Wirksamwerden im Innen- und Außenverhältnis
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
U und F möchten eine Copyshop-KG gründen, obwohl ihr Betrieb noch keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Vor der Eintragung ins Handelsregister kauft U im Namen der KG bei V einen Kopierer. Die KG bezahlt V nicht. V möchte deshalb Kommanditistin F direkt in Anspruch nehmen.
Einordnung des Falls
Wirksamwerden im Innen- und Außenverhältnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da U und F kein Handelsgewerbe betreiben, können sie keine KG gründen.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Die KG ist bereits mit Geschäftsbeginn wirksam entstanden.
Nein!
3. Für die gegenüber V bestehende Verbindlichkeit haftet F daher persönlich und unbeschränkt.
Genau, so ist das!
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/qwas
19.12.2023, 15:53:27
Wenn die Konstruktion über eine GbR und § 128 HGB analog läuft, wozu gibt es dann die Regelung des § 176 HGB?
hannabuma
20.12.2023, 00:55:06
Ich glaube die Regelung des § 176 HGB ist nur auf die Ist-KG anwendbar. Hier im Fall haben wir ja lediglich eine Kann-KG, die vor der Eintragung ins Handelsregister eine GbR ist und erst mit der Eintragung zur KG wird. Damit wären hier die KG Vorschriften noch nicht anwendbar.
Dogu
28.6.2024, 15:25:42
Wortlaut 176 I: Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist -> Kann-KG gerade kein Handelsgewerbe.