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Strafaussetzung zur Bewährung bei spät begangenem Raub und Reue
Sachverhalt
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Strafaussetzung zur Bewährung bei Bewertung der Sozialprognose
A wird zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Das Gericht prüft die Strafaussetzung (§ 56 Abs. 1 StGB), verneint diese aber, da „nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ festgestellt werden könne, dass A in Zukunft straffrei bleiben werde.
Entziehung der Fahrerlaubnis – Begründungserfordernis (§ 69 StGB)
A wird wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Laut Urteil sei die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) entbehrlich. Dies wird nicht weiter begründet. A überlegt, in Revision zu gehen.