Landesrecht (im Aufbau)
Kommunalrecht NRW
Der Bürgermeister
Ordnungsruf durch den Bürgermeister (§ 51 Abs. 1 GO) - "Das Ermächtigungsgesetz"
Ordnungsruf durch den Bürgermeister (§ 51 Abs. 1 GO) - "Das Ermächtigungsgesetz"
2. April 2025
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Der Rat der kreisfreien Stadt Stunkstadt diskutiert die Wiedereinführung einer 3 %-Sperrklausel bei Kommunalwahlen. Ratsmitglied R meldet sich so zu Wort: „Ja, da haben wir ja endlich das wahlpolitische Ermächtigungsgesetz der Altparteien, die vor allem auf die Verteidigung ihrer Pfründe bedacht sind.“. Oberbürgermeisterin B ruft R deshalb zur Ordnung.
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Einordnung des Falls
Ordnungsruf durch den Bürgermeister (§ 51 Abs. 1 GO) - "Das Ermächtigungsgesetz"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B ist durch die GO allgemein berechtigt, R einen Ordnungsruf zu erteilen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 51 Abs. 1 GO ermächtigt auch zur Abwehr von Störungen Dritter, die nicht im Zusammenhang mit einer Ratssitzung stehen.
Nein!
3. Maßnahmen der Sitzungsgewalt der B stellen stets Verwaltungsakte dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Statthafte Rechtsschutzform für ein Vorgehen des R gegen den Ordnungsruf ist die Anfechtungsklage (Art. 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Zur Ausübung der Sitzungsgewalt wird B Ermessen eingeräumt.
Ja!
6. Nach § 7 GeschO kann der Oberbürgermeister Ratsmitglieder wegen ungebührlicher Äußerungen zur Ordnung rufen. Die Äußerung des R ist aber vom freien Rederecht der Ratsmitglieder (§ 43 Abs. 1 GO) umfasst.
Genau, so ist das!
7. Je deutlicher der Ordnungsruf auf den Inhalt der Äußerung (und nicht auf das Verhalten) des Ratsmitglieds reagiert, desto intensiver muss die Ausübung der Sitzungsgewalt kontrolliert werden.
Ja, in der Tat!
8. Bs Ordnungsruf ist rechtmäßig.
Nein!
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