Öffentliches Recht

Kommunalrecht

Bürger und Einwohner

Benutzungsanspruch zur öffentlichen Einrichtung - "Heimischer Zirkus auf dem Rummelplatz"

Benutzungsanspruch zur öffentlichen Einrichtung - "Heimischer Zirkus auf dem Rummelplatz"

23. November 2024

4,9(1.321 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Z aus Nörgeldorf betreibt einen Zirkus. Sie stellt einen Antrag auf Zulassung eines Gastspiels auf dem Rummelplatz von Nörgeldorf. Auf dem Rummelplatz finden regelmäßig Volksfeste und Zirkusveranstaltungen statt.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Benutzungsanspruch zur öffentlichen Einrichtung - "Heimischer Zirkus auf dem Rummelplatz"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist der Rummelplatz eine öffentliche Einrichtung im Sinne des Kommunalrechts (z.B, § 10 Abs. 2 S. 2 GemO BW, § 20 Abs. 1 HGO, § 10 Abs. 2 GemO SN)?

Ja!

Eine öffentliche Einrichtung ist (1) jede Zusammenfassung sachlicher und personeller Mittel, (2) die von der Gemeinde im Rahmen ihres Wirkungskreises geschaffen wurde. Sie muss (3) dem vom Widmungszweck erfassten Personenkreis durch Widmung zugänglich gemacht werden und (4) diesem Personenkreis nach allgemeiner und gleicher Regelung zur Benutzung offen stehen. Der Rummelplatz ist ein sachliches Mittel der Gemeinde, dass von der Gemeinde den Gemeindeeinwohnern regelmäßig für Veranstaltungen wie Volksfeste oder Zirkusveranstaltungen zur Verfügung gestellt wird.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Die von Z beantragte Nutzung ist vom Widmungszweck erfasst.

Genau, so ist das!

Der Widmungszweck einer öffentlichen Einrichtung kann ausdrücklich oder konkludent festgelegt werden. Vorliegend fehlt es an einer ausdrücklichen Festlegung des Widmungszwecks. In der Vergangenheit durften Zirkusveranstaltungen regelmäßig auf dem Rummelplatz stattfinden. Daher ergibt sich aus der Verwaltungspraxis die konkludente Widmung der öffentlichen Einrichtung zur Veranstaltung von Zirkusveranstaltungen.

3. Z ist berechtigt, den Rummelplatz für ihre Zirkusvorstellungen zu nutzen.

Ja, in der Tat!

Der Rummelplatz ist eine (1) öffentliche Einrichtung von Nörgeldorf. Z ist als Einwohnerin (vgl. §§ 10 Abs. 1 GemO BW, 8 Abs. 1 HGO, 10 Abs. 1 GemO SN) von Nörgeldorf (2) anspruchsberechtigt (vgl. § 10 Abs. 2 S. 2 GemO BW, § 20 Abs. 1 GO HE, § 10 Abs. 2 GemO SN). Zirkusveranstaltungen sind vom Widmungszweck des Rummelplatzes umfasst, weshalb die geplante Nutzung auch (3) im Rahmen des geltenden Rechts erfolgt. Daher ist Z berechtigt, den Rummelplatz zu benutzen (vgl. § 10 Abs. 2 S. 2 GemO BW, § 20 Abs. 1 HGO, § 10 Abs. 2 GemO SN). Gegenüber dem allgemeinen Benutzungsanspruch der Gemeindeordnungen (z.B. § 10 Abs. 2 S. 2 GemO BW, § 20 Abs. 1 HGO, § 10 Abs. 2 GemO SN) sind gelegentlich speziellere Anspruchsgrundlagen vorrangig, etwa für den Zugang zu festgesetzten Volksfesten, Messen oder Märkten (§§ 69 Abs. 1, 70 Abs. 1 GewO), Kinderbetreuungsplätze (§ 24 Abs. 1-3 SGB VIII) ), Beförderung im Personenverkehr (§ 22 PBefG) sowie die Grundversorgung durch ein Energieversorgungsunternehmen (§ 36 Abs. 1 EnWG).
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen