Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Der Verwaltungsakt
Verwaltungsakt § 35 Abs.1, 2 VwVfG: Abgrenzung Allgemeinverfügung
Verwaltungsakt § 35 Abs.1, 2 VwVfG: Abgrenzung Allgemeinverfügung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G hat ein Taubenproblem. Aus Sorgen vor ansteckenden Krankheiten verbietet die Ordnungsbehörde von G das Füttern von Tauben im öffentlichen Stadtpark.
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Einordnung des Falls
Verwaltungsakt § 35 Abs.1, 2 VwVfG: Abgrenzung Allgemeinverfügung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Taubenfütterungsverbot ist eine „hoheitliche Maßnahme“ „einer Behörde“ „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ (§ 35 S. 1 VwVfG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Taubenfütterungsverbot enthält eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG).
Ja!
3. Das Merkmal "Einzelfall" (§ 35 S. 1 VwVfG) grenzt Verwaltungsakte von Rechtsnormen ab.
Genau, so ist das!
4. Das Taubenfütterungsverbot regelt als Allgemeinverfügung einen "Einzelfall" (§ 35 S. 1, 2 VwVfG).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Christian
6.2.2020, 20:20:33
Dann muss die Antwort bei der letzten Frage stimmt nicht lauten, da eine
Allgemeinverfügungnach § 35 S.2 VwVfG vorliegt.
Christian Leupold-Wendling
8.2.2020, 10:32:38
Hi Christian, Verwaltungsakte nach 35 S. 1 VwVfG und 35 S. 2 VwVfG (
Allgemeinverfügungen) haben gemeinsam, dass sie einen „Einzelfall“ regeln. Darauf stellt die letzte Aussage ab. Wir haben die Aussage nunmehr positiv formuliert, dann müsste es eindeutiger sein. Besten Gruß
Der_Sonntag
19.5.2020, 13:47:21
Ich habe ein Störgefühl bei diesem Fall hinsichtlich seiner Konkretheit. Er regelt doch abtrakt in der Hinsicht, dass diese Verbot für m
ehrere Tage, also verschiedene Situationen gilt. Meines Erachtens haben wir es mit einer Norm einer Satzung zu tun. Berichtigt mich gerne, wenn ich falsch liege.
Johnny
22.5.2020, 11:38:47
Generelles Fütterungsverbot an einem Teich ist regelmäßig auch Bestandteil von Grünanlagensatzungen und hier wohl eindeutig eine Rechtsnorm. Wenn das Fütterungsverbot nur vorübergehend verfügt würde, weil damit zu rechnen wäre, dass sich die Tauben binnen kurzer Zeit verflüchtigen und dann wieder gefüttert werden dürfte, wäre nach meinem Empfinden von einer
Allgemeinverfügungauszugehen. Hier ist das Beispiel vielleicht suboptimal gewählt. Besser vielleicht: Benutzung eines Spielplatzes wird wegen Sicherheitsmängeln untersagt, o.ä.
Fahrradfischlein
20.10.2020, 11:33:14
ich finde die Zitierte Norm (§ 35 S.1 VwVfG) genau wie Christian auch irreführend. Natürlich regelt die Allgmeinverfügung in Satz 2 auch einen Einzelfall, sollte an dieser Stelle dann aber mitzitiert werden. Denn ein Fall des Satz 1 liegt ja gerade nicht vor.
Eigentum verpflichtet 🏔️
20.10.2020, 16:37:21
Hallo alle zusammen, wir haben uns den Fall nochmal genauer angeschaut. Auf eure Anregung Fahrradfischlein und Christian haben wir die letzte Frage präzisiert, sodass nun klar ist, dass das Taubenfütterungsverbot natürlich nur ein VA in der Form einer
Allgemeinverfügungsein kann. Zu der Frage von Der_Sonntag und Johnny bzgl. der Rechtsnatur des hier verfügten Taubenfütterungsverbots: Anders als in den meisten Beispielen in der Praxis, wo das Taubenfütterungsverbot Regelungsmaterie von Gefahrenabwehrverordnungen ist (bspw. VGH Mannheim NVwZ-RR 2006, 398), wird HIER das Taubenfüttern IM STADTPARK verboten.
Eigentum verpflichtet 🏔️
20.10.2020, 16:45:01
Nach § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG können sogenannte "
benutzungsregelnde Allgemeinverfügungen" erlassen werden (vgl. BeckOK VwVfG, 48. Ed., § 35 Rn. 266-268). Beispiel hierfür sind insbesondere die Benutzungsordnungen öffentlicher Einrichtungen, wie zB einer Stadthalle, eines Kinderspielplatzes oder eben (wie hier) eines Stadtparks. Diese regeln die Benetzung einer Sache durch die Allgemeinheit, und sind nach § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG explizit als
Allgemeinverfügungmöglich. Durch den Sachbezug entsteht die nötige Konkretheit dieser konkret-generellen Regelung. In der Praxis wird für das gesamte Stadtgebiet (oder alle dort befindlichen Grünanlagen) ein Taubenfütterungsverbot verfügt. In solchen Fällen liegt kein konkreter Sachbezug vor, sodass eine abstrakt-generelle Regelung vorliegt.
Eigentum verpflichtet 🏔️
20.10.2020, 16:45:38
Diese erfolgt dann durch eine Gefahrenabwehrverordnung (auch Polizeiverordnung in manchen Bundesländern) der entsprechenden Gemeinde.
JCF
24.1.2024, 17:07:04
Im letzten Subsumtionskasten fehlt im letzten Satz ein Komma. 😉
Nora Mommsen
28.1.2024, 17:23:23
Hallo JCF, danke für deinen Hinweis! Das haben wir ergänzt :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team