Ersatz des Verzugsschadens
21. Juni 2025
2 Kommentare
4,9 ★ (4.231 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

V verkauft K seine Playstation. K will die Playstation in ihrem wöchentlich stattfindenden Zockerclub gegen Geld zur Verfügung stellen. K bezahlt direkt, V liefert trotzdem drei Wochen lang nicht. Daraufhin mahnt K.
Diesen Fall lösen 77,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ersatz des Verzugsschadens
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wegen der fehlenden Playstation nimmt K in ihrem Zockerclub weniger Geld ein als geplant. Hierfür verlangt sie Schadensersatz von V nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Setzt dieser Anspruch voraus, dass V mit seiner Leistung im Verzug war?
Genau, so ist das!
2. V ist in dem Moment in Verzug geraten, als K ihre Leistung (= Kaufpreiszahlung) erbracht hat.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ist der entgangene Gewinn aus den ersten drei Wochen Zockerclub nach Bezahlung der Playstation ein ersatzfähiger Verzögerungsschaden i.S.v. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB?
Nein!
4. V lässt sich auch nach der Mahnung noch zwei Wochen Zeit, bis er liefert. Kann K Schadensersatz für die playstationfreien Zockerclub Treffen in diesem Zeitraum verlangen?
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
streicheldiepelzigewandxd26@gmail.com
14.3.2025, 10:16:36
Die dritte Frage war darauf gerichtet, ob der entgangene Gewinn für die 3 Wochen nach Vertragsschluss ein
Verzögerungsschadenist. Die richtige Antwort lautet hier Nein. Indes stellt doch dieser entgangene Gewinn ein
Verzögerungsschadendar, der nur nicht ersatzfähig ist, da die Voraussetzungen des Verzuges in diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen. Dies ändert doch aber nichts an der Einordnung des
Schadenspostens. Im Übrigen könnte man schon fast an eine kalendermäßig bestimmte Leistung denken, indem der Zockerclub ja regelmäßig stattzufinden scheint (letzteres steht natürlich auf wackeligen Beinen aufgrund fehlender SV Angaben).

Linne Hempel
24.3.2025, 12:52:38
Hey @[streicheldiepelzigewandxd26@gmail.com](172677), danke für deine Anmerkung. Die Ungenauigkeit bezüglich des ersatzfähigen
Schadens haben wir jetzt korrigiert. Hinsichtlich der Annahme eines vereinbarten Leistungszeitpunkts würde ich an dieser Stelle – genau wie in einer Klausur – zurückhaltend sein. Nur, weil die Käuferin die Playstation für ein bestimmtes Event nutzen will, sagt das noch nichts darüber aus, ob und welche Vereinbarungen zwischen der Käuferin und dem Verkäufer hinsichtlich des Leistungszeitpunkts getroffen wurden. Enthält der Sachverhalt keinerlei Angaben dazu, solltest du keine „Sachverhaltsquetsche“ betreiben, sondern dich auf die Schwerpunkte konzentrieren, die tatsächlich in der Aufgabe enthalten sind. Viele Grüße Linne, für das Jurafuchs-Team