Ersatz des Verzugsschadens

21. Juni 2025

2 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft K seine Playstation. K will die Playstation in ihrem wöchentlich stattfindenden Zockerclub gegen Geld zur Verfügung stellen. K bezahlt direkt, V liefert trotzdem drei Wochen lang nicht. Daraufhin mahnt K.

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Einordnung des Falls

Ersatz des Verzugsschadens

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wegen der fehlenden Playstation nimmt K in ihrem Zockerclub weniger Geld ein als geplant. Hierfür verlangt sie Schadensersatz von V nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Setzt dieser Anspruch voraus, dass V mit seiner Leistung im Verzug war?

Genau, so ist das!

Der Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB umfasst nur Schäden, die auf dem Verzug der Leistung des Schuldners beruhen (= Verzögerungsschäden). Der Schuldner muss (nur) den Schaden ersetzen, der dem Gläubiger durch die Verzögerung der Leistung entstanden ist. Ab welchem Zeitpunkt sich der Schuldner im Verzug befand, ist daher entscheidend dafür, in welchem Umfang der Gläubiger Schadensersatz verlangen kann. Damit K Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB verlangen kann, muss ihr ein Verzögerungsschaden entstanden sein. Du prüfst den Eintritt des Verzugs im Tatbestand des §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Auf Rechtsfolgenseite (= Ersatz des Verzögerungsschadens) musst Du dann noch feststellen, ob die geltend gemachten Schäden auch auf diesen Verzug zurückzuführen sind.
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2. V ist in dem Moment in Verzug geraten, als K ihre Leistung (= Kaufpreiszahlung) erbracht hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Verzug tritt nicht automatisch ein, wenn der Schuldner nicht sofort leistet. Vielmehr hat der Schuldnerverzug (§ 286 BGB) folgende Voraussetzungen: (1) Wirksamer, durchsetzbarer und fälliger Anspruch des Gläubigers (2) Mahnung durch den Gläubiger (§ 286 Abs. 1 BGB), sofern diese nicht entbehrlich ist (§ 286 Abs. 2 BGB). (3) Vertretenmüssen der Verzögerung durch den Schuldner (§ 286 Abs. 4 BGB) Die Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs der K aus § 433 Abs. 1 S. 2 BGB allein reicht nicht aus, um den V in Verzug zu setzen. Eine Mahnung war hier nicht entbehrlich. K hat V drei Wochen nach Bezahlung der Playstation angemahnt. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass V die Verzögerung auch zu vertreten hatte. K setzte V erst mit der Mahnung in Verzug.

3. Ist der entgangene Gewinn aus den ersten drei Wochen Zockerclub nach Bezahlung der Playstation ein ersatzfähiger Verzögerungsschaden i.S.v. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB?

Nein!

Der Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB umfasst auf Rechtsfolgenseite nur den Ersatz des Verzögerungsschadens. Dieser ist nur dann ersatzfähig, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs (§ 286 BGB) vorliegen. Der Verzug ist erst durch die Mahnung am Ende der drei Wochen eingetreten. Der Schaden ist somit nicht während des Verzugs entstanden und kann nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB geltend gemacht werden. In Klausuren werden gerne verschiedene Schadenspositionen abgefragt, die – wie hier – zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstanden sind. Mache Dir immer wieder die unterschiedliche rechtliche Einordnung bewusst und zeige dieses Verständnis in Deiner Bearbeitung!

4. V lässt sich auch nach der Mahnung noch zwei Wochen Zeit, bis er liefert. Kann K Schadensersatz für die playstationfreien Zockerclub Treffen in diesem Zeitraum verlangen?

Genau, so ist das!

Schäden können über §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB ersetzt werden, wenn sie Verzögerungsschäden sind. Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich nach den §§ 249ff. BGB. Der „zum Ersatz verpflichtende Umstand“ ist der Verzug. Wer zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet ist, hat daher den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der Verzug nicht eingetreten wäre. Schuldner V muss K so stellen, wie er stünde, wenn V rechtzeitig (= vor Eintritt des Verzugs) geliefert hätte (§ 249 Abs. 1 BGB). V befand sich ab der Mahnung für zwei Wochen im Verzug. In dieser Zeit sind K aufgrund seiner verspäteten Leistung Einnahmen in ihrem Zockerclub entgangen (= Verzögerungsschaden). Diese sind als entgangener Gewinn gemäß § 252 BGB ersatzfähig. K kann für die entgangenen Einnahmen als Verzögerungsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB von V Ersatz verlangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ST

streicheldiepelzigewandxd26@gmail.com

14.3.2025, 10:16:36

Die dritte Frage war darauf gerichtet, ob der entgangene Gewinn für die 3 Wochen nach Vertragsschluss ein

Verzögerungsschaden

ist. Die richtige Antwort lautet hier Nein. Indes stellt doch dieser entgangene Gewinn ein

Verzögerungsschaden

dar, der nur nicht ersatzfähig ist, da die Voraussetzungen des Verzuges in diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen. Dies ändert doch aber nichts an der Einordnung des

Schaden

spostens. Im Übrigen könnte man schon fast an eine kalendermäßig bestimmte Leistung denken, indem der Zockerclub ja regelmäßig stattzufinden scheint (letzteres steht natürlich auf wackeligen Beinen aufgrund fehlender SV Angaben).

Linne Hempel

Linne Hempel

24.3.2025, 12:52:38

Hey @[streicheldiepelzigewandxd26@gmail.com](172677), danke für deine Anmerkung. Die Ungenauigkeit bezüglich des ersatzfähigen

Schaden

s haben wir jetzt korrigiert. Hinsichtlich der Annahme eines vereinbarten Leistungszeitpunkts würde ich an dieser Stelle – genau wie in einer Klausur – zurückhaltend sein. Nur, weil die Käuferin die Playstation für ein bestimmtes Event nutzen will, sagt das noch nichts darüber aus, ob und welche Vereinbarungen zwischen der Käuferin und dem Verkäufer hinsichtlich des Leistungszeitpunkts getroffen wurden. Enthält der Sachverhalt keinerlei Angaben dazu, solltest du keine „Sachverhaltsquetsche“ betreiben, sondern dich auf die Schwerpunkte konzentrieren, die tatsächlich in der Aufgabe enthalten sind. Viele Grüße Linne, für das Jurafuchs-Team


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