Mitverschulden Schmerzensgeld
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 11-jährige K steht sehr nahe am Bordsteinrand und wartet darauf, dass die Fußgängerampel grün wird. A fährt mit dem SUV ihres Kumpels dicht an K vorbei. Dabei erwischt sie K mit dem Außenspiegel. K bricht sich beim Sturz das Bein und liegt 3 Wochen im Krankenhaus. K will Schmerzensgeld.
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Einordnung des Falls
Mitverschulden Schmerzensgeld
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K stehen dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen A zu (§ 18 Abs. 1 StVG; § 823 Abs. 1 BGB). Ist es für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe egal, ob K ein Mitverschulden an dem Unfall trifft?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat K den Unfall mitverursacht, indem er sich sehr nah am Bordsteinrand aufgestellt hat?
Ja, in der Tat!
3. Ist ein Mitverschulden des K ausgeschlossen, da er erst 11 Jahre alt ist?
Nein!
4. Ks Mitverschulden wird als Bemessungsfaktor bereits bei der Ermittlung der Schmerzensgeldhöhe berücksichtigt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Magie99Capona
22.6.2024, 18:59:16
ich finde bei der Antwort zum mitverschulden werden diverse Aspekte berücksichtigt für die ihr im SV keine Anhaltspunkte liefert zB das er nicht auf seine Umgebung geachtet hätte und so nah am rand das er allein vol sog hätte erfasst werden können
Patrick4219
27.7.2024, 12:11:12
Man könnte an dieser Stelle auch noch darauf hinweisen, dass in § 828 Abs. 2 S. 1 BGB die Verantwortlichkeit von Minderjährigen im Straßenverkehr explizit nur bis zum vollendeten 10. Lebensjahr ausgeschlossen ist. Im Umkehrschluss ab dem 11. Lebensjahr der Gesetzgeber regelmäßig die erforderliche Einsichtsfähigkeit als gegeben ansieht und nur in Ausnahmefällen eine andere Wertung zugelassen werden kann. Der Verweis auf § 828 Abs. 3 BGB in der Aufgabe ist dennich richtig, da hier die Ausnahme zu Abs. 2 kodifiziert ist und diese immer auch geprüft werden muss.
Leo Lee
28.7.2024, 10:45:33
Hallo Patrick4129, vielen Dank für dein Feebdack! In der Tat hast du völlig Recht damit, dass anhand des Umkehrschlusses erkennbar ist, dass die Verantwortlichkeit von Minderjährigen – vors. Kein
Vorsatz– nur bis zum 10. Lebensjahr ausgeschlossen ist (allerdings nur für die typischen Überforderungssituationen). Wir haben jedoch auf diese Ausführung (auch als Ergänzung) verzichtet, um die ohnehin schon informationsdichte Erklärung der dritten Frage nicht noch mehr zu überlasten und bitten dich insoweit um Verständnis :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo