Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Inhalt der Belehrung, § 52 Abs. 3 S. 1 StPO
Inhalt der Belehrung, § 52 Abs. 3 S. 1 StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Zeuge Z belastet ihn schwer. A war mit Zs leiblicher Mutter verheiratet, die beiden sind aber nunmehr geschieden. Laut Protokoll wurde Z belehrt, dass er das Zeugnis verweigern könne „falls er zu den in § 52 StPO genannten Personen gehört”. Z erklärt, er sei mit A „nicht verwandt oder verschwägert”.
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Einordnung des Falls
Inhalt der Belehrung, § 52 Abs. 3 S. 1 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Z hat als Stiefsohn des A ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO (§ 1590 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es genügt nie, den Zeugen „abstrakt” über das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren (§ 52 Abs. 3 S. 1 StPO). Der Zeuge muss immer nach der Feststellung der persönlichen Verhältnisse belehrt werden.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Genügt die Belehrung des Z vorliegend den gesetzlichen Anforderungen (§ 52 Abs. 3 S. 1 StPO).
Nein!
4. Kann A auf diesen Verfahrensfehler erfolgreich seine Revision stützen (§ 337 Abs. 1 StPO).
Genau, so ist das!
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