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Wahlberechtigung nach Altersgrenze (Art. 38 Abs. 2 GG)
Sachverhalt
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Wahlrechtsausschluss von Vollbetreuten und schuldunfähig untergebrachten Straftätern
A hat einen Betreuer zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten. B ist in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Beide waren deshalb von der letzten Bundestagswahl ausgeschlossen (§ 13 Nr. 2 und 3 BWahlG a.F.). Sie sind der Meinung, das sei verfassungswidrig.
Vereinbarkeit eines Kommunalwahlrechts für Minderjährige mit dem GG
S ist 16 Jahre alt und Bürgerin in der Stadt A in NRW. S geht zur Kommunalwahl, um von ihrem aktiven Wahlrecht Gebrauch zu machen. In der Schlange am Wahllokal trifft S den Greis G. G ist der Meinung, „Kinder“ dürften nicht wählen. Das sei seiner Ansicht nach „nicht rechtens“.