Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Rechtsfolgen
Ersatz der Arbeitskraft als Aufwendung? (Notärztin hilft einem Verunglückten)
Ersatz der Arbeitskraft als Aufwendung? (Notärztin hilft einem Verunglückten)
21. Mai 2025
19 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ärztin A sieht den bewusstlosen Fahrradfahrer F im Graben liegen. A hält sein Auto an und behandelt den F. Dabei reißt ihre Hose. A ist seit vielen Jahren als Notärztin tätig.
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Einordnung des Falls
Ersatz der Arbeitskraft als Aufwendung? (Notärztin hilft einem Verunglückten)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann von F Vergütung für die von ihr aufgewendete Arbeitskraft verlangen, wenn sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Voraussetzungen der berechtigten GoA liegen vor (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB).
Genau, so ist das!
3. Aufgewendete Arbeitskraft ist immer eine Aufwendung im Sinne des § 683 S. 1 BGB und ist grundsätzlich nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ersatzfähig.
Nein, das trifft nicht zu!
4. A kann Aufwendungsersatz für ihre aufgewendete Arbeitskraft verlangen.
Ja!
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