Erfolgsqualifikation Abs. 3 Nr. 1
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schließt seine 15-jährige Tochter O über die zweiwöchigen Herbstferien in ihr Zimmer ein, da er nicht möchte, dass die O mit ihrem Freund verkehrt.
Einordnung des Falls
Erfolgsqualifikation Abs. 3 Nr. 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T die O eingeschlossen hat, verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
2. § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist einschlägig, wenn der Täter sein Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt.
Ja!
3. Umstritten ist, ob § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB ein erfolgsqualifiziertes Delikt (wie § 239 Abs. 1 Nr. 2 und § 239 Abs. 4 StGB) oder eine Qualifikation darstellt.
Genau, so ist das!
4. T hat sich wegen Freiheitsberaubung (§§ 239 Abs. 1 Var. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er die O über zwei Wochen in ihrem Zimmer eingeschlossen hat.
Ja, in der Tat!
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GingerCharme
4.11.2020, 20:29:44
Es fehlt das Fazit zu Frage 1, dann ist wohl auch die Antwort durcheinander geraten - denn wieso das Einsperren nicht schon 239 I StGB erfüllen sollte egal ob Qualifikation oder erfolgsqualifiziertes Delikt erschließt sich nicht und stellt sich zu sich selbst in Widerspruch, da das letzte Fazit dies auch annimmt. Ärgerlicher Streak-Brecher! :D
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Eigentum verpflichtet 🏔️
5.11.2020, 16:30:54
Hallo GingerCharme, danke für den sehr wichtigen Hinweis. Wir haben das korrigert, natürlich wurde auch § 239 Abs. 1 StGB verwirklicht. Die Antwort haben wir auch noch ein wenig erweitert. Danke nochmals! LG :)
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Mord ist geplant
28.6.2024, 12:41:47
In der Frage: "Umstritten ist, ob § 239 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein erfolgsqualifiziertes Delikt (wie § 239 Abs. 1 Nr. 2 und § 239 Abs. 4 StGB) oder eine Qualifikation darstellt." Wurden glaube ich die Abs. 1 und Abs. 3 vertauscht oder?