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Wirksamwerden im Innen- und Außenverhältnis

Wirksamwerden im Innen- und Außenverhältnis

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inkl. MoPeG

U und F möchten eine Copyshop-KG gründen, obwohl ihr Betrieb noch keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Vor der Eintragung ins Handelsregister kauft U im Namen der KG bei V einen Kopierer. Die KG bezahlt V nicht. V möchte deshalb Kommanditistin F direkt in Anspruch nehmen.

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Einordnung des Falls

Wirksamwerden im Innen- und Außenverhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da U und F kein Handelsgewerbe betreiben, können sie keine KG gründen.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Betreiben eines Handelsgewerbes iSd § 1 Abs. 2 HGB ist keine zwingende Eigenschaft einer KG. Liegt ein solches nicht vor, handelt es sich um eine Kann-KG.
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2. Die KG ist bereits mit Geschäftsbeginn wirksam entstanden.

Nein!

Die Ist-KG entsteht gemäß §§ 161 Abs. 2, 123 Abs. 1 S. 2 HGB bereits mit Geschäftsbeginn. Die Kann-KG hingegen entsteht im Außenverhältnis gemäß §§ 161 Abs. 1 und 2, 107 Abs. 1 HGB erst mit Eintragung in das Handelsregister. Da U und F kein Handelsgewerbe iSd § 1 Abs. 2 HGB betreiben, handelt es sich um eine Kann-KG. Diese entstand erst mit Eintragung in das Handelsregister. MoPeG-Änderung (1.1.2024): § 123 Abs. 2 HGB a.F. = § 123 Abs. 1 S. 2 HGB n.F.; § 105 Abs. 2 HGB a.F. = § 107 Abs. 1 HGB n.F. (mit Eintragungsmöglichkeit für freie Berufe in Satz 2)

3. Für die gegenüber V bestehende Verbindlichkeit haftet F daher persönlich und unbeschränkt.

Genau, so ist das!

Vor Eintragung der KG in das Handelsregister liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. In dieser haften nach § 721 S. 1 BGB alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt. Als Gesellschafterin der bereits entstandenen GbR haftet F deshalb im Außenverhältnis unbeschränkt und kann von V direkt in Anspruch genommen werden. Durch das MoPeG (ab 1.1.2024) wurden die Haftungsregelungen der GbR-Gesellschafter explizit normiert. Zuvor wurden die OHG-Vorschriften (§§ 128 ff. HGB a.F.) analog angewandt.
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