Gütertrennung (Fall 2)

4. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Erblasserin E und ihr Ehemann M haben bei Eingehung der Ehe den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart. Kurz vor einem tödlichen Unfall der E haben sie die Gütergemeinschaft aufgehoben. E und M haben zwei gemeinsamen Kinder. E hat kein Testament hinterlassen.

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Einordnung des Falls

Gütertrennung (Fall 2)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E und M lebten im Güterstand der Gütertrennung.

Ja!

Wenn die Ehegatten im Laufe ihrer Ehe den Güterstand der Gütergemeinschaft wieder aufheben, so tritt nach § 1414 BGB Gütertrennung ein, sofern sich nicht aus dem Vertrag etwas anderes ergibt. E und M haben den vorherigen Güterstand der Gütergemeinschaft wieder aufgehoben, sodass Gütertrennung eintritt.
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2. Die Kinder sind Erben der ersten Ordnung.

Genau, so ist das!

Die Abkömmlinge des Erblassers bilden gemäß § 1924 Abs. 1 BGB die erste Ordnung. Die Kinder sind somit Erben der ersten Ordnung.

3. M erbt ein Viertel.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 1931 Abs. 1 BGB ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Aus § 1931 Abs. 4 BGB ergibt sich jedoch, dass der Ehegatte bei Gütertrennung neben einem oder zwei Kindern des Erblassers zu gleichen Teilen erbt. Da E von ihrem Mann M und ihren beiden Kindern beerbt wird, erben M und die Kinder jeweils 1/3. Durch die erbrechtliche Besserstellung sollte vor allem verhindert werden, dass eine haushaltsführende Ehefrau einen geringeren Erbteil als ein uneheliches Kind des Erblassers erhält.
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