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Benutzungsanspruch zur öffentlichen Einrichtung - "Heimischer Zirkus auf dem Rummelplatz"

Benutzungsanspruch zur öffentlichen Einrichtung - "Heimischer Zirkus auf dem Rummelplatz"

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Z aus Nörgeldorf betreibt einen Zirkus. Sie stellt einen Antrag auf Zulassung eines Gastspiels auf dem Rummelplatz von Nörgeldorf. Auf dem Rummelplatz finden regelmäßig Volksfeste und Zirkusveranstaltungen statt.

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Einordnung des Falls

Benutzungsanspruch zur öffentlichen Einrichtung - "Heimischer Zirkus auf dem Rummelplatz"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Rummelplatz ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 GO.

Ja!

Eine öffentliche Einrichtung ist (1) jede Zusammenfassung sachlicher und personeller Mittel, (2) die von der Gemeinde im Rahmen ihres Wirkungskreises geschaffen wurde. Sie muss (3) dem vom Widmungszweck erfassten Personenkreis durch Widmung zugänglich gemacht werden und (4) diesem Personenkreis nach allgemeiner und gleicher Regelung zur Benutzung offen stehen. Der Rummelplatz ist ein sachliches Mittel der Gemeinde, dass von der Gemeinde den Gemeindeeinwohnern regelmäßig für Veranstaltungen wie Volksfeste oder Zirkusveranstaltungen zur Verfügung gestellt wird.
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2. Die von Z beantragte Nutzung ist vom Widmungszweck erfasst.

Genau, so ist das!

Der Widmungszweck einer öffentlichen Einrichtung kann ausdrücklich oder konkludent festgelegt werden. Vorliegend fehlt es an einer ausdrücklichen Festlegung des Widmungszwecks. In der Vergangenheit durften Zirkusveranstaltungen regelmäßig auf dem Rummelplatz stattfinden. Daher ergibt sich aus der Verwaltungspraxis die konkludente Widmung der öffentlichen Einrichtung zur Veranstaltung von Zirkusveranstaltungen.

3. Z ist berechtigt, den Rummelplatz für ihre Zirkusvorstellungen zu nutzen.

Ja, in der Tat!

Der Rummelplatz ist eine (1) öffentliche Einrichtung von Nörgeldorf. Z ist als Einwohnerin (vgl. § 21 Abs. 1 GO) von Nörgeldorf gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 GO (2) anspruchsberechtigt. Zirkusveranstaltungen sind vom Widmungszweck des Rummelplatzes umfasst, weshalb die geplante Nutzung auch (3) im Rahmen des geltenden Rechts erfolgt. Daher ist ist sie gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 GO berechtigt, den Rummelplatz zu benutzen. Gegenüber dem allgemeinen Benutzungsanspruch des § 8 Abs. 2 S. 1 GO sind gelegentlich speziellere Anspruchsgrundlagen vorrangig, etwa für den Zugang zu festgesetzten Volksfesten, Messen oder Märkten (§§ 69 Abs. 1, 70 Abs. 1 GewO), Kinderbetreuungsplätze (§ 24 Abs. 1-3 SGB VIII), Beförderung im Personenverkehr (§ 22 PBefG) sowie die Grundversorgung durch ein Energieversorgungsunternehmen (§ 36 Abs. 1 EnWG).
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