanspruchs benennen.
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