Zivilrechtliche Nebengebiete
Familienrecht
Zugewinnausgleich und andere Vermögensausgleichsansprüche
Verschwendung (§ 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)
Verschwendung (§ 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)
Illoyale Vermögensminderungen nach § 1375 Abs. 2 BGB werden dem Endvermögen des Ehegatten, der diese tätigt, zugerechnet. Darunter fällt auch die „Verschwendung“, § 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB. Was versteht man hierunter?
Unter Verschwendung versteht man das ziellose und unnütze Ausgeben von Geld in einem Maße, das in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten steht.
Ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse genügt diesen Anforderungen noch nicht. Auch die Zuwendung von anderen Wirtschaftsgütern als Geld ist erfasst.