Parteivernehmung II
4. April 2025
17 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K behauptet, dass er mit dem Mitarbeiter M der B-GmbH einen mündlichen Kaufvertrag über ein Sofa zu einem Preis von €3.000 geschlossen hat. B bestreitet dies und benennt M als Zeugen. Bei dem Kaufgespräch waren nur K und M anwesend.
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Einordnung des Falls
Parteivernehmung II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zur streitigen Tatsache, ob und mit welchem Inhalt ein Kaufvertrag zwischen K und M geschlossen wurde, kann K keinerlei Zeugenbeweis anbieten.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann allerdings nach § 447 ZPO beantragen, dass er selbst als Partei vernommen wird. Bietet dieser Beweisantritt Aussicht auf Erfolg?
Nein, das trifft nicht zu!
3. K befindet sich daher -im Gegensatz zu B, der den M als Zeugen benennen kann- in einer Beweisnot. Der Grundsatz des fairen Prozesses und der Waffengleichheit gebietet folglich die Vernehmung des beweislosen K von Amts wegen (§ 448 ZPO).
Ja!
4. Es ist für für K auch sinnvoll, M als Zeugen zu benennen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
finnjh
13.8.2024, 15:45:12
Alternativ ist es für das Gericht auch möglich, die benachteiligte Partei lediglich nach § 141 ZPO anzuhören; BGH NJW 2003, 3636: "Dem Grundsatz der Waffengleichheit kann auch dadurch genügt werden, dass die durch ihre prozessuale Stellung bei der Aufklärung des Vier-Augen-Gesprächs benachteiligte Partei nach § 141 ZPO persönlich angehört wird. Das Gericht ist nicht gehindert, einer solchen Parteierklärung den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben."
Faby
3.2.2025, 16:40:55
Worin liegt bei dem Fall konkret der Anbeweis? Die Subsumtion nach der Definition, wo das Fall vorkommt, fällt sehr knapp aus und sagt dazu gar nichts 🤔