Gütertrennung (Fall 2)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Erblasserin E und ihr Ehemann M haben bei Eingehung der Ehe den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart. Kurz vor einem tödlichen Unfall der E haben sie die Gütergemeinschaft aufgehoben. E und M haben zwei gemeinsamen Kinder. E hat kein Testament hinterlassen.
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Einordnung des Falls
Gütertrennung (Fall 2)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E und M lebten im Güterstand der Gütertrennung.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Kinder sind Erben der ersten Ordnung.
Genau, so ist das!
3. M erbt ein Viertel.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fiona
24.1.2022, 11:27:26
Warum kommt die Lösung auf Gütertrennung? Im Fall ist doch von Gütergemeinschaft die Rede, die dann aufgehoben wurde. Wird eine aufgehobene Gütergemeinschaft automatisch zu einer Gütertrennung?
Victor
24.1.2022, 12:47:39
Genau. Die Folge steht auch explizit in § 1414 BGB. Daher greift die Gütertrennung nachdem eine einmal bestehende Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
BrSa
12.8.2024, 15:08:14
Wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft (§ 1416) lebten und die Ehegatten diese aufheben, entsteht doch eine Zugewinnsgemeinschaft? Lediglich wenn die Ehegatten diese aufheben, entsteht eine Gütertrennung?
Tobias Krapp
15.8.2024, 00:06:42
Hallo BrSa, danke für deine Nachfrage. "Im Zweifel Gütertrennung" mag nicht gerade intuitiv sein - lies hierzu aber am besten nochmal den § 1414 S. 2 BGB genau, der regelt diesen Fall explizit: Wird die Gütergermeinschaft aufgehoben, tritt automatisch Gütertrennung ein, falls sich aus dem Ehevertrag nichts anderes ergibt. Daher besteht für die Annahme einer Zugewinngemeinschaft kein Raum, sofern sie die Ehegatten nicht vereinbaren. Diese Regelung wird in der Literatur teils mit dem Hinweis kritisiert, dass die Zugewinngemeinschaft im Zweifel den Interessen der Ehegatten besser entspräche - aber Stand jetzt steht es so nunmal im Gesetz, da führt kein Weg vorbei. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias