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Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts bei veränderten Tatsachen (§ 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG)
Sachverhalt
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Abgrenzung von Inhaltsbestimmungen und Nebenbestimmungen – Befristung und Bedingung
A beantragt eine Sondergenehmigung für ein Straßenfest bei der zuständigen Behörde (B). B genehmigt den Antrag unter der Maßgabe, dass das Fest nur am 08.03. zwischen 11 und 20 Uhr stattfinden darf.
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts wegen veränderter Rechtslage (§ 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwVfG)
A pflegt verletzte Waschbären. Behörde B hat A eine rechtmäßige Baugenehmigung zum Bau eines Stalls erteilt. Später wird ein neuer Bebauungsplan erlassen. Hiernach ist der von A geplante Stall nicht mehr zulässig. A hat bereits mit dem Bau begonnen.