Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Rechtsfolgen
Verhältnis objektives Interesse und wirklicher Wille des Geschäftsführers
Verhältnis objektives Interesse und wirklicher Wille des Geschäftsführers
22. Februar 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (8.922 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hobbygärtner H entscheidet aus einer Laune heraus, dass er seine Blumen nicht mehr gießen möchte, damit diese verrotten. Sein Nachbar N kann nicht nachvollziehen, warum H plötzlich seine schönen Blumen verkümmern lassen will und gießt sie daher für ihn. Dabei beschmutzt er seine Hose.
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Einordnung des Falls
Verhältnis objektives Interesse und wirklicher Wille des Geschäftsführers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind erfüllt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. N verlang von H den Ersatz der Reinigungskosten für seine Hose nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB. Entsprach die Geschäftsübernahme Hs wirklichem Willen?
Nein!
3. Das Blumengießen ist jedoch bei objektiver Betrachtung nützlich und entspricht damit dem Interesse des H. Ändert dies etwas im Hinblick auf eine Berechtigung nach § 683 S. 1 BGB?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. N hat einen Anspruch gegen H auf Übernahme der Reinigungskosten für seine Hose aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rechtsausleger
10.1.2025, 11:34:46
hier wird gesagt, dass der
fremdgeschäftsführungswillevermutet wird, allerdings steht im Sachverhalt, dass der geschäftsführer wusste, dass der geschäftsherr seine Blumen verrotten lassen wollte. kann da nicht schon sagen, dass es dem geschäftsführer eigentlich nur um sein eigenes Interesse an den Blumen ging?
Leo Lee
12.1.2025, 19:41:48
Hallo Rechtsausleger, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat könnte man sich hier die Frage stellen, ob wirklich ein FGW vorliegt, wenn der Geschäftsführer um die Unwilligkeit des Geschäftsherrn wusste. Beachte allerdings, dass der tats. Wille des Geschäftsherrn nicht auf Ebene des FGW, sondern erst bei der Berechtigung wichtig wird (wird entsprechend bei der zweiten Frage der Aufagbe verneint). Der FGW beschäftigt sich erstmal nur mit der Frage, ob der Geschäftsführer mit dem Willen gehandelt hat, ein fremdes Geschäft (überhaupt) zu besorgen oder nicht. Und hier hat der Geschäftsführer ein auch-fremdes (ungeachtet des Willens des Geschäftsherrn) Geschäfts des Geschäftsherrn besorgt, weshalb wir zumindest eine
Vermutungdes FGW vorliegt (wenn nicht sogar ein "reines"
objektiv fremdes Geschäft). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, F. Schäfer § 677 Rn. 53 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
okalinkk
27.1.2025, 20:24:24
wurde nicht bei den Fragen zu 684 und der Rechtsnatur erwähnt,
670 analogwürde auch im Rahmen von 684 1 BGB gelten?