+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Referendarin R hört zum ersten Mal vom einstweiligen Rechtsschutz in der ZPO. Sie verschafft sich einen ersten Überblick über den Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes und seiner Bedeutung neben dem allgemeinen Erkenntnisverfahren.

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Einordnung des Falls

Einstiegsfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im Rahmen des allgemeinen Erkenntnisverfahrens muss der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewahrt werden (Art. 103 Abs. 1 GG). Dies bedeutet vor allem, dass der Klagegegner angehört werden muss.

Ja!

Zur Wahrung des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 EMRK) ist das Gericht verpflichtet, den Parteien vor Erlass einer Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern und ihren Standpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorzutragen. Dieser Grundsatz findet seine Ausformung im allgemeinen Erkenntnisverfahren unter anderem in: §§ 136-139, 141, 275, 278 III, 335 Nr.3 ZPO. Eine Entscheidung im allgemeinen Erkenntnisverfahren ergeht daher nur, wenn eine vorherige Anhörung des Gegners stattgefunden hat. Es eignet sich somit nicht für sofort zu erlassende Entscheidungen.
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2. Abweichend von den Regeln zum allgemeinen Erkenntnisverfahren sieht die ZPO in §§ 916 ff. ZPO ein Eilverfahren vor, bei dem aufgrund besonderer Dringlichkeit auf eine vorherige Anhörung des Gegners verzichtet werden kann.

Genau, so ist das!

Oft dauert es sehr lange, bis im allgemeinen Erkenntnisverfahren über eine Klage entschieden ist; unter anderem, weil zuerst der Gegner zu hören ist. In manchen Fällen ist aber Eile geboten und eine sofortige Entscheidung notwendig. Beispielsweise wenn andernfalls der Verlust eines Rechts droht oder eine Entscheidung im allgemeinen Erkenntnisverfahren zu spät kommen würde. Aus diesem Grund sieht die ZPO in §§ 916 ff. ZPO ein Eilverfahren (sog. einstweiliger Rechtsschutz) vor. Dies ist ein beschleunigtes Verfahren und damit Ausprägung der Garantie des effektiven Rechtsschutzes.

3. Das Eilverfahren (§§ 916 ff. ZPO) dient der schnellen und effektiven Sicherung oder Regelung eines Anspruchs, während der Durchführung des ordentlichen Prozesses.

Ja, in der Tat!

Das Eilverfahren dient der vorläufigen Sicherung einer materiell-rechtlichen Position, wenn diese gefährdet ist. Es soll davor schützen, dass die Realisierung eines Anspruchs vereitelt wird, bevor im allgemeinen Erkenntnisverfahren eine Entscheidung über diesen Anspruch ergeht. Es ist zwischen Arrest (§§ 916 ff. ZPO) und einstweiliger Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) zu unterscheiden. Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann, statt (§ 916 Abs. 1 ZPO). Die einstweilige Verfügung dient der Sicherung aller nicht auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche, wie Herausgabe oder Unterlassung, (§ 935 ff. ZPO). Dazu später mehr.
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