Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Entscheidungen von 2019
Formelle Anforderungen an die Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung
Formelle Anforderungen an die Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Eine 1999 öffentlich bekannt gemachte Allgemeinverfügung verpflichtet Eigentümer entlegener Grundstücke zum Anlegen eines Löschteichs. Bei Eigentumserwerb eines betroffenen Grundstücks 2013 hatte E davon keine Kenntnis. E zweifelt an der Wirksamkeit der Allgemeinverfügung.
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Einordnung des Falls
Formelle Anforderungen an die Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 13 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E bezweifelt den Erlass und die wirksame Bekanntmachung der Allgemeinverfügung und geht von deren Nichtigkeit aus. Für diese drei Begehren ist jeweils die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) statthaft.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Original der Allgemeinverfügung existiert nicht mehr. Daher ist deren Erlass durch die Beklagte nicht mehr nachweisbar und sie ist unwirksam.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Allgemeinverfügung muss auch wirksam bekannt gegeben worden sein. Dies geschieht typischerweise durch öffentliche Bekanntmachung.
Ja!
4. Für eine öffentliche Bekanntmachung eines Verwaltungsakts bedarf es grundsätzlich einer ortsüblichen Bekanntmachung des verfügenden Teils (§ 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG).
Genau, so ist das!
5. Neben dem verfügenden Teil wurde die Allgemeinverfügung hier mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben. Dieses „Mehr“ an Bekanntgabe ist für die Wirksamkeit unschädlich.
Ja, in der Tat!
6. Weil die Allgemeinverfügung im vollen Wortlaut - verfügender Teil sowie Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung - bekannt gemacht wurde, konnte auf den Hinweis, wo diese ausgelegt wird, verzichtet werden.
Ja!
7. Für die Unwirksamkeit der Allgemeinverfügung kommt nur noch deren Nichtigkeit in Betracht. Dafür müsste sie offensichtlich an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden (§ 44 Abs. 1 VwVfG).
Genau, so ist das!
8. E macht geltend, die Allgemeinverfügung sei materiell rechtswidrig, insbesondere ohne Rechtsgrundlage ergangen und ermessensfehlerhaft. Sofern dies zutrifft, ist sie nichtig.
Nein, das trifft nicht zu!
9. E begehrt nach erfolglosem Widerspruch hilfsweise die Aufhebung der Allgemeinverfügung. Statthaft ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO).
Ja!
10. Die Allgemeinverfügung wurde Jahre vor Es Eigentumserwerb bekanntgegeben. Trotzdem gilt sie E gegenüber. Daher ist sie bestandskräftig geworden und E kann keine Rechtsverletzung mehr geltend machen.
Genau, so ist das!
11. E’s Widerspruch und Anfechtungsklage waren wegen Bestandskraft der Allgemeinverfügung verfristet. E könnte aber konkludent ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) beantragt haben.
Ja, in der Tat!
12. Die von E geltend gemachten formellen und materiellen Mängel der Allgemeinverfügung beziehen sich auf deren Erlasszeitpunkt. Insoweit besteht keine Veränderung der Sach- oder Rechtslage.
Ja!
13. E's Klagen sind unbegründet.
Genau, so ist das!
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