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Berufsausübungsregelung: Kontrollfall 1
Sachverhalt
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Berufsausübungsregelung bei Aufklärungspflicht vor Eingriffen
Heilpraktikerin H ist ein großer Beauty-Fan und nimmt an ihren Patienten Botox-Injektionen vor. Das Ärztegesetz des Landes L erlaubt dies, zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung, alleinig Ärzten. Darüber hinaus normiert das Gesetz, dass Injektionen nicht ohne vorherige ausführliche medizinische Aufklärung erfolgen dürfen.

Höchstaltersgrenze als subjektive Berufszulassungsvoraussetzung
Das Ärztegesetz des Landes L wird verschärft. War bereits vorher schon normiert, dass alleinig Ärzte Schönheits-Injektionen durchführen dürfen, gilt dies nur noch für Ärzte bis zu einem Höchstalter von 60 Jahren. Ältere Ärzte wie A dürfen aufgrund ihrer altersbedingten geringeren Leistungsfähigkeit keine Botox-Injektionen mehr durchführen.