Zivilrecht
Schadensrecht
Feststellung eines ersatzfähigen Schadens
Kommerzialisierungsgedanke bzgl. Internetanschlusses
Kommerzialisierungsgedanke bzgl. Internetanschlusses
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Internetanbieter von Student S ist Unitymedia (U). Als er seinen Vertrag auf eine schnellere Leitung umstellen lässt, fällt sein Internetanschluss komplett aus. Als er zwei Monate später immer noch ohne Internet dasteht, wechselt er zur Telekom und verlangt von U Ersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit des Internets.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kommerzialisierungsgedanke bzgl. Internetanschlusses
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat einen Schaden erlitten.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Schaden des S ist nach § 249 BGB im Wege der Naturalrestitution ersetzbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. S kann die entgangene Nutzungsmöglichkeit als Nichtvermögensschaden nach § 253 BGB ersetzt verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. S kann die entgangene Nutzungsmöglichkeit als Nichtvermögensschaden nach § 251 BGB ersetzt verlangen.
Nein!
5. Die entgangene Nutzungsmöglichkeit ist immer ein nach § 251 Abs. 1 BGB ersetzbarer Vermögensschaden, weil die Nutzungsmöglichkeit gegen Geld erworben werden kann (Kommerzialisierungsgedanke).
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Eine entgangene private Nutzungsmöglichkeit kann ausnahmsweise als Vermögensschaden nach § 251 Abs. 1 BGB ersetzbar sein.
Ja, in der Tat!
7. Das Internet ist ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Gekartet
15.2.2021, 10:42:56
Die Fragen sind schlecht formuliert: „Wenn“ klingt wie „unterstellt, dass“ und dann muss man eig immer „stimmt“ sagen. Besser: Unterfällt der
Nutzungsausfallschadendem § x ?
Marilena
16.2.2021, 11:55:32
Hallo Gekartet, ich danke Dir für den Verbesserungsvorschlag! Wir sind stets bestrebt, die Aufgaben für alle Nutzer noch verständlicher zu machen und dafür auf wertvolle Mithilfe wie hier von Dir angewiesen. Ich habe die Fragen entsprechend geändert. Gefällt es Dir so besser? Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team, Marilena
CR7
18.6.2024, 20:12:18
Ich finde die Aufgaben sind super formuliert, ich weiß nur nicht wie es vorher war. Generell finde ich es bei den Aufgaben vor allem für das erste Staatsexamen richtig und sinnvoll, wenn man die Fragen im Obersatz Stil formuliert.
svenzpo
20.9.2023, 17:28:39
Leo Lee
23.9.2023, 17:57:10
Hallo svenzpo, genauso ist es. Aus dem § 253 BGB ergibt sich, dass Nichtvermögensschäden (etwa Schmerzensgeld) nur dann ersetzt werden kann, wenn diese gesetzlich angeordnet werden (etwa in den § 253 BGB benannten Fällen oder 651n BGB). Im Umkehrschluss heißt das, dass § 251 I BGB nur diejenigen Schäden ersetzt, die Vermögensschäden sind und nicht durch § 249 I BGB (wegen Unmöglichkeit der Naturalrestitution) ersetzt werden können. Dies ist der Grund, weshalb wir diese Nutzungen – die an sich eben „Unannehmlichkeiten“ sind, die weder in § 253 BGB noch woanders als
Nichtvermögensschadenbenannt werden – über den
Kommerzialisierungsgedanken doch als Vermögensschäden einstufen (also nutzen wir hier einen „Trick). Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Oetker § 249 Rn. 41 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Vivii
22.9.2024, 09:59:24
Mir ist nicht ganz klar, warum es an der hypothetischen Nutzungsmöglichkeit fehlt, wenn man einen vergleichbaren Ersatzgegenstand hat. Man hätte doch ungeachtet dessen den anderen (d.h. den ausfallenden) Nutzungsgegenstand nutzen können, oder?
Leo Lee
28.9.2024, 10:38:55
Hallo Vivii, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat könnte man diese Frage stellen. Allerdings ist der Ausgangspunkt dieser hyp. Nutzungsmöglichkeit i.R.d. Nutzungsausfalls der entgangene Gewinn. D.h., ich möchte Geld haben, weil ich - hätte ich die Sache, etwa Taxi, genutzt - Gewinn erwirtschaftet hätte. Das gilt aber auch nur, dass ich WEGEN dieses Ausfalls diesen Gewinn nicht realisieren konnte. Und wenn ich eben einen Ersatzgegenstand habe (etwa Zweittaxi), kann ich eben nicht sagen, dass ich nicht in der Lage war, etwa durchs Taxifahren Geld zu verdienen. D.h. also, dass der entgangene Gewinn voraussetzt, dass ich GERADE WEGEN dieses Schadens nicht in der Lage war, Geld zu verdienen. War ich freilich in der Lage, weil ich ein Ersatzauto hatte, kann ich dies nicht behaupten. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Oetker § 249 Rn. 70 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo