Zivilrecht
Schadensrecht
Feststellung eines ersatzfähigen Schadens
Kommerzialisierungsgedanke bzgl. Internetanschlusses
Kommerzialisierungsgedanke bzgl. Internetanschlusses
19. Mai 2025
20 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der Internetanbieter von Student S ist Unitymedia (U). Als er seinen Vertrag auf eine schnellere Leitung umstellen lässt, fällt sein Internetanschluss komplett aus. Als er zwei Monate später immer noch ohne Internet dasteht, wechselt er zur Telekom und verlangt von U Ersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit des Internets.
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Einordnung des Falls
Kommerzialisierungsgedanke bzgl. Internetanschlusses
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat einen Schaden erlitten.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Schaden des S ist nach § 249 BGB im Wege der Naturalrestitution ersetzbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. S kann die entgangene Nutzungsmöglichkeit als Nichtvermögensschaden nach § 253 BGB ersetzt verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. S kann die entgangene Nutzungsmöglichkeit als Nichtvermögensschaden nach § 251 BGB ersetzt verlangen.
Nein!
5. Die entgangene Nutzungsmöglichkeit ist immer ein nach § 251 Abs. 1 BGB ersetzbarer Vermögensschaden, weil die Nutzungsmöglichkeit gegen Geld erworben werden kann (Kommerzialisierungsgedanke).
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Eine entgangene private Nutzungsmöglichkeit kann ausnahmsweise als Vermögensschaden nach § 251 Abs. 1 BGB ersetzbar sein.
Ja, in der Tat!
7. Das Internet ist ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung.
Ja!
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