Gütertrennung (Fall 2)

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Erblasserin E und ihr Ehemann M haben bei Eingehung der Ehe den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart. Kurz vor einem tödlichen Unfall der E haben sie die Gütergemeinschaft aufgehoben. E und M haben zwei gemeinsamen Kinder. E hat kein Testament hinterlassen.

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Einordnung des Falls

Gütertrennung (Fall 2)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E und M lebten im Güterstand der Gütertrennung.

Ja!

Wenn die Ehegatten im Laufe ihrer Ehe den Güterstand der Gütergemeinschaft wieder aufheben, so tritt nach § 1414 BGB Gütertrennung ein, sofern sich nicht aus dem Vertrag etwas anderes ergibt. E und M haben den vorherigen Güterstand der Gütergemeinschaft wieder aufgehoben, sodass Gütertrennung eintritt.
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2. Die Kinder sind Erben der ersten Ordnung.

Genau, so ist das!

Die Abkömmlinge des Erblassers bilden gemäß § 1924 Abs. 1 BGB die erste Ordnung. Die Kinder sind somit Erben der ersten Ordnung.

3. M erbt ein Viertel.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 1931 Abs. 1 BGB ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Aus § 1931 Abs. 4 BGB ergibt sich jedoch, dass der Ehegatte bei Gütertrennung neben einem oder zwei Kindern des Erblassers zu gleichen Teilen erbt. Da E von ihrem Mann M und ihren beiden Kindern beerbt wird, erben M und die Kinder jeweils 1/3. Durch die erbrechtliche Besserstellung sollte vor allem verhindert werden, dass eine haushaltsführende Ehefrau einen geringeren Erbteil als ein uneheliches Kind des Erblassers erhält.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FI

Fiona

24.1.2022, 11:27:26

Warum kommt die Lösung auf Gütertrennung? Im Fall ist doch von Gütergemeinschaft die Rede, die dann aufgehoben wurde. Wird eine aufgehobene Gütergemeinschaft automatisch zu einer Gütertrennung?

VIC

Victor

24.1.2022, 12:47:39

Genau. Die Folge steht auch explizit in § 1414 BGB. Daher greift die Gütertrennung nachdem eine einmal bestehende Gütergemeinschaft aufgehoben wird.

BRSA

BrSa

12.8.2024, 15:08:14

Wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft (§ 1416) lebten und die Ehegatten diese aufheben, entsteht doch eine Zugewinnsgemeinschaft? Lediglich wenn die Ehegatten diese aufheben, entsteht eine Gütertrennung?

Tobias Krapp

Tobias Krapp

15.8.2024, 00:06:42

Hallo BrSa, danke für deine Nachfrage. "Im Zweifel Gütertrennung" mag nicht gerade intuitiv sein - lies hierzu aber am besten nochmal den § 1414 S. 2 BGB genau, der regelt diesen Fall explizit: Wird die Gütergermeinschaft aufgehoben, tritt automatisch Gütertrennung ein, falls sich aus dem Ehevertrag nichts anderes ergibt. Daher besteht für die Annahme einer Zugewinngemeinschaft kein Raum, sofern sie die Ehegatten nicht vereinbaren. Diese Regelung wird in der Literatur teils mit dem Hinweis kritisiert, dass die Zugewinngemeinschaft im Zweifel den Interessen der Ehegatten besser entspräche - aber Stand jetzt steht es so nunmal im Gesetz, da führt kein Weg vorbei. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias


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