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Benutzungsanspruch zur öffentlichen Einrichtung - "Heimischer Zirkus auf dem Rummelplatz"
Benutzungsanspruch zur öffentlichen Einrichtung - "Heimischer Zirkus auf dem Rummelplatz"
3. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Z aus Nörgeldorf betreibt einen Zirkus. Sie stellt einen Antrag auf Zulassung eines Gastspiels auf dem Rummelplatz von Nörgeldorf. Auf dem Rummelplatz finden regelmäßig Volksfeste und Zirkusveranstaltungen statt.
Diesen Fall lösen 94,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Benutzungsanspruch zur öffentlichen Einrichtung - "Heimischer Zirkus auf dem Rummelplatz"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist der Rummelplatz eine öffentliche Einrichtung im Sinne des Kommunalrechts (z.B, § 10 Abs. 2 S. 2 GemO BW, § 20 Abs. 1 HGO, § 10 Abs. 2 GemO SN)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die von Z beantragte Nutzung ist vom Widmungszweck erfasst.
Genau, so ist das!
3. Z ist berechtigt, den Rummelplatz für ihre Zirkusvorstellungen zu nutzen.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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