Referendariat
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Einstweiliger Rechtsschutz (Antragssteller)
Zulässigkeit des Arrests (Beispielsfall)
Zulässigkeit des Arrests (Beispielsfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Franzi hat gegen ihre Nachbarin Nelli einen Darlehensrückzahlungsanspruch iHv € 50.000. Durch Zufall erfährt F, dass N plant, sich alsbald ins Ausland abzusetzen und sich damit all ihren Gläubigern zu entziehen. F will verhindern, dass N sich ihrer Forderung entzieht.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zulässigkeit des Arrests (Beispielsfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist ein Antrag auf Arrest statthaft (§ 916 Abs. 1 ZPO)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. F muss den Arrestantrag beim zuständigen Gericht stellen. Sie kann sich aussuchen, ob sie den Antrag beim Gericht der Hauptsache (§§ 919 1.Alt., 943 Abs. 1 ZPO) oder beim Gericht der belegenen Sache (§ 919 2.Alt. ZPO) stellt.
Ja, in der Tat!
3. Muss F den Arrestantrag beim Gericht zwingend schriftlich einlegen?
Nein!
4. Darf F das Arrestgesuch selbst (also ohne Anwalt) beim zuständigen Gericht der Hauptsache einlegen, obwohl dieses aufgrund des Streitwerts über € 5.000 gemäß §§ 1 ff. ZPO iVm. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG das Landgericht am Wohnort der N (§§ 12, 13 ZPO) ist?
Genau, so ist das!
5. Das Arrestgesuch der F muss schließlich einen Arrestanspruch und einen Arrestgrund bezeichnen.
Ja, in der Tat!
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