Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen

Die ZVR-Klausur

„Verlängerte Drittwiderspruchsklage“

Anspruch des Dritten aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB – einschränkende Korrektur

Anspruch des Dritten aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB – einschränkende Korrektur

4. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Dartspielerin D hat ihrem Freund F ihre Dartscheibe geliehen. Bei der Zwangsvollstreckung des G gegen F wird diese wirksam gepfändet und anschließend versteigert. Der von dem Meistbietenden M gezahlte Erlös wurde bereits an G ausbezahlt. D erhebt Klage gegen G auf Erlösherausgabe.

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Einordnung des Falls

Anspruch des Dritten aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB – einschränkende Korrektur

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die von D erhobene Klage wird auch als „verlängerte Drittwiderspruchsklage“ bezeichnet. Ist diese begründet, wenn D einen Anspruch gegen G auf Erlösherausgabe hat?

Genau, so ist das!

Die Zwangsvollstreckung in eine schuldnerfremde Sache begründet für den (ursprünglichen) Eigentümer der Sache regelmäßig einen materiell-rechtlichen Anspruch gegen den Vollstreckungsgläubiger auf Herausgabe des Erlöses (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB). Der Dritte kann diesen Anspruch mit einer „verlängerten Drittwiderspruchsklage“ gerichtlich durchsetzen. D hat eine „verlängerte Drittwiderspruchsklage“ gegen G erhoben. Diese ist begründet, wenn D einen Anspruch auf G auf Herausgabe des Erlöses hat.
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2. D könnte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB gegen G haben. Scheitert dieser bereits auf tatbestandlicher Ebene?

Nein, das trifft nicht zu!

Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB setzt voraus: (1) Etwas erlangt (2) In sonstiger Weise (nicht durch Leistung) (3) Auf Kosten des Bereicherungsgläubigers (= Eingriff) (4) Ohne Rechtsgrund. Ursprünglich war D die Eigentümerin der Dartscheibe. M erwarb das Eigentum an der Dartscheibe als man ihm diese übergab (§ 817 Abs. 2 ZPO). Das Eigentum der D setzte sich daraufhin am Erlös für die Dartscheibe fort (§ 1247 S. 2 BGB analog). Somit wurde zunächst die D die Eigentümerin des von M gezahlten Erlöses. Mit der anschließenden Erlösauskehr (§ 815 S. 1 ZPO) erwarb G das Eigentum am Erlös also „auf Kosten der D“. Nach der gemischten Theorie (h.M. + BGH) ist kein Pfändungspfandrecht an der Dartscheibe entstanden. Ferner gehörte sie nicht dem Vollstreckungsschuldner F, sondern D. Nach beiden Theorien hat G also den Erlös rechtsgrundlos erhalten. In der Klausur würdest Du die Voraussetzungen von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB gutachterlich Schritt für Schritt prüfen. Das haben wir im vorherigen Fall gemacht!

3. Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB ist tatbestandlich erfüllt. Könnte dennoch eine einschränkende Korrektur nötig sein, wenn D von vornherein kein durchsetzbares Interventionsrecht an der Dartscheibe zustand?

Ja!

Auch wenn ein Erlösherausgabeanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB tatbestandlich erfüllt ist, kann ein dahingehender Anspruch aus Wertungsgesichtspunkten dennoch ausscheiden. Denn eine „verlängerte Drittwiderspruchsklage“ darf letztendlich nur dann Erfolg haben, wenn auch eine hypothetisch rechtzeitig erhobene „normale Drittwiderspruchsklage“ begründet gewesen wäre. Dadurch sollen widersprüchliche Ergebnisse vermieden werden. Wenn schon die „normale Drittwiderspruchsklage“ keinen Erfolg gehabt hätte, muss dies auch für die „verlängerte Drittwiderspruchsklage“ gelten. Entscheidend ist allein, ob eine „normale Drittwiderspruchsklage“ begründet gewesen wäre. Nicht von Bedeutung ist rückblickend dagegen, ob sie auch zulässig gewesen wäre.

4. Eine rechtzeitig durch D erhobene „normale Drittwiderspruchsklage“ wäre begründet gewesen.

Genau, so ist das!

Eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 Abs. 1 ZPO) ist begründet, wenn das vom Kläger behauptete Interventionsrecht besteht und der Beklagte keine Einwendungen dagegen hat. Als Einwendungen kommen materiell-rechtliche Einwendungen gegen das Interventionsrecht oder der Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) in Betracht. Eine Berufung auf das Interventionsrecht gilt zum Beispiel dann als rechtsmissbräuchlich, wenn der Dritte für die titulierte Forderung mithaftet (z.B. als Gesamtschuldner, §§ 421ff. BGB). D war die Eigentümerin der Dartscheibe und hatte somit ein Interventionsrecht. Mangels anderer Anhaltspunkte ist nicht davon auszugehen, dass eine Berufung hierauf rechtsmissbräuchlich gewesen wäre. Eine rechtzeitig erhobene Drittwiderspruchsklage wäre somit begründet gewesen. Der Erlösherausgabeanspruch besteht. Mache Dir den Zweck dieser Einschränkung bewusst: Wenn der Kläger das Interventionsrecht nicht hätte durchsetzen können, dann kann nichts anderes für das Surrogat für sein Eigentum (= Versteigerungserlös) gelten.
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