Versuch der Erfolgsqualifikation


Wie prüfst Du den „Versuch der Erfolgsqualifikation“?

  1. Tatbestand

    1. Grunddelikt (vollendet oder versucht)

      Es kommen zwei Konstellationen des Versuchs der Erfolgsqualifikation in Betracht: (1) Das Grunddelikt ist vollendet, der qualifizierte Erfolg nur versucht, oder (2) sowohl Grunddelikt als auch qualifizierter Erfolg sind nur versucht. Nach überwiegender Auffassung muss der Versuch des Grunddelikts dann aber strafbar sein (also zB nicht § 221 Abs. 1 StGB, bzw. § 238 Abs. 1 StGB). Ist dagegen das Grunddelikt nur versucht, die schwere Folge jedoch eingetreten, so liegt kein Versuch der Erfolgsqualifikation, sondern ein sog. erfolgsqualifizierter Versuch vor. Beispiel zu § 227 StGB: Täter versucht das Opfer zu schlagen und trifft nicht (=versuchte Körperverletzung), aber das Opfer stirbt bei seinem Ausweichmanöver.

    2. Versuch der Erfolgsqualifikation

      1. Tatentschluss: Eintritt der schweren Folge

      2. Unmittelbares Ansetzen bzgl. schwerer Folge

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

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