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Belehrungspflicht vor der Vernehmung von zeugnisverweigerungsberechtigten Ehegatten im Ermittlungsverfahren
Sachverhalt
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Revision bei unberechtigter Zeugnisverweigerung – Rügemöglichkeit nach §§ 244 Abs. 2, 245 StPO
A und C sind Cousins. Im Prozess gegen A soll C als Belastungszeugin aussagen. Das Gericht belehrt C nach § 52 Abs. 3 S. 1 StPO. C geht davon aus, dass sie auch als Cousine verweigerungsberechtigt ist und verweigert die Aussage. A wird mangels der Angaben der C freigesprochen.
Inhalt der Belehrung (§ 52 Abs. 3 S. 1 StPO)
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Zeuge Z belastet ihn schwer. A war mit Zs leiblicher Mutter verheiratet, die beiden sind aber nunmehr geschieden. Laut Protokoll wurde Z belehrt, dass er das Zeugnis verweigern könne, „falls er zu den in § 52 StPO genannten Personen gehört“. Z erklärt, er sei mit A „nicht verwandt oder verschwägert“.