Erfolgsqualifikation Abs. 3 Nr. 1

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schließt seine 15-jährige Tochter O über die zweiwöchigen Herbstferien in ihr Zimmer ein, da er nicht möchte, dass die O mit ihrem Freund verkehrt.

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Einordnung des Falls

Erfolgsqualifikation Abs. 3 Nr. 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T die O eingeschlossen hat, verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

"Einsperren" bedeutet, jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines umschlossenen Raumes zu hindern. Die Ausgänge des umschlossenen Raumes können mechanisch oder elektronisch verschlossen, durch Hindernisse oder durch Bewachung versperrt sein. T hat die O über die Herbstferien am Verlassen ihres Zimmers gehindert.
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2. § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist einschlägig, wenn der Täter sein Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt.

Ja!

Es handelt sich um ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB). Die Norm lautet: Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt.

3. Umstritten ist, ob § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB ein erfolgsqualifiziertes Delikt (wie § 239 Abs. 1 Nr. 2 und § 239 Abs. 4 StGB) oder eine Qualifikation darstellt.

Genau, so ist das!

Nach überwiegender Meinung sprechen für die Annahme einer Qualifikation der aktivische Wortlaut ("wenn der Täter ... beraubt"). Neben der Vollendung des Grunddelikts ist Erfolgskausalität nötig, d.h. die länger als eine Woche dauernde Freiheitsentziehung muss auf dem grunddeliktischen Freiheitsberaubungserfolg beruhen. Da diese keine "besondere Folge" (§ 18 StGB) ist, muss sie vom – zumindest bedingten – Vorsatz des Täters umfasst sein bzw. durch vorsätzliches Unterlassen verursacht worden sein. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist dadurch gegenüber dem bisherigen Recht eingeengt worden. Für die Annahme einer Erfolgsqualifikation sollen die Einstufung bereits des früheren Tatbestandes ("wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat") und die Gesetzessystematik sprechen.

4. T hat sich wegen Freiheitsberaubung (§§ 239 Abs. 1 Var. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er die O über zwei Wochen in ihrem Zimmer eingeschlossen hat.

Ja, in der Tat!

Voraussetzung ist (1) die Vollendung des Grunddelikts, (2) die Qualifikation (länger als eine Woche), (3) Erfolgskausalität sowie (4) Vorsatz. Der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) liegt vor. O wurde länger als eine Woche eingesperrt. Der grunddeliktische Freiheitsberaubungserfolg (das Einsperren) war auch kausal für die länger als eine Woche andauernde Freiheitsentziehung. Es ist auch anzunehmen, dass T die O wissentlich und willentlich, d.h. vorsätzlich über eine Woche eingeschlossen hat. T hat auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GI

GingerCharme

4.11.2020, 20:29:44

Es fehlt das Fazit zu Frage 1, dann ist wohl auch die Antwort durcheinander geraten - denn wieso das Einsperren nicht schon 239 I StGB erfüllen sollte egal ob Qualifikation oder erfolgsqualifiziertes Delikt erschließt sich nicht und stellt sich zu sich selbst in Widerspruch, da das letzte Fazit dies auch annimmt. Ärgerlicher Streak-Brecher! :D

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

5.11.2020, 16:30:54

Hallo GingerCharme, danke für den sehr wichtigen Hinweis. Wir haben das korrigert, natürlich wurde auch § 239 Abs. 1 StGB verwirklicht. Die Antwort haben wir auch noch ein wenig erweitert. Danke nochmals! LG :)

Mord ist geplant

Mord ist geplant

28.6.2024, 12:41:47

In der Frage: "Umstritten ist, ob § 239 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein erfolgsqualifiziertes Delikt (wie § 239 Abs. 1 Nr. 2 und § 239 Abs. 4 StGB) oder eine Qualifikation darstellt." Wurden glaube ich die Abs. 1 und Abs. 3 vertauscht oder?

Alv Tny Km

Alv Tny Km

7.8.2024, 11:56:28

Hi, ja die Absätze wurden vertauscht. Es müsste heißen "§239 III Nr.2 StGB", da jene Nummer als ein Erfolgsqualifiziertes Delikt eingeordnet wird.


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