Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Rechtsfolgen
Ersatz der Arbeitskraft als Aufwendung? (Gynäkologe hilft einem Verunglückten)
Ersatz der Arbeitskraft als Aufwendung? (Gynäkologe hilft einem Verunglückten)
3. April 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Arzt A sieht den bewusstlosen Fahrradfahrer F im Graben liegen. A hält sein Auto an und behandelt den F. A ist seit vielen Jahren als Gynäkologe tätig. Mit Rettungseinsätzen hat er keinerlei praktische Erfahrung.
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Einordnung des Falls
Ersatz der Arbeitskraft als Aufwendung? (Gynäkologe hilft einem Verunglückten)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Voraussetzung für einen Anspruch des A gegen F auf Vergütung für die von ihm aufgewendeten Arbeitskraft ist, dass die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) vorliegen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Voraussetzungen der berechtigten GoA liegen vor (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB).
Ja!
3. A möchte seine aufgewendete Arbeitskraft vergütet bekommen. Hat ein reines Tätigwerden immer einen Vermögenswert?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. A hat als Gynäkologe Rettungshandlungen an F vorgenommen. Kann A Aufwendungsersatz für seine aufgewendete Arbeitskraft von F verlangen (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nebenbesitzer einer Fräsmaschine
12.8.2020, 15:15:26
Hätte man hier nicht noch schön eine Frage zum Ausführungsverschulden stellen können?

Eigentum verpflichtet 🏔️
14.8.2020, 17:44:53
Hallo
Nebenbesitzer ;) ich verstehe nicht ganz worauf du hinaus willst. Das Ausführungsverschulden des Geschäftsführers ist ja nur dann relevant, wenn es um Ansprüche aus §§ 677, 280 I BGB des Geschäftsherrn für Schäden aus der Geschäftsführung geht. Hier ist es aber ja gerade andersherum, der Geschäftsführer möchte Aufwendungsersatz vom Geschäftsherrn!
miamiu
28.5.2024, 10:07:19
Nur nochmal, um es richtig verstanden zu haben: A könnte hier nicht seine Arbeitskraft über die GoA ersetzt bekommen, bzgl. seiner Klamotten, die in Ausführung der Rettungsmaßnahmen kaputt gegangen sind ,jedoch schon?

CR7
27.6.2024, 10:30:02
Richtig! Denn die Beschädigung der Kleidung ist ein risikotypischer
Schadender Geschäftsführung. Es ist nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass bei der Nothilfe auch Schäden an der Kleidung des GF entstehen können. Kurz gesagt: Der
Schadenan der Kleidung ist Folge der Geschäftsführung. Jedoch lässt sich das nicht einfach so mit §
670 BGBbegründen. Man muss dann diskutieren, ob §
670 BGBvom Wortlaut auch die Aufwendungen erfasst oder man dies aus dem Rechtsgedanken des §
110 HGBfolgt. Beides ist vertretbar. Wie immer im
Schadensrecht ist dann noch an ein Mitverschulden nach § 254 BGB (analog) zu denken :)

kevinrbe
6.9.2024, 16:33:07
Seit 01.01.24 (MoPeG) spricht der §
110 HGBnun von Gesellschafterbeschlüssen. Der Generalverweis aus § 105 III HGB verweist ja auf die §§ 705 ff. und entsprechend den neuen § 716. Ich schätze mal, dass 716 I BGB nun die risikotypischen Begleitschäden herleitet? So zumindest Henssler/Strohn/Servatius, 6. Aufl. 2024, BGB § 716 Rn. 3 zu den risikotypischen Begleitschäden. Der Wortlaut ist allerdings nicht identisch zum
110 HGB a.F.Trotzdem würde ich § 716 I zur Herleitung heranziehen.
Magnum
14.1.2025, 17:55:29
Legt die Pflicht zu Helfen gem. §
323c StGBnicht ein auch-fremdes Geschäft nahe, da der Helfer zumindest auch dieser Pflicht nachkommen will?

Linne_Karlotta_
20.2.2025, 15:53:57
Hey @[Magnum](172647), danke für die Frage. Diesen Gedanken solltest Du in der Klausur ruhig kurz anbringen. Hier gehen die Meinungen auseinander: 1. Ansicht: Da §
323c StGBals abstraktes Gefährdungsdelikt keinen konkreten Normenadressaten nennt und keine spezielle Pflicht auferlegt (sog. abstrakt öffentlich rechtliche Pflicht), liegt ausschließlich ein fremdes Geschäft für den A vor (BGHZ 33, 251). Die andere Ansicht sieht es so, wie von dir beschrieben. Sofern im konkreten Fall eine Handlungspflicht nach §
323c StGBbesteht, handele der Geschäftsführer jedenfalls auch, um dieser nachzukommen. In der Klausur reicht es, wenn Du das Problem einmal nennst. Im Ergebnis wird es sich nicht auswirken, wenn Du mit dem BGH die Vermutung des
Fremdgeschäftsführungswillen auch beim „auch-fremden“ Geschäft annimmst (was meistens klausurtaktisch sinnvoller ist, als der Gegenansicht zu folgen). Wir haben die Gedanken zu §
323c StGBin die Aufgabe aufgenommen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team