Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA – Rechtsfolgen

Haftungsbeschränkung nach § 682 BGB und Anspruch aus §§ 823ff. BGB

Haftungsbeschränkung nach § 682 BGB und Anspruch aus §§ 823ff. BGB

4. April 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der minderjährige Fritz F fängt den unbemerkt entlaufenen Hund des Nachbarn N ein. Dabei lässt er sich, von seinem ebenfalls noch minderjährigen Schulfreund S helfen. Als S den Hund in die Arme des F scheucht, tritt S aus Unachtsamkeit auf die Pfote des Hundes.

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Einordnung des Falls

Haftungsbeschränkung nach § 682 BGB und Anspruch aus §§ 823ff. BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. N verlangt nun Schadensersatz von F, weil sein Hund bei der Rettungsaktion verletzt wurde. Steht N ein solcher Anspruch wegen Ausführungsverschuldens durch F nach §§ 677, 280 BGB zu?

Nein!

Zwar kann dem Geschäftsherrn bei Ausführungsverschulden des Geschäftsführers ein Schadensersatzanspruch nach §§ 677, 280 BGB zustehen. Allerdings gilt etwas anderes, wenn der Geschäftsführer minderjährig ist. Dann greift die Schutzvorschrift des § 682 BGB. Danach ist der geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Geschäftsführer nur nach den Vorschriften über Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich. Ein Anspruch wegen Ausführungsverschuldens nach §§ 677, 280 BGB des N gegen den nur beschränkt geschäftsfähigen Geschäftsführer F ist gemäß § 682 BGB ausgeschlossen.
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2. Nach § 682 BGB können jedoch Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlungen gegen den minderjährigen Geschäftsführer geltend gemacht werden. Hat N gegen F einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig ein Rechtsgut eines anderen widerrechtlich verletzt, diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei Minderjährigen ist zusätzlich die Verschuldensfähigkeit nach §§ 827, 828 BGB zu beachten. Es fehlt hier bereits an einer zurechenbaren Verletzungshandlung des F. Er selbst hat den Hund nicht verletzt. Eine Haftung für fremdes Verschulden kommt im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Auch ein Schadensersatzanspruch nach § 831 Abs. 1 BGB wegen Haftung für einen Verrichtungsgehilfen scheidet aus, da S mangels Weisungsabhängigkeit kein Verrichtungsgehilfe des F ist. In Betracht kommt aber ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen S.
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