Kommerzialisierungsgedanke bzgl. Internetanschlusses
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Internetanbieter von Student S ist Unitymedia (U). Als er seinen Vertrag auf eine schnellere Leitung umstellen lässt, fällt sein Internetanschluss komplett aus. Als er zwei Monate später immer noch ohne Internet dasteht, wechselt er zur Telekom und verlangt von U Ersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit des Internets.
Einordnung des Falls
Kommerzialisierungsgedanke bzgl. Internetanschlusses
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat einen Schaden erlitten.
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Ja!
2. Der Schaden des S ist nach § 249 BGB im Wege der Naturalrestitution ersetzbar.
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Nein, das ist nicht der Fall!
3. S kann die entgangene Nutzungsmöglichkeit als Nichtvermögensschaden nach § 253 BGB ersetzt verlangen.
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Nein, das trifft nicht zu!
4. S kann die entgangene Nutzungsmöglichkeit als Nichtvermögensschaden nach § 251 BGB ersetzt verlangen.
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Nein!
5. Die entgangene Nutzungsmöglichkeit ist immer ein nach § 251 Abs. 1 BGB ersetzbarer Vermögensschaden, weil die Nutzungsmöglichkeit gegen Geld erworben werden kann (Kommerzialisierungsgedanke).
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Nein, das ist nicht der Fall!
6. Eine entgangene private Nutzungsmöglichkeit kann ausnahmsweise als Vermögensschaden nach § 251 Abs. 1 BGB ersetzbar sein.
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Ja, in der Tat!
7. Das Internet ist ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung.
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Ja!
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Gekartet
15.2.2021, 10:42:56
Die Fragen sind schlecht formuliert: „Wenn“ klingt wie „unterstellt, dass“ und dann muss man eig immer „stimmt“ sagen. Besser: Unterfällt der Nutzungsausfallschaden dem § x ?

Marilena
16.2.2021, 11:55:32
Hallo Gekartet, ich danke Dir für den Verbesserungsvorschlag! Wir sind stets bestrebt, die Aufgaben für alle Nutzer noch verständlicher zu machen und dafür auf wertvolle Mithilfe wie hier von Dir angewiesen. Ich habe die Fragen entsprechend geändert. Gefällt es Dir so besser? Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team, Marilena
svenzpo
20.9.2023, 17:28:39
Aso... Als Nichtvermögensschaden ist sie nicht nach § 251 ersetzbar, als Vermögensschaden schon?
Leo Lee
23.9.2023, 17:57:10
Hallo svenzpo, genauso ist es. Aus dem § 253 BGB ergibt sich, dass Nichtvermögensschäden (etwa Schmerzensgeld) nur dann ersetzt werden kann, wenn diese gesetzlich angeordnet werden (etwa in den § 253 BGB benannten Fällen oder 651n BGB). Im Umkehrschluss heißt das, dass § 251 I BGB nur diejenigen Schäden ersetzt, die Vermögensschäden sind und nicht durch § 249 I BGB (wegen Unmöglichkeit der Naturalrestitution) ersetzt werden können. Dies ist der Grund, weshalb wir diese Nutzungen – die an sich eben „Unannehmlichkeiten“ sind, die weder in § 253 BGB noch woanders als Nichtvermögensschaden benannt werden – über den Kommerzialisierungsgedanken doch als Vermögensschäden einstufen (also nutzen wir hier einen „Trick). Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Oetker § 249 Rn. 41 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo