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Entscheidungen von 2019

Formelle Anforderungen an die Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung

Formelle Anforderungen an die Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Eine 1999 öffentlich bekannt gemachte Allgemeinverfügung verpflichtet Eigentümer entlegener Grundstücke zum Anlegen eines Löschteichs. Bei Eigentumserwerb eines betroffenen Grundstücks 2013 hatte E davon keine Kenntnis. E zweifelt an der Wirksamkeit der Allgemeinverfügung.

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Einordnung des Falls

Formelle Anforderungen an die Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer Sachsen 2022

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 13 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E bezweifelt den Erlass und die wirksame Bekanntmachung der Allgemeinverfügung und geht von deren Nichtigkeit aus. Für diese drei Begehren ist jeweils die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) statthaft.

Genau, so ist das!

Durch die Feststellungsklage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden (§ 43 Abs. 1 VwGO). Ein Rechtsverhältnis ist die aufgrund eines konkreten Sachverhalts und einer öffentlich-rechtlichen Norm bestehende Beziehung zwischen zwei Personen oder einer Person und einer Sache. VGH: Feststellungsfähig ist auch die Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts mangels Erlass oder wirksamer Bekanntgabe (RdNr. 24). Es liegt objektive Klagehäufung (§ 44 VwGO) vor. E's Klage ist begründet, wenn das Rechtsverhältnis nicht besteht oder die Allgemeinverfügung nichtig ist.
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2. Das Original der Allgemeinverfügung existiert nicht mehr. Daher ist deren Erlass durch die Beklagte nicht mehr nachweisbar und sie ist unwirksam.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Verlust des Originals eines Verwaltungsakts allein führt nicht zur Ungültigkeit der ursprünglichen Verfügung. Aber dadurch besteht keine Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 173 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO). Bei begründeten Zweifeln am Erlass der Allgemeinverfügung ist nach allgemeinen Grundsätzen eine Beweisaufnahme darüber durchzuführen (RdNr. 27). VGH: Aufgrund der Aufzeichnungen und glaubhaften Aussage seitens der Beklagten sowie der dokumentierten Bekanntgabe der Allgemeinverfügung im Amtsblatt ist das Gericht vom Erlass der Allgemeinverfügung überzeugt (RdNr. 28ff.)

3. Die Allgemeinverfügung muss auch wirksam bekannt gegeben worden sein. Dies geschieht typischerweise durch öffentliche Bekanntmachung.

Ja!

Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts setzt deren Bekanntgabe voraus (§ 43 Abs. 1 VwVfG, das hier im Fall einschlägige LVwVfG ist inhaltsgleich mit dem VwVfG des Bundes). Eine Allgemeinverfügung darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist (§ 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG). Die individuelle Bekanntgabe ist untunlich, wenn sie unmöglich oder mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Ein Indiz dafür ist die Bekanntgabe an mehr als 50 Adressaten. So liegt der Fall hier. Die Allgemeinverfügung betraf 72 Grundstücke, sodass eine öffentliche Bekanntgabe erfolgen konnte.

4. Für eine öffentliche Bekanntmachung eines Verwaltungsakts bedarf es grundsätzlich einer ortsüblichen Bekanntmachung des verfügenden Teils (§ 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG).

Genau, so ist das!

Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt regelmäßig durch die Veröffentlichung des verfügenden Teils der Allgemeinverfügung im Amtsblatt (vgl. § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG). In der ortsüblichen Bekanntmachung ist auch anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können (§ 41 Abs. 4 S. 2 VwVfG). Zweck der Bekanntgabe ist zu gewährleisten, dass den Adressaten nur Pflichten auferlegt werden können, wenn diese davon in Kenntnis gesetzt werden. So wird die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eröffnet. Daher ist nur der verfügende Teil eines Verwaltungsakts von dem Bekanntgabeerfordernis erfasst (RdNr. 47).

5. Neben dem verfügenden Teil wurde die Allgemeinverfügung hier mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben. Dieses „Mehr“ an Bekanntgabe ist für die Wirksamkeit unschädlich.

Ja, in der Tat!

Das Bekanntmachen weiterer Teile der Allgemeinverfügung ist unschädlich. Die Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung stellen keinen Teil des Verwaltungsakts dar. Werden sie dem Betroffenen nicht bekannt gegeben, hindert dies nicht die Wirksamkeit des Verwaltungsakts gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG. Eine fehlende Begründung führt lediglich zur Rechtswidrigkeit und kann nachgeholt werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung führt nach § 58 Abs. 2 VwGO zu einer längeren Anfechtbarkeit (RdNr. 40, 47).

6. Weil die Allgemeinverfügung im vollen Wortlaut - verfügender Teil sowie Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung - bekannt gemacht wurde, konnte auf den Hinweis, wo diese ausgelegt wird, verzichtet werden.

Ja!

Der Wortlaut des § 41 Abs. 4 S. 2 VwVfG setzt diesen Hinweis zwingend voraus. VGH: Aus der Systematik der Norm ergebe sich aber, dass dies für den Fall der Bekanntgabe nur des verfügenden Teils gilt (RdNr. 41). Zweck ist die Anstoßwirkung, dass sich die Adressaten über den Inhalt der Begründung und Rechtsschutzmöglichkeiten erkundigen. Durch die vollständige Bekanntgabe der Allgemeinverfügung einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung sind sie aber bereits umfassend informiert. Daher bedarf es keiner Anstoßwirkung durch den Hinweis. Die öffentliche Bekanntgabe ersetzt die konkret-individuelle Bekanntgabe und soll keine weitergehende Wirkung als diese haben (RdNr. 46ff.).

7. Für die Unwirksamkeit der Allgemeinverfügung kommt nur noch deren Nichtigkeit in Betracht. Dafür müsste sie offensichtlich an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden (§ 44 Abs. 1 VwVfG).

Genau, so ist das!

Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts richtet sich nach § 44 VwVfG. Primär ist der Katalog der absoluten Nichtigkeitsgründe (§ 44 Abs. 2 VwVfG) und der Ausnahmetatbestände (§ 44 Abs. 3 VwVfG) zu prüfen. Sofern keiner dieser Fälle vorliegt, ist die Generalklausel (§ 44 Abs. 1 VwVfG) einschlägig. Ein besonders schwerwiegender Fehler liegt vor, wenn er mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar ist. Ein solcher Fehler ist offensichtlich, sofern er für einem unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten und verständigen Durchschnittsbetrachter ohne Weiteres ersichtlich ist.

8. E macht geltend, die Allgemeinverfügung sei materiell rechtswidrig, insbesondere ohne Rechtsgrundlage ergangen und ermessensfehlerhaft. Sofern dies zutrifft, ist sie nichtig.

Nein, das trifft nicht zu!

Unabhängig davon, ob E's Beanstandungen zutreffen, führen diese Fehler nicht zur Nichtigkeit der Allgemeinverfügung. Fehler in der Rechtsanwendung führen zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, haben aber keine Auswirkung auf deren Wirksamkeit. Dies gilt auch bei fehlender Rechtsgrundlage oder Ermessensfehlern. Nur die - vorliegend nicht im Raum stehende - völlige Unbestimmtheit kann zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts führen (RdNr. 53ff.). Im Fall existierten keine Anhaltspunkte dafür, dass E's Beanstandungen zutrafen. Mithin ist der Verwaltungsakt auch nicht nichtig. E's Feststellungsklagen sind unbegründet.

9. E begehrt nach erfolglosem Widerspruch hilfsweise die Aufhebung der Allgemeinverfügung. Statthaft ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO).

Ja!

E beantragt im Wege der Eventualklagehäufung (§ 44 VwGO) hilfsweise die Aufhebung der Allgemeinverfügung. Dies entspricht einer Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Diese ist begründet, soweit die Allgemeinverfügung rechtswidrig und E dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

10. Die Allgemeinverfügung wurde Jahre vor Es Eigentumserwerb bekanntgegeben. Trotzdem gilt sie E gegenüber. Daher ist sie bestandskräftig geworden und E kann keine Rechtsverletzung mehr geltend machen.

Genau, so ist das!

Mit der Allgemeinverfügung soll gerade eine auf konkrete Grundstücke bezogene Regelung getroffen werden. Um deren Vollzug sicherzustellen, gilt diese auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Die Allgemeinverfügung gilt auch gegenüber E. Gleiches gilt auch für die abgelaufene Rechtsmittelfrist. Daher ist die Allgemeinverfügung bereits bestandskräftig geworden (RdNr. 63f.). Im Fall hatte E das Eigentum an dem Grundstück in der Zwangsversteigerung durch Zuschlag erworben. Der VGH hält fest, auch bei dieser Art des Eigentumswechsels soll ein Vollzug bereits vorliegender behördlicher Anordnungen sichergestellt werden. Deshalb besteht auch hier Bestandskraft.

11. E’s Widerspruch und Anfechtungsklage waren wegen Bestandskraft der Allgemeinverfügung verfristet. E könnte aber konkludent ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) beantragt haben.

Ja, in der Tat!

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Ein entsprechender Antrag muss innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt werden (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Der von E erhobene Widerspruch kann als konkludenter Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gewertet werden. Es steht jedoch infrage, ob eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegt.

12. Die von E geltend gemachten formellen und materiellen Mängel der Allgemeinverfügung beziehen sich auf deren Erlasszeitpunkt. Insoweit besteht keine Veränderung der Sach- oder Rechtslage.

Ja!

Eine nachträgliche Änderung der Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt vor, wenn sich die Sachlage nach Erlass des Verwaltungsakts geändert hat. Es genügt nicht, wenn Tatsachen erst nachträglich bekannt werden, aber im Erlasszeitpunkt bereits vorlagen. Durch die Veränderung muss eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung möglich sein. Unabhängig von ihrem Bestehen, hatten die Mängel bereits bei Erlass der Allgemeinverfügung vorgelegen. Insoweit hat E lediglich nach Eintritt der Bestandskraft davon Kenntnis erlangt. Eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage liegt nicht vor (RdNr. 67).

13. E's Klagen sind unbegründet.

Genau, so ist das!

Die Allgemeinverfügung wurde wirksam erlassen und bekannt gegeben. Ein Nichtigkeitsgrund liegt ebenfalls nicht vor. Daher sind die Feststellungsklagen unbegründet. Die hilfsweise Anfechtungsklage ist bereits unzulässig, weil E eine Verletzung ihrer Rechte nicht mehr geltend machen kann. Als E Widerspruch und Anfechtungsklage erhob, war die Allgemeinverfügung bereits bestandskräftig, die Fristen nach §§ 70 Abs. 1 S. 1, 74 Abs. 1 VwGO damit nicht gewahrt. Für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) fehlt es an einer Veränderung der Sach- und Rechtslage zu E's Gunsten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CLA

chuck lawris

7.9.2021, 09:03:24

Kommt es nur mir so vor, oder habt Ihr auch das Gefühl, dass die Gesetze in diesem Sinne eher ordnungsfachistische Normen als Ergüsse der alten Geister aus der Nazizeit sind? Ich dachte immer, der Staat sei um des Menschenwillen da. Dies spiegelt sich aber innerhalb der VerwaltungsG kaum wider. Ein Monat Anfechtungsfrist finde ich schon angesichts anderer Fristen im Recht gar nicht plausibel. Denn "Rechtssicherheit" und "Handlungsfähigkeit" der Verwalt. ist doch nur eine Frage des Geldes, oder?

Delfinsohn

Delfinsohn

1.10.2021, 09:56:08

Wat?

Delfinsohn

Delfinsohn

1.10.2021, 09:57:28

Ich glaube dein Verwaltungsakt ist wegen Perplexität nichtig

Delfinsohn

Delfinsohn

1.10.2021, 13:05:28

Sorry ich schreib jetzt auch mal was richtiges 😅 Also ich meine, dass die VwGO weniger mit Nazigesetzen zu tun hat, sondern virlmehr eine Art Zusammenfassung von landesgesetzlichen Vorläufern der Nachkriegszeit ist. Schließlich ist sie ja auch erst 1960 inkraft getreten. Ich finde zwar die

Klagefrist

von einem Monat auch etwas kurz, finde aber den Vergleich mit dem ZR nicht wirklich passend. Denn im ZR geht es ja um einen Interessensausgleich zwischen Privatpersonen, bei denen es ja maßgeblich um Ansprüche der Bürger untereinander geht. Die funktionsfähigkeit des Verwaltungsapparates finde ich ist aber schon ein gewichtiges Argument. Wenn du zB etwa

Klagefrist

en im VerwR komplett aufheben würdest, würde die Möglichkeit, dass Maßnahmen, Projekte usw noch Jahre später angefochten werden können die komplette Planungssicherheit und auch die Effektivität vom Verwaltungshandeln an sich infrage stellen. Da spielen, finde ich zumindest, nicht nur finanzielle Aspekte eine Rolle.

CLA

chuck lawris

1.10.2021, 14:29:18

Der Staat hat demnach mehr Anspruch auf Planungssicherheit als der Bürger. Wenn der Staat um des Menschenwillen da ist und nicht umgekehrt, passt das aber irgendwie nicht sauber zusammen. Würde man die Fristen verlängern, wäre die Exekutive auch vielmehr angehalten, ihr Verhalten zu überprüfen, statt erstmal loszumähen. Der Planungssicherheit steht sozusagen nur ihr eigenes rechtliches Verhalten im Wege. Ich wollte aber auch keine politische Diskussion eröffnen; mir kommt es nur so vor, dass Ordnungsprinzipien damals in den Köpfen geblieben sind und ins Gesetz Eingang gefunden haben. Und Ordnung ist mE das Gegenteil von Freiheit, also deren Feind.

Trowa Barton

Trowa Barton

13.10.2021, 08:47:50

Wenn ich das letztes Jahr richtig gelernt habe geht uns Verwaltungsverfahren auf das Preußische Recht zurück und nicht auf die Ns-Zeit. Ich benutz einfach mal die Standart Keulen des

Verwaltungsrecht

s Effektivität der Verwaltung und der Gefahrenabewehr. Der Va wurde ja nicht einfach so erlassen sondern geht auf geschriebenes Recht zurück. Das Ziel eines Löschteichs sollte jedem klar sein. Gerade bei deinem Vergleich zum Zivilrecht fühle ich mich genötigt darauf hinzuweisen, dass ein mündiger Bürger sich um die rechtlichen Gegebenheit zu informieren hat. Und die einmonatige Frist wird ja durch das Wiederaufgreifen des Verfahrens sogar noch aufgeweicht, wenn der Büger schon verpennt hat.

PPAA

Philipp Paasch

4.7.2022, 00:03:25

Die 1 monatige Frist ist enorm kurz. Welcher Nicht-Jurist kann sich in der Zeit schon sinnvoll damit auseinandersetzen. Und wie soll man sich über die Rechtslage informieren. Man läuft ja nicht durch die Welt und analysiert alles Rechtsverhälltnisse. Ein Architekt würde die Welt auch anders sehen, als ein Mediziner. Es gibt nicht nur Recht und Rechtswissenschaften.

Trowa Barton

Trowa Barton

4.7.2022, 07:24:46

Zum einen bekommt man eine Rechtsbehelfsbelehrung - fehlt die hat man ein Jahr - und zum anderen muss man ja in den meisten Bundesländern erst noch das Widerspruchsverfahren durchlaufen, bevor die Klage überhaupt zulässig ist. Mal abgesehen davon, dass du bei Klageerhebung ja erstmal nur Klagegegnstand und Begehren anmelden musst. Im ÖR Gerichtsverfahren muss der Richter ja zum einen den Antrag des Klägers verständig deuten und zum anderen Gilt der Amtsermittlungsgrundsatz und nicht der Beibringungsgrundsatz wie im Zivilrecht.

PPAA

Philipp Paasch

3.7.2022, 23:48:13

Einen schönen Abend wünsche ich Euch im Jurafuchs-Team 😊. In der letzten Audgabe ist ein kleiner, aber leider häufig gemachter Zitierfehler zu sehen. Geschrieben habt ihr §§ 70 Abs. 1. S. 1, 74 Abs. 1 VwGO. Richtig muss es heißen: § 70 Abs. 1. S. 1, § 74 Abs. 1 VwGO. LG 🥸🤓

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.7.2022, 13:41:50

Hallo Philipp Paasch, dürfen wir fragen, wo du diese Information her hast. Die Zitierung mit §§... ist üblich im Rahmen juristischen Schreibens. So z.B. auch Schmidt, JuS 2003, 649 (653 f.). Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

KI

kithorx

27.4.2023, 19:25:26

Die Zitierweise mit doppeltem vorangestellten Paragraphenzeichen ist aber nur üblich, wenn es sich um denselben Normkörper handelt (wie hier die VwGO), habe ich das richtig im Kopf?

CR7

CR7

1.4.2023, 19:49:26

Laut unserem Klausurenkurs lief die Klausur leicht abgewandelt im Examensdurchgang 2022/I in Sachsen, damit liegt ein Examenstreffer vor :-)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.4.2023, 13:14:39

Top, lieben Dank für den Hinweis!

PAUSC

pauschi

22.5.2023, 17:30:48

Liebes Jurafuchs-Team, könntet ihr in dieses Problem noch das Urteil vom 22.01.2021 - BVerwG 6 C 26.19 mit einbauen? Sowohl in dem Verzeichnis als auch in der Quizgestaltung vielleicht? Das wäre super! LG

DDoubleYou

DDoubleYou

21.12.2023, 23:20:00

Liebes Jurafuchs-Team, vielen Dank für die schöne Zusammenfassung! Bei der dritten Frage hat sich ein kleiner Fehler eingeschlichen. Dort wird (wahrscheinlich weil zuvor auf die

Feststellungsklage

verwiesen wurde) auf § 43 VwGO anstatt § 43 VwVfG verwiesen. Vielen Dank und beste Grüße!

LELEE

Leo Lee

25.12.2023, 11:23:48

Hallo DDoubleYou, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat hatte sich ein Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Fehler nun korrigiert haben :). Besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch wünscht dir das Jurafuchsteam!

/Q

/qwas

9.1.2024, 08:35:49

Im Text steht: „Fehler in der Rechtsanwendung führen zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, haben aber keine Auswirkung auf deren Wirksamkeit. Das gilt auch bei fehlender Rechtsgrundlage.“ Wieso ist eine fehlende Rechtsgrundlage ein Rechtsanwendungsfehler? Die Rechtsgrundlage ist doch gerade Voraussetzung für das Tätigwerden, oder nicht? Oder ist damit gemeint, dass eine fehlende Rechtsgrundlage ebenfalls keine Auswirkung auf die Wirksamkeit hat?


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