Erfolgsqualifizierter Versuch 1

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

T möchte O verprügeln. Als er auf diesen losgeht, flieht O. T denkt zwar, dass er O einholen kann, lässt aber aus Reue davon ab. Noch davor verfängt O sich aber in einem Fenster und verliert aufgrund dessen seinen Arm.

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Einordnung des Falls

Erfolgsqualifizierter Versuch 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt nach der Rechtsprechung ein erfolgsqualifizierter Versuch (§§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) vor.

Ja!

Die Rechtsprechung erkennt einen erfolgsqualifizierten Versuch an. Ein solcher liegt hier in der Form der versuchten Körperverletzung mit schwerer Folge vor, da die Erfolgsqualifikation (Verlust des Arms) eingetreten ist, aber hinsichtlich des Grunddeliktes nur ein Versuch vorliegt. In jedem Fall musst Du prüfen, ob der konkrete Erfolg, nicht doch bereits das Grunddelikt verwirklicht und vom Vorsatz erfasst ist. Wenn T auch einen Vorsatz in Bezug auf eine Verletzung durch die Flucht und das Fenster hat, dann ist das Grunddelikt der Körperverletzung auch vollendet.
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2. T ist von der einfachen Körperverletzung zurückgetreten.

Genau, so ist das!

T hat von der weiteren Tatausführung Abstand genommen (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB), was bei einem unbeendeten Versuch ausreichend ist. Bei der Freiwilligkeit kommt es darauf an, was das bestimmende Motiv ist. Vorliegend glaubt T, dass er die Tat vollenden kann. Es liegt daher kein Fehlschlag vor. T hat zudem aus einem autonomen Motiv heraus gehandelt, weil er Reue gezeigt hat.

3. T ist damit nach herrschender Meinung auch von der schweren Körperverletzung zurückgetreten.

Ja, in der Tat!

Die Frage, ob ein Rücktritt vom Grunddelikt auch die Strafbarkeit hinsichtlich der Erfolgsqualifikation ausschließt, bejaht die herrschende Meinung, da der Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit entfällt. Das Grunddelikt ist Teil des Tatbestandes der Erfolgsqualifikation, sodass ein Wegfall dessen auch den Wegfall der Erfolgsqualifikation beinhaltet. Ein Versuch hinsichtlich der Verwirklichung des gesamten Tatbestandes, was erforderlich ist, liegt nicht mehr vor. T ist vom Grunddelikt zurückgetreten, sodass er nicht mehr wegen der Erfolgsqualifikation bestraft werden kann. Es verbleibt alleine eine mögliche Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB). In der Klausur ist es einfacher, beide Tatbestände gemeinsam zu prüfen. Denn es ist schwer, die Erfolgsqualifikation sauber zu prüfen, wenn bereits die Basis für eine solche weggefallen ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CH1RON

CH1RON

11.6.2022, 10:12:33

Natürlich kenne ich den zugrundeliegenden regulären Ausdruck bzw. den Tag nicht, mit dem Normen bei euch automatisch erkannt werden, aber in der ersten Frage will mir scheinen, dass auch 23 StGB verlinkt sein sollte :O

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.6.2022, 20:44:45

Danke für den Hinweis, CH1RON. Wir arbeiten daran, dass auch diese Verlinkung wieder funktioniert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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