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Inhalt der Belehrung, § 52 Abs. 3 S. 1 StPO

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1. Juli 2026
12 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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A wird vor dem Landgericht verurteilt. Zeuge Z belastet ihn schwer. A war mit Zs leiblicher Mutter verheiratet, die beiden sind aber nunmehr geschieden. Laut Protokoll wurde Z belehrt, dass er das Zeugnis verweigern könne, „falls er zu den in § 52 StPO genannten Personen gehört“. Z erklärt, er sei mit A „nicht verwandt oder verschwägert“.

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