Gütertrennung (Fall 1)

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Erblasserin E und ihr Ehemann M haben bei Eingehung der Ehe den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen. E und M haben keine gemeinsamen Kinder. Infolge eines Unfalls verstirbt E plötzlich und unerwartet. Sie hatte kein Testament hinterlassen und ihr einziger noch lebender Verwandter ist ihr Vater.

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Einordnung des Falls

Gütertrennung (Fall 1)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E und M lebten im Güterstand der Gütertrennung.

Ja, in der Tat!

Nach § 1363 Abs. 1 BGB ist der gesetzliche Güterstand die Zugewinngemeinschaft. Schließen die Ehegatten durch Vertrag die Zugewinngemeinschaft aus, so tritt nach § 1414 BGB Gütertrennung ein, sofern sich nicht aus dem Vertrag etwas anderes ergibt. E und M haben den gesetzlichen Güterstand und damit die Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen. Sie leben daher im Güterstand der Gütertrennung.
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2. Der Vater ist gesetzlicher Erbe der dritten Ordnung.

Nein!

Die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge bilden gemäß § 1925 Abs. 1 BGB die zweite Ordnung. Der Vater ist somit nicht gesetzlicher Erbe der dritten, sondern der zweiten Ordnung.

3. Der Vater und M erben jeweils die Hälfte.

Genau, so ist das!

Nach § 1931 Abs. 1 BGB ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Eine Erhöhung des Erbteils tritt bei der Gütertrennung nicht ein. Der Vater und M erben somit jeweils die Hälfte. Im Falle der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten hingegen um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1 BGB).

4. M hat keinen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns.

Ja, in der Tat!

Die Vorschriften über den Ausgleich des Zugewinns nach der güterrechtlichen Lösung sind nur bei der Zugewinngemeinschaft anwendbar. Da M und F in Gütertrennung lebten, hat M keinen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns. Die Bezeichnung Zugewinngemeinschaft ist irreführend, da es sich hierbei eigentlich um eine Gütertrennung mit Zugewinnausgleich handelt.
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