Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen

Die ZVR-Klausur

„Verlängerte Drittwiderspruchsklage“

Anspruch des Dritten gegen den Vollstreckungsgläubiger auf Herausgabe des Erlöses aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB?

Anspruch des Dritten gegen den Vollstreckungsgläubiger auf Herausgabe des Erlöses aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB?

4. April 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Dartspielerin D hat ihrem Freund F ihre Dartscheibe geliehen. Bei der Zwangsvollstreckung des G gegen F wird diese wirksam gepfändet und anschließend versteigert. Der von dem Meistbietenden M gezahlte Erlös wurde bereits an G ausbezahlt. D erhebt Klage gegen G auf Erlösherausgabe. ‌

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Einordnung des Falls

Anspruch des Dritten gegen den Vollstreckungsgläubiger auf Herausgabe des Erlöses aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die von D erhobene Klage wird auch als „verlängerte Drittwiderspruchsklage“ bezeichnet.

Ja, in der Tat!

Eine „verlängerte Drittwiderspruchsklage“ ist eine nach Beendigung der Zwangsvollstreckung erhobene Leistungsklage des „zu spät kommenden Dritten“ (zu spät für eine Drittwiderspruchsklage) gegen den Vollstreckungsgläubiger auf Erlösherausgabe. Die Zwangsvollstreckung in eine schuldnerfremde Sache begründet für den (ursprünglichen) Eigentümer der Sache regelmäßig einen materiell-rechtlichen Anspruch gegen den Vollstreckungsgläubiger auf Herausgabe des Erlöses (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB). Der Dritte kann diesen Anspruch mit einer „verlängerten Drittwiderspruchsklage“ gerichtlich durchsetzen. D hat eine „verlängerte Drittwiderspruchsklage“ gegen G erhoben.
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2. Ds Erlösherausgabeanspruch gegen G aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB setzt zunächst voraus, dass G „etwas erlangt“ hat. Hat G Eigentum am Erlös erlangt?

Ja!

Gegenstand der „verlängerten Drittwiderspruchsklage“ ist ein Herausgabeanspruch des Dritten gegen den Vollstreckungsgläubiger gerichtet auf den erlangten Erlös. Ob ein solcher Anspruch besteht, prüfst Du – wie gewohnt – i.R.d. Begründetheit der Klage. Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB). Durch die Auszahlung des Versteigerungserlöses an den Vollstreckungsgläubiger (sog. Erlösauskehr) erwirbt der Vollstreckungsgläubiger das Eigentum am Erlös (= Eigentumserwerb durch Hoheitsakt nach § 815 Abs. 1 ZPO). Dies gilt unabhängig davon, ob der Vollstreckungsschuldner oder ein Dritter der Eigentümer der gepfändeten Sache war. Der Versteigerungserlös wurde bereits an G ausbezahlt. Dadurch hat G nicht nur den Besitz, sondern auch das Eigentum am Erlös erworben. Aus diesem Grund hat der Dritte regelmäßig keinen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses aus § 985 BGB.

3. Hat G das Eigentum am Erlös durch Leistung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erlangt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Vorrangig musst Du immer – zumindest gedanklich – prüfen, ob eine Leistungskondiktion vorliegt. Eine Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. G hat das Eigentum am Erlös durch Hoheitsakt und damit nicht durch eine Leistung der D (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB), sondern „in sonstiger Weise“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) erlangt.

4. Damit D den Erlös nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB von G heraus verlangen kann, müsste G das Eigentum am Erlös „auf Kosten des D“ erlangt haben.

Ja, in der Tat!

Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB hat folgende Voraussetzungen: (1) Etwas erlangt (2) In sonstiger Weise (nicht durch Leistung) (3) Auf Kosten des Bereicherungsgläubigers (= Eingriff) (4) Ohne Rechtsgrund. Ein Eingriff liegt nach der herrschenden Zuweisungstheorie vor, wenn der eine Verletzung des Zuweisungsgehalts eines fremden Rechts besteht. G hat Eigentum an dem Erlös erlangt. Dieser Eigentumserwerb wäre nur „auf Kosten des D“ erfolgt, wenn das Recht am Erlös dem D zugewiesen wäre, sprich: Wenn D Eigentum am Erlös gehabt hätte. Mache Dir hier die Konstellation noch einmal klar: D hatte zunächst nur Eigentum an der versteigerten Dartscheibe. Es stellt sich die Frage, ob sich dieses Eigentum am Erlös aus der Versteigerung „fortsetzt“.

5. Aus § 1247 S. 2 BGB analog folgt, dass sich das Eigentum an der Pfandsache am Erlös fortsetzt. Wurde somit D zunächst Eigentümerin des von M gezahlten Erlöses?

Ja!

Nach § 1247 S. 2 BGB analog tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes. Dies bedeutet, dass sich das zuvor bestehende Eigentum an der Pfandsache am Erlös fortsetzt (sog. dingliche Surrogation). Der Dritte, der sein ursprüngliches Eigentum an der Pfandsache an den Ersteigerer verloren hat, wird hiernach also zunächst Eigentümer des Erlöses. Ursprünglich war D die Eigentümerin der Dartscheibe. M erwarb das Eigentum an der Dartscheibe als man ihm diese übergab (§ 817 Abs. 2 ZPO). Das Eigentum der D setzte sich daraufhin am Erlös für die Dartscheibe fort. Somit wurde zunächst die D die Eigentümerin des von M gezahlten Erlöses. Mit der anschließenden Erlösauskehr erwarb G das Eigentum am Erlös also „auf Kosten der D“. Zuletzt müsste G das Eigentum am Erlös auch „rechtsgrundlos“ erlangt haben.

6. Der Vollstreckungsgläubiger erwirbt das Eigentum am Versteigerungserlös mit dessen Auszahlung an ihn. Ist der Rechtsgrund hierfür die Verstrickung?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nur wenn der Vollstreckungsgläubiger ein materielles Befriedigungsrecht an der gepfändeten Sache hat, besteht ein Rechtsgrund für seinen Eigentumserwerb am Erlös. Nach der gemischten Theorie (h.M. + BGH) begründet ein Pfändungspfandrecht (§ 804 Abs. 1 ZPO) ein solches Befriedigungsrecht. Nach der öffentlich-rechtlichen Theorie besteht es, wenn die gepfändete Sache ursprünglich dem Vollstreckungsschuldner gehört hat. Auch beim Pfändungspfandrecht findet eine dingliche Surrogation (§ 1247 S. 2 BGB analog) statt: Sofern ein Pfändungspfandrecht an der gepfändeten Sache entstanden ist, setzt es sich nach deren Versteigerung am Erlös fort. Das Pfändungspfandrecht, das den Vollstreckungsgläubiger nach der gemischten Theorie zum Behaltendürfen des Erlöses berechtigt, besteht also genau genommen nicht mehr an der Sache, sondern am Erlös.

7. Nach der gemischten Theorie (h.M. +  BGH) darf G den Erlös behalten, wenn ein Pfändungspfandrecht bestanden hat. Ist hiernach ein Pfändungspfandrecht entstanden?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach der gemischten Theorie (h.M. + BGH) entsteht ein Pfändungspfandrecht, wenn (1) Verstrickung eingetreten ist (also kein schwerwiegender Verfahrensfehler vorliegt), (2) die titulierte Forderung besteht, (3) der Schuldner der Eigentümer der gepfändeten Sache ist und (4) die wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen eingehalten worden sind. An der Dartscheibe ist Verstrickung eingetreten. Jedoch gehörte sie nicht dem Vollstreckungsschuldner F, sondern der D. Daher ist kein Pfändungspfandrecht an der Dartscheibe entstanden. Nach der öffentlich-rechtlichen Theorie wäre dagegen ein Pfändungspfandrecht entstanden. Ein Pfändungspfandrecht entsteht nach dieser Theorie mit jeder Verstrickung, begründet jedoch keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Erlöses.

8. Besteht ein Rechtsgrund für G, den Erlös zu behalten?

Nein!

Der Vollstreckungsgläubiger darf den Erlös behalten, wenn er ihn mit Rechtsgrund erhalten hat. Nach der gemischten Theorie (h.M. + BGH) besteht ein Rechtsgrund, wenn ein Pfändungspfandrecht (§ 804 Abs. 1 ZPO) an der gepfändeten Sache bzw. am dafür erhaltenen Erlös bestanden hat. Nach der öffentlich-rechtlichen Theorie muss die gepfändete Sache ursprünglich dem Vollstreckungsschuldner gehört haben. Nach der gemischten Theorie (h.M. + BGH) ist kein Pfändungspfandrecht an der Dartscheibe entstanden. Ferner gehörte sie nicht dem Vollstreckungsschuldner F, sondern D. Nach beiden Theorien hat G also den Erlös rechtsgrundlos erhalten. Ds Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB auf Erlösherausgabe besteht danach tatbestandlich. Aus Wertungsgründen gibt es jedoch Konstellationen, in denen die „verlängerte Drittwiderspruchsklage“ dennoch unbegründet ist. Dazu im nächsten Fall!
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