Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA – Rechtsfolgen

Ersatz der Arbeitskraft als Aufwendung? (Gynäkologe hilft einem Verunglückten)

Ersatz der Arbeitskraft als Aufwendung? (Gynäkologe hilft einem Verunglückten)

3. April 2025

11 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Arzt A sieht den bewusstlosen Fahrradfahrer F im Graben liegen. A hält sein Auto an und behandelt den F. A ist seit vielen Jahren als Gynäkologe tätig. Mit Rettungseinsätzen hat er keinerlei praktische Erfahrung.

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Einordnung des Falls

Ersatz der Arbeitskraft als Aufwendung? (Gynäkologe hilft einem Verunglückten)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Voraussetzung für einen Anspruch des A gegen F auf Vergütung für die von ihm aufgewendeten Arbeitskraft ist, dass die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) vorliegen.

Ja, in der Tat!

Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ist, dass S (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen, (3) ohne Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung geführt hat und die (4) Geschäftsführung berechtigt war.
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2. Die Voraussetzungen der berechtigten GoA liegen vor (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB).

Ja!

Indem A den F behandelte, führte er ein (objektiv) fremdes Geschäft. Der vermutete Fremdgeschäftsführungswille ist hier anzunehmen. Eine vertragliche oder gesetzliche Befugnis des A gegenüber F bestand nicht. Aus der im Allgemeininteresse bestehenden Pflicht zur Nothilfe (§ 323c StGB) allein ergibt sich noch keine solche sonstige Berechtigung i.S.d. § 677 BGB. A handelte damit ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung. Unzweifelhaft hat ein Verunglückter ein Interesse an ärztlicher Hilfe in einer Notsituation. Der mutmaßliche Wille wird aus dem objektiven Interesse gefolgert. Unzweifelhaft hat ein Verunglückter ein Interesse an ärztlicher Hilfe in einer Notsituation. As Geschäftsführung entsprach damit Fs Interesse und mutmaßlichen Willen.

3. A möchte seine aufgewendete Arbeitskraft vergütet bekommen. Hat ein reines Tätigwerden immer einen Vermögenswert?

Nein, das ist nicht der Fall!

Aufwendungen i.S.v. § 670 BGB sind freiwillige Vermögensopfer, die der Geschäftsführer aus Anlass der Geschäftsführung erbringt. Bei aufgewendeter Arbeitszeit muss man hier differenzieren: (1) Aufgewendete Zeit und Arbeitskraft (im Sinne von „aufgeopferter Freizeit“) sind nicht vom Aufwendungsersatzanspruch umfasst. Die reine Arbeitszeit des Geschäftsführers hat keinen Vermögenswert und ist damit keine Aufwendung i.S.v. § 670 BGB. (2) Etwas anderes gilt, wenn die ausgeführte Tätigkeit zum Gewerbe oder Beruf des Geschäftsführers gehört (sog. professionelle GoA). Der Geschäftsherr könne nicht erwarten, dass ihm professionelle Dienstleistungen entgeltfrei zur Verfügung gestellt werden. Mit der Übernahme der Geschäftsführung verzichtet der Geschäftsführer – anders als beim Auftrag (§ 662 BGB) – gerade nicht auf ein Entgelt.

4. A hat als Gynäkologe Rettungshandlungen an F vorgenommen. Kann A Aufwendungsersatz für seine aufgewendete Arbeitskraft von F verlangen (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Ausnahmsweise kann der Geschäftsführer über §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen, wenn die ausgeführte Tätigkeit zum Gewerbe oder Beruf des Geschäftsführers gehört (sog. professionelle GoA). Zur Begründung verweisen einige Stimmen auf § 1877 Abs. 3 BGB analog: Wenn schon der im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung tätig werdende Vormund Ersatz seiner Arbeitskraft als Aufwendung verlangen kann, dann müsse das erst recht für den rein fremdartig und freiwillig tätig werdenden Geschäftsführer gelten. Nicht jeder Arzt ist professioneller Nothelfer. Die Spezialisierung in diesem Berufszweig ist so weit fortgeschritten, dass sich nicht jeder Arzt mit dem aktuellen Stand des Rettungswesens auskennen kann. A ist seit vielen Jahren als Gynäkologe tätig und verfügt über keinerlei praktische Erfahrung mit Rettungseinsätzen. A ist deshalb kein professioneller Nothelfer im Sinne der „professionellen GoA“. A kann folglich keinen Ersatz für seine Tätigkeit verlangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nebenbesitzer einer Fräsmaschine

Nebenbesitzer einer Fräsmaschine

12.8.2020, 15:15:26

Hätte man hier nicht noch schön eine Frage zum Ausführungsverschulden stellen können?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

14.8.2020, 17:44:53

Hallo

Nebenbesitz

er ;) ich verstehe nicht ganz worauf du hinaus willst. Das Ausführungsverschulden des Geschäftsführers ist ja nur dann relevant, wenn es um Ansprüche aus §§ 677, 280 I BGB des Geschäftsherrn für Schäden aus der Geschäftsführung geht. Hier ist es aber ja gerade andersherum, der Geschäftsführer möchte Aufwendungsersatz vom Geschäftsherrn!

MIA

miamiu

28.5.2024, 10:07:19

Nur nochmal, um es richtig verstanden zu haben: A könnte hier nicht seine Arbeitskraft über die GoA ersetzt bekommen, bzgl. seiner Klamotten, die in Ausführung der Rettungsmaßnahmen kaputt gegangen sind ,jedoch schon?

CR7

CR7

27.6.2024, 10:30:02

Richtig! Denn die Beschädigung der Kleidung ist ein risikotypischer

Schaden

der Geschäftsführung. Es ist nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass bei der Nothilfe auch Schäden an der Kleidung des GF entstehen können. Kurz gesagt: Der

Schaden

an der Kleidung ist Folge der Geschäftsführung. Jedoch lässt sich das nicht einfach so mit §

670 BGB

begründen. Man muss dann diskutieren, ob §

670 BGB

vom Wortlaut auch die Aufwendungen erfasst oder man dies aus dem Rechtsgedanken des §

110 HGB

folgt. Beides ist vertretbar. Wie immer im

Schaden

srecht ist dann noch an ein Mitverschulden nach § 254 BGB (analog) zu denken :)

kevinrbe

kevinrbe

6.9.2024, 16:33:07

Seit 01.01.24 (MoPeG) spricht der §

110 HGB

nun von Gesellschafterbeschlüssen. Der Generalverweis aus § 105 III HGB verweist ja auf die §§ 705 ff. und entsprechend den neuen § 716. Ich schätze mal, dass 716 I BGB nun die risikotypischen Begleitschäden herleitet? So zumindest Henssler/Strohn/Servatius, 6. Aufl. 2024, BGB § 716 Rn. 3 zu den risikotypischen Begleitschäden. Der Wortlaut ist allerdings nicht identisch zum

110 HGB a.F.

Trotzdem würde ich § 716 I zur Herleitung heranziehen.

MAG

Magnum

14.1.2025, 17:55:29

Legt die Pflicht zu Helfen gem. §

323c StGB

nicht ein auch-fremdes Geschäft nahe, da der Helfer zumindest auch dieser Pflicht nachkommen will?

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

20.2.2025, 15:53:57

Hey @[Magnum](172647), danke für die Frage. Diesen Gedanken solltest Du in der Klausur ruhig kurz anbringen. Hier gehen die Meinungen auseinander: 1. Ansicht: Da §

323c StGB

als abstraktes Gefährdungsdelikt keinen konkreten Normenadressaten nennt und keine spezielle Pflicht auferlegt (sog. abstrakt öffentlich rechtliche Pflicht), liegt ausschließlich ein fremdes Geschäft für den A vor (BGHZ 33, 251). Die andere Ansicht sieht es so, wie von dir beschrieben. Sofern im konkreten Fall eine Handlungspflicht nach §

323c StGB

besteht, handele der Geschäftsführer jedenfalls auch, um dieser nachzukommen. In der Klausur reicht es, wenn Du das Problem einmal nennst. Im Ergebnis wird es sich nicht auswirken, wenn Du mit dem BGH die Vermutung des

Fremdgeschäftsführungswille

n auch beim „auch-fremden“ Geschäft annimmst (was meistens klausurtaktisch sinnvoller ist, als der Gegenansicht zu folgen). Wir haben die Gedanken zu §

323c StGB

in die Aufgabe aufgenommen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team


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