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Rechtmäßigkeit des Verwaltungszwangs (Einführung)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Wirksamkeit eines Verwaltungsakts als Vollstreckungsvoraussetzung
Aus Solidarität mit den Protesten im Iran hängt A eine Flagge von seinem Balkon. B erlässt einen schriftlichen Bescheid, wonach A die Flagge entfernen muss und gibt diesen am 01.03.23 zur Post auf. A hat die Flagge zwei Monate später immer noch nicht entfernt.
Erledigte Grundverfügung – Wirksamkeit als Voraussetzung der Vollstreckung
B erlässt gegenüber A eine Verfügung, wonach A am 21.01.23 ihr Auto nicht vor ihrem Haus parken soll, um städtische Bauarbeiten zu ermöglichen. A parkt am 21.01.23 dennoch vor ihrem Haus. Die Bauarbeiten werden an diesem Tag nur teilweise ausgeführt, am 28.01.23 soll es weitergehen.