Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
„Verlängerte Drittwiderspruchsklage“
Anspruch des Dritten aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB – einschränkende Korrektur
Anspruch des Dritten aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB – einschränkende Korrektur
4. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Dartspielerin D hat ihrem Freund F ihre Dartscheibe geliehen. Bei der Zwangsvollstreckung des G gegen F wird diese wirksam gepfändet und anschließend versteigert. Der von dem Meistbietenden M gezahlte Erlös wurde bereits an G ausbezahlt. D erhebt Klage gegen G auf Erlösherausgabe.
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Einordnung des Falls
Anspruch des Dritten aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB – einschränkende Korrektur
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die von D erhobene Klage wird auch als „verlängerte Drittwiderspruchsklage“ bezeichnet. Ist diese begründet, wenn D einen Anspruch gegen G auf Erlösherausgabe hat?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. D könnte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB gegen G haben. Scheitert dieser bereits auf tatbestandlicher Ebene?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB ist tatbestandlich erfüllt. Könnte dennoch eine einschränkende Korrektur nötig sein, wenn D von vornherein kein durchsetzbares Interventionsrecht an der Dartscheibe zustand?
Ja!
4. Eine rechtzeitig durch D erhobene „normale Drittwiderspruchsklage“ wäre begründet gewesen.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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