Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA – Rechtsfolgen

Ersatz der Arbeitskraft als Aufwendung? (Notärztin hilft einem Verunglückten)

Ersatz der Arbeitskraft als Aufwendung? (Notärztin hilft einem Verunglückten)

21. Mai 2025

19 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Ärztin A sieht den bewusstlosen Fahrradfahrer F im Graben liegen. A hält sein Auto an und behandelt den F. Dabei reißt ihre Hose. A ist seit vielen Jahren als Notärztin tätig.

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Einordnung des Falls

Ersatz der Arbeitskraft als Aufwendung? (Notärztin hilft einem Verunglückten)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A kann von F Vergütung für die von ihr aufgewendete Arbeitskraft verlangen, wenn sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat.

Ja!

Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ist, dass A (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen, (3) ohne Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung geführt hat und (4) die Geschäftsführung berechtigt war.
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2. Die Voraussetzungen der berechtigten GoA liegen vor (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB).

Genau, so ist das!

Ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB setzt voraus: (1) ein fremdes Geschäft wird (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen, (3) ohne Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung geführt. (4) Zudem muss die Geschäftsführung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprechen (=berechtigt).Indem A den F behandelte, führte sie ein fremdes Geschäft. A handelte mit Fremdgeschäftsführungswillen. Eine vertragliche oder gesetzliche Befugnis der A gegenüber F bestand nicht. A handelte ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung. Unzweifelhaft hat ein Verunglückter ein Interesse an ärztlicher Hilfe in einer Notsituation. Der mutmaßliche Wille wird aus dem objektiven Interesse gefolgert. Die Geschäftsführung des entsprach dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des F.

3. Aufgewendete Arbeitskraft ist immer eine Aufwendung im Sinne des § 683 S. 1 BGB und ist grundsätzlich nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ersatzfähig.

Nein, das trifft nicht zu!

Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Geschäftsführer aus Anlass der Geschäftsführung erbringt. Die aufgewendete Arbeitskraft wird grundsätzlich nicht vergütet. Das reine Tätigwerden hat keinen Vermögenswert. Eine Ausnahme besteht, wenn die ausgeführte Tätigkeit zum Gewerbe oder Beruf des Geschäftsführers gehört (sog. professionelle GoA). Zur Begründung kann man § 1877 Abs. 3 BGB analog heranziehen. Achtung: Zum 1.1.2023 wurde das Betreuungsrecht umfassend neu strukturiert. § 1877 Abs. 3 BGB entspricht § 1835 Abs. 3 BGB a.F.

4. A kann Aufwendungsersatz für ihre aufgewendete Arbeitskraft verlangen.

Ja!

Analog § 1877 Abs. 3 BGB gibt es Aufwendungsersatz für eingesetzte Arbeitskraft, wenn die ausgeführte Tätigkeit zum Gewerbe oder Beruf des Geschäftsführers gehört (sog. professionelle GoA). A ist professionelle Nothelferin. A kann Ersatz für ihre Tätigkeit verlangen. Ob A auch Ersatz für ihre beschädigte Kleidung von F verlangen kann, schauen wir uns in der nächsten Aufgabe an!
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