Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA – Rechtsfolgen

Ersatz der Arbeitskraft als Aufwendung? (Notärztin hilft einem Verunglückten)

Ersatz der Arbeitskraft als Aufwendung? (Notärztin hilft einem Verunglückten)

3. April 2025

19 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Ärztin A sieht den bewusstlosen Fahrradfahrer F im Graben liegen. A hält sein Auto an und behandelt den F. Dabei reißt ihre Hose. A ist seit vielen Jahren als Notärztin tätig.

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Einordnung des Falls

Ersatz der Arbeitskraft als Aufwendung? (Notärztin hilft einem Verunglückten)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A kann von F Vergütung für die von ihr aufgewendete Arbeitskraft verlangen, wenn sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat.

Ja!

Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ist, dass A (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen, (3) ohne Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung geführt hat und (4) die Geschäftsführung berechtigt war.
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2. Die Voraussetzungen der berechtigten GoA liegen vor (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB).

Genau, so ist das!

Ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB setzt voraus: (1) ein fremdes Geschäft wird (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen, (3) ohne Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung geführt. (4) Zudem muss die Geschäftsführung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprechen (=berechtigt).Indem A den F behandelte, führte sie ein fremdes Geschäft. A handelte mit Fremdgeschäftsführungswillen. Eine vertragliche oder gesetzliche Befugnis der A gegenüber F bestand nicht. A handelte ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung. Unzweifelhaft hat ein Verunglückter ein Interesse an ärztlicher Hilfe in einer Notsituation. Der mutmaßliche Wille wird aus dem objektiven Interesse gefolgert. Die Geschäftsführung des entsprach dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des F.

3. Aufgewendete Arbeitskraft ist immer eine Aufwendung im Sinne des § 683 S. 1 BGB und ist grundsätzlich nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ersatzfähig.

Nein, das trifft nicht zu!

Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Geschäftsführer aus Anlass der Geschäftsführung erbringt. Die aufgewendete Arbeitskraft wird grundsätzlich nicht vergütet. Das reine Tätigwerden hat keinen Vermögenswert. Eine Ausnahme besteht, wenn die ausgeführte Tätigkeit zum Gewerbe oder Beruf des Geschäftsführers gehört (sog. professionelle GoA). Zur Begründung kann man § 1877 Abs. 3 BGB analog heranziehen. Achtung: Zum 1.1.2023 wurde das Betreuungsrecht umfassend neu strukturiert. § 1877 Abs. 3 BGB entspricht § 1835 Abs. 3 BGB a.F.

4. A kann Aufwendungsersatz für ihre aufgewendete Arbeitskraft verlangen.

Ja!

Analog § 1877 Abs. 3 BGB gibt es Aufwendungsersatz für eingesetzte Arbeitskraft, wenn die ausgeführte Tätigkeit zum Gewerbe oder Beruf des Geschäftsführers gehört (sog. professionelle GoA). A ist professionelle Nothelferin. A kann Ersatz für ihre Tätigkeit verlangen. Ob A auch Ersatz für ihre beschädigte Kleidung von F verlangen kann, schauen wir uns in der nächsten Aufgabe an!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JUR

Juri

5.9.2020, 08:53:05

Frage: Ich dachte, dass man Schäden dann nicht ersetzt bekommt, wenn man ausnahmsweise vergütet wird. Vglb dem

Äquivalenzinteresse

-/

Integritätsinteresse

-Gedanken im SR. Wenn ich behandelt werde, als wäre ich „im Dienst“ (Vergütung), dann muss ich auch Schäden „im Dienst“ hinnehmen?

CaitlynCaro

CaitlynCaro

13.12.2020, 10:38:51

Im Arbeitsrecht wird der 670 auch analog angewandt für Schäden, außer der

Schaden

ist besonders mit dem Gehalt abgegolten, was bei normalen Gehältern regelmäßig nicht der Fall ist :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

30.7.2021, 13:41:59

Hallo ihr beiden, wie CaitlynCaro schon zutreffend ausgeführt hat, ist auch bei der "entgeltlichen" GoA nich automatisch jeder

Schaden

im Dienst abgegolten. Vielmehr wird man im Einzelfall bestimmen müssen, ob der jeweils erlittene

Schaden

bereits von der Vergütungspflicht umfasst ist und inwieweit den Geschäftsführer insoweit auch ein Mitverschulden trifft (vgl. im Arbeitsrecht die Fälle der dienstlichen Nutzung des privaten PKW, zB BAG NZA 2007, 870). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Rambo

Rambo

4.8.2021, 13:28:01

Nach meinen Unterlagen von der Uni kann der GF bei risikotypischen Begleitschäden seine Schäden gem

670 BGB analog

erstattet verlangen. Hier wird aber der

670 BGB

direkt angewandt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.12.2021, 15:24:36

Hallo Rambo, in der Tat spricht §

670 BGB

nur von "Aufwendungen"=freiwilliges Vermögensopfer, weswegen nur eine analoge Anwendung in Betracht kommt (vgl. auch Thole, in: BeckOGK, 1.8.2021, BGB, 683 RdNr. 39). Die Voraussetzungen (planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage) sind insoweit erfüllt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PASCA

Pascal

19.1.2022, 16:45:07

Hätte A nicht auch einen Anspruch aus § 280 I? Die GoA stellt ja ein SV dar.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.1.2022, 11:36:33

Hallo Pascal, in der Tat ist § 280 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch auf gesetzliche Schuldverhältnisse anwendbar. Allerdings bedarf es hierfür einer

Pflichtverletzung

und eines Vertretenmüssen des Schuldners. Beides liegt mit Blick auf F nicht vor. In der Regel wird es regelmäßig auch eher um

Schadensersatz

ansprüche des Geschäftsherren (hier: F) gegen den Geschäftsführer (hier: A) wegen fehlerhafter Ausführung der GoA gehen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LS2024

LS2024

9.3.2024, 12:14:44

Würde man in der Klausur erst §§ 677, 683 1,

670 BGB

direkt prüfen und dann §§ 677, 683 1,

670 BGB analog

? Oder würde man schlicht unter dem Prüfungspunkt "Aufwendungen" die analoge Anwendung bejahen und alles in einem prüfen?

ajboby90

ajboby90

7.7.2024, 23:40:25

Gleich analog

CR7

CR7

16.8.2024, 13:38:43

Ich würde den Anspruch erstmal direkt prüfen und dann im Rahmen der Aufwendungen den Streit aufmachen.


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