Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Entscheidungsgründe

Rechtsschutzbedürfnis bzgl. Rücknahme der Kaufsache nach erfolgtem Rücktritt

Rechtsschutzbedürfnis bzgl. Rücknahme der Kaufsache nach erfolgtem Rücktritt

25. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K und B haben einen Kaufvertrag über eine antike Badewanne geschlossen, von dem K wegen eines unbehebbaren Mangels wirksam zurückgetreten ist. K möchte nun klageweise durchsetzen, dass B ihm den Kaufpreis zurückzahlt und die Badewanne bei ihm abholt. ‌

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Einordnung des Falls

Rechtsschutzbedürfnis bzgl. Rücknahme der Kaufsache nach erfolgtem Rücktritt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Aufgrund des wirksamen Rücktritts hat K einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Dieser ist jedoch einredebehaftet.

Genau, so ist das!

Ist die dem Käufer übergebene Kaufsache mangelhaft und eine Nacherfüllung unmöglich, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 Abs. 5 BGB). In diesem Fall sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 346 Abs. 1 BGB). Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen (§ 348 S. 1 BGB). K hatte wegen des unbehebbaren Mangels an der Badewanne ein Rücktrittsrecht aus §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 Abs. 5 BGB, welches er wirksam ausgeübt hat. Er hat nun einen Anspruch gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises, jedoch nur Zug um Zug gegen Rückübereignung der Badewanne.   Achtung: In der Anwaltsklausur musst Du deshalb darauf achten, die Klage nicht allein auf Rückzahlung des Kaufpreises zu richten, sondern Zug-um-Zug Rückübereignung der Badewanne anzubieten. Zur Vereinfachung der Zwangsvollstreckung bietet sich zudem ein Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges an.
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2. Wenn B die Badewanne nicht zurück haben will, muss K selbst sehen, wie er sie los bekommt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 Abs. 5, 346, 348 BGB begründen einen Anspruch des Verkäufers auf Rückübereignung der Kaufsache nach einem Rücktritt durch den Käufer. Jedoch kann auch der Käufer ein Interesse daran haben, dass der Verkäufer die Kaufsache bei ihm abholt. Aus diesem Grund wird auch dem Käufer ein Anspruch gegen den Verkäufer auf Abholung der Kaufsache zugestanden. K hat einen Anspruch gegen B auf Abholung der Badewanne.

3. Eine Leistungsklage gegen B, gerichtet auf die Abholung der Badewanne, scheitert am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, da die Rückübereignung an B schon Bestandteil der Zug-um-Zug Verurteilung des B ist.

Nein!

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn der Kläger mit seiner Klage ein schutzwürdiges Interesse verfolgt. Daran fehlt es, wenn es einen einfacheren, schnelleren oder billigeren Weg gibt, Rechtsschutz zu erreichen. K hat ein berechtigtes Interesse daran, dass B die mangelhafte Badewanne bei ihm abholt. Hieran ändert auch die Zug-um-Zug-Verurteilung des B nichts. Denn eine solche verschafft nur B die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Rückübereignung durchzusetzen. Für K erwächst hieraus dagegen kein vollstreckbarer Titel gegen B auf Abholung der Badewanne. Verzichtet B auf eine Rückübereignung, kann K damit keine Abholung erzwingen. Somit kann er zusätzlich auch auf Abholung der Wanne klagen.Sinnvollerweise würde er sämtliche Ansprüche in einer Klage verbinden (=objektive Klagehäufung, § 260 ZPO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sinan

Sinan

22.10.2024, 11:37:07

Es wird geschrieben: [...] Hieran ändert auch die Zug-um-Zug Verurteilung des B nichts. Denn eine solche verschafft nur B die Möglichkeit seinen Anspruch auf

Rückübereignung

durchzusetzen. [...] Das ist m.E. unpräzise, weil B durch seine Zug-um-Zug Verurteilung keine wirkliche "Möglichkeit" erhält seinen Anspruch durchzusetzen. Er hat umgekehrt vielmehr einen Schutz gegen eine unbedingte Vollstreckung des K. Solange K aber nicht vollstreckt, hat B wegen fehlendem eigenen Titel keine Handhabe um an die ihm gebührende Leistung zu kommen.


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