Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
„Verlängerte Drittwiderspruchsklage“
Anspruch des Dritten aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB – einschränkende Korrektur
Anspruch des Dritten aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB – einschränkende Korrektur
4. Juli 2025
1 Kommentar
4,9 ★ (1.593 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Dartspielerin D hat ihrem Freund F ihre Dartscheibe geliehen. Bei der Zwangsvollstreckung des G gegen F wird diese wirksam gepfändet und anschließend versteigert. Der von dem Meistbietenden M gezahlte Erlös wurde bereits an G ausbezahlt. D erhebt Klage gegen G auf Erlösherausgabe.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Anspruch des Dritten aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB – einschränkende Korrektur
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die von D erhobene Klage wird auch als „verlängerte Drittwiderspruchsklage“ bezeichnet. Ist diese begründet, wenn D einen Anspruch gegen G auf Erlösherausgabe hat?
Genau, so ist das!
2. D könnte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB gegen G haben. Scheitert dieser bereits auf tatbestandlicher Ebene?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB ist tatbestandlich erfüllt. Könnte dennoch eine einschränkende Korrektur nötig sein, wenn D von vornherein kein durchsetzbares Interventionsrecht an der Dartscheibe zustand?
Ja!
4. Eine rechtzeitig durch D erhobene „normale Drittwiderspruchsklage“ wäre begründet gewesen.
Genau, so ist das!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
sparfüchsin
10.6.2025, 22:49:17
Heisst das, ich prüfe hier alle die
Einwendungendes Gläubigers, die ich in der DWK unter dem 2. Prüfungspunkt prüfen würde? DWK ist begründet, wenn 1. dem
Schuldner ein
Interventionsrechtzusteht und er 2. die Vollstreckung nicht dulden muss?