Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Der Verwaltungsakt
Verwaltungsakt § 35 Abs.1, 2 VwVfG: Abgrenzung Allgemeinverfügung
Verwaltungsakt § 35 Abs.1, 2 VwVfG: Abgrenzung Allgemeinverfügung
2. April 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G hat ein Taubenproblem. Aus Sorgen vor ansteckenden Krankheiten verbietet die Ordnungsbehörde von G das Füttern von Tauben im öffentlichen Stadtpark.
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Einordnung des Falls
Verwaltungsakt § 35 Abs.1, 2 VwVfG: Abgrenzung Allgemeinverfügung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Taubenfütterungsverbot ist eine „hoheitliche Maßnahme“ „einer Behörde“ „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ (§ 35 S. 1 VwVfG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Taubenfütterungsverbot enthält eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG).
Ja!
3. Das Merkmal "Einzelfall" (§ 35 S. 1 VwVfG) grenzt Verwaltungsakte von Rechtsnormen ab.
Genau, so ist das!
4. Das Taubenfütterungsverbot regelt als Allgemeinverfügung einen "Einzelfall" (§ 35 S. 1, 2 VwVfG).
Ja, in der Tat!
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