Verschwendung (§ 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)
Illoyale Vermögensminderungen nach § 1375 Abs. 2 BGB werden dem Endvermögen des Ehegatten, der diese tätigt, zugerechnet. Darunter fällt auch die „Verschwendung“, § 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB. Was versteht man hierunter?