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Länder führen Landesgesetze aus (Art. 30 GG)
Sachverhalt
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Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder – Art. 83 ff. GG
Das BauGB wurde vom Bundestag erlassen. Es regelt die Bauleitplanung und die Zulässigkeit von Bauvorhaben. Sachbearbeiterin S möchte einen Arbeitsplatz, an dem sie an der städtebaulichen Gestaltung mitwirken kann. S fragt sich, ob sie sich bei einer Bundes- oder Landesbehörde bewerben soll.
Ausführung der Bundesgesetze – Landeseigene Verwaltung als Regelfall (Art. 83, 84 GG)
A möchte sich endlich den Traum vom eigenen Haus erfüllen und beantragt bei der zuständigen Landesbehörde eine Baugenehmigung nach der Landesbauordnung. Nach sorgfältiger Prüfung des Antrags lehnt die Behörde B die Baugenehmigung ab, da das geplante Vorhaben gegen § 34 Abs. 1 BauGB verstoße. A meint, „das ginge so nicht“.