Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Freiheitsberaubung, § 239 StGB
Erfolgsqualifikation Abs. 3 Nr. 1
Erfolgsqualifikation Abs. 3 Nr. 1
12. Juni 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schließt seine 15-jährige Tochter O über die zweiwöchigen Herbstferien in ihr Zimmer ein, da er nicht möchte, dass die O mit ihrem Freund verkehrt.
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Einordnung des Falls
Erfolgsqualifikation Abs. 3 Nr. 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T die O eingeschlossen hat, verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
2. § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist einschlägig, wenn der Täter sein Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt.
Ja!
3. Umstritten ist, ob § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB ein erfolgsqualifiziertes Delikt (wie § 239 Abs. 3 Nr. 2 und § 239 Abs. 4 StGB) oder eine Qualifikation darstellt.
Genau, so ist das!
4. T hat sich wegen Freiheitsberaubung (§§ 239 Abs. 1 Var. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er die O über zwei Wochen in ihrem Zimmer eingeschlossen hat.
Ja, in der Tat!
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