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Belehrungspflicht bei zeugnisverweigerungsberechtigten Stiefkindern (§ 52 Abs. 3 S. 1 StPO)
Sachverhalt
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A und C sind Cousins. Im Prozess gegen A soll C als Belastungszeugin aussagen. Das Gericht belehrt C nach § 52 Abs. 3 S. 1 StPO. C geht davon aus, dass sie auch als Cousine verweigerungsberechtigt ist und verweigert die Aussage. A wird mangels der Angaben der C freigesprochen.