Arrest (Antrag)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Anwältin A soll für den Mandanten M einen Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes zur Sicherung einer Geldforderung in Höhe von €6.000 aus einem Kaufvertrag beim zuständigen Gericht beantragen. A überlegt, wie der Antrag lauten kann und was sie bei der Antragstellung beachten muss.

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Einordnung des Falls

Arrest (Antrag)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. As Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes kann lauten: „1. Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus dem Kaufvertrag in Höhe von €6.000 wird der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners angeordnet.“

Ja, in der Tat!

Der Antrag muss bestimmt sein: Es muss deutlich werden, wegen welcher Forderung in welcher Höhe der dingliche Arrest in wessen Vermögen angeordnet werden soll.
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2. Daneben könnte A bereits die Pfändung einer Forderung beantragen, welche dem Antragsgegner gegen einen Dritten zusteht (§§ 829, 930 Abs. 1 S. 3 ZPO).

Ja!

Der Arrestantrag kann bereits mit einem Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses hinsichtlich einer dem Antragsgegner gegen einen Dritten zustehenden Forderung (§§ 829, 930 Abs. 1 S. 3 ZPO) verbunden werden. In der Folge entsteht ein Arrestpfandrecht. Dieses wandelt sich in ein Pfändungspfandrecht um, wenn der Antragsteller den Hauptsachetitel erlangt. Beachte: Voraussetzung ist natürlich, dass überhaupt eine solche Forderung gegen den Dritten besteht oder zumindest möglich erscheint. Insoweit müssen entsprechende Angaben im Sachverhalt enthalten sein. Der Antrag könnte lauten: „2. In Vollziehung des Arrestes wird die Forderung des Antragsgegners gegen … bis zum Höchstbetrag von €… gepfändet. 3. Der Antragsgegner hat sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Der Drittschuldner darf an den Antragsgegner nicht mehr leisten.“

3. Mit dem Antrag darf A grundsätzlich nur die vorläufige Sicherung von Ms Rechten verfolgen. Sollte A neben der Pfändung auch die Überweisung der Forderungen des Antragsgegners beantragen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Arrestantrag kann bereits mit einem Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses hinsichtlich einer dem Antragsgegner gegen einen Dritten zustehenden Forderung (§§ 829, 930 Abs. 1 S. 3 ZPO) verbunden werden. Eine Überweisung dieser Forderung kann jedoch aufgrund des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nicht beantragt werden. Denn dies würde bereits eine Verwertung darstellen und damit die Hauptsachevollstreckung vorwegnehmen. Ein entsprechender Überweisungsbeschluss wäre nichtig.

4. Zuletzt sollte A im Arrestantrag bereits eine Lösungssumme zur Abwendungsbefugnis des Gegners (§ 923 ZPO) angeben.

Ja, in der Tat!

Der Richter muss nach § 923 ZPO in dem Arrestbefehl einen Geldbetrag feststellen, dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes hemmt und den Schuldner (= Antragsgegner) zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt. Die Höhe dieser Lösungssumme richtet sich nach der zu sichernden Forderung (nebst Zinsen und Kostenpauschale). Diese Summe sollte bereits aus dem Arrestantrag hervorgehen. „4. Durch Hinterlegung von €… wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Antragsgegner berechtigt, die Aufhebung zu beantragen.“
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