Landesrecht (im Aufbau)
Kommunalrecht NRW
Bürger und Einwohner
Benutzungsanspruch zur öffentlichen Einrichtung - "Heimischer Zirkus auf dem Rummelplatz"
Benutzungsanspruch zur öffentlichen Einrichtung - "Heimischer Zirkus auf dem Rummelplatz"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Z aus Nörgeldorf betreibt einen Zirkus. Sie stellt einen Antrag auf Zulassung eines Gastspiels auf dem Rummelplatz von Nörgeldorf. Auf dem Rummelplatz finden regelmäßig Volksfeste und Zirkusveranstaltungen statt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Benutzungsanspruch zur öffentlichen Einrichtung - "Heimischer Zirkus auf dem Rummelplatz"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Rummelplatz ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 GO.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die von Z beantragte Nutzung ist vom Widmungszweck erfasst.
Genau, so ist das!
3. Z ist berechtigt, den Rummelplatz für ihre Zirkusvorstellungen zu nutzen.
Ja, in der Tat!
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