Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA

Pflichtengebundener Geschäftsführer - Vergütungsanspruch & Aufwendungsersatz aus GoA?

Pflichtengebundener Geschäftsführer - Vergütungsanspruch & Aufwendungsersatz aus GoA?

5. Februar 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Eigentümer E beauftragt Bauunternehmerin B mit der Errichtung eines Gebäudes. Die Ausführung bestimmter Arbeiten überträgt B wiederum vertraglich auf F. Im Vertrag zwischen B und F ist die Entgeltfrage umfassend geregelt.

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Einordnung des Falls

Pflichtengebundener Geschäftsführer - Vergütungsanspruch & Aufwendungsersatz aus GoA?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F ist aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung, das Geschäft zu führen, als sog. pflichtgebundener Geschäftsführer einzuordnen.

Ja, in der Tat!

Als sog. pflichtgebundener Geschäftsführer wird im Bereich der GoA derjenige Geschäftsführer bezeichnet, der gegenüber einem Dritten vertraglich oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, das Geschäft des Geschäftsherrn zu führen. Geschäftsherr ist hier E. F führt ein Geschäft des E und ist damit Geschäftsführerin. Allerdings tut F das vor allem, weil er gegenüber B (= Dritte) hierzu vertraglich verpflichtet ist. Der Geschäftsführer erfüllt also zugleich sowohl ein Geschäft des Geschäftsherrn, als auch seine eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung (= auch-fremdes Geschäft). In dieser Konstellation ist fraglich, ob der Geschäftsführer neben dem Vergütungsanspruch gegen den Dritten auch einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Geschäftsherrn aus GoA (§§ 677 ff. BGB) hat.
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2. Fraglich ist, welche Ansprüche dem F nach der Geschäftsführung nun gegen wen zustehen. Hat F einen vertraglichen Vergütungsanspruch gegen die B nach Ausführung der übertragenen Arbeiten?

Ja!

Da in dem zwischen der B und F geschlossenen Vertrag die Entgeltfrage umfassend geregelt ist, hat F einen vertraglichen Vergütungsanspruch gegen die B.

3. Nun stellt F fest, dass B insolvent ist. Kann F daher – trotz abschließender vertraglicher Regelung der Entgeltfrage mit B – nun nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) von E Aufwendungsersatz verlangen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Geschäftsbesorgung für einen anderen grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer zur Besorgung des Geschäfts einem Dritten gegenüber verpflichtet ist. Denn dem Schuldner könne die Fremdnützigkeit seines Verhaltens durchaus bewusst sein und ebenfalls seinem Willen entsprechen (Rechtsgedanke des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, §§ 133, 157 BGB). Es handele sich um ein auch-fremdes Geschäft, sodass der Fremdgeschäftsführungswille widerleglich vermutet werde. Jedoch komme in solchen Fällen eine Inanspruchnahme des Geschäftsherrn dann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regle. Die Literatur lässt einen Anspruch aus GoA am fehlenden Fremdgeschäftsführungswillen scheitern.

4. Steht also der vertragliche Anspruch des F gegen die B in Anspruchskonkurrenz neben einem Aufwendungsersatzanspruch des F gegen E?

Nein, das trifft nicht zu!

Es besteht aufgrund abschließender, vertraglicher Regelung der Entgeltfrage gar kein Aufwendungsersatzanspruch des F gegen E aus den Vorschriften der GoA (§§ 677 ff. BGB), sodass ein solcher auch nicht in Anspruchskonkurrenz neben den vertraglichen Vergütungsanspruch des F gegen B treten kann. F hat nur einen Anspruch – nämlich gegen B.
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