Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG (Rechtswidriger Widerrufsvorbehalt)
P betreibt eine Privatschule in Hamburg. Behörde B erlässt die staatliche Anerkennung der Schule mit dem Zusatz: „Die Anerkennung kann widerrufen werden, sobald mehr als ein Drittel der an der P-Privatschule tätigen Lehrkräfte die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbSfTG nicht mehr erfüllen.“
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Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 (Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen)
Aufgrund einer Verordnung vergibt das Ministerium M Förderungen für die Ausbildung von Assistenzhunden. In der Verordnung steht, dass Förderungen widerrufen werden können, wenn Nachweise über die Verwendung der Gelder nicht rechtzeitig erbracht werden.
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Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG (Widerrufsvorbehalt)
Greta Gemüse (G) erhält eine Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 S. 2 FStrG, um auf der Bundesstraße vor ihrem Haus Gemüse aus eigenem Anbau zu verkaufen. Die Erlaubnis enthält einen Widerrufsvorbehalt. Weil G Streit mit dem zuständigen Beamten B hat, widerruft B die Erlaubnis.
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Rücknahme eines begünstigenden VAs: Rücknahmefrist, § 48 Abs. 4 VwVfG: Fristbeginn
Die zuständige Behörde gewährt G am 12.01.2021 Corona-Entschädigungszahlungen. Am 15.04.2021 bekommt Sachbearbeiter S einen Hinweis darauf, dass G nicht anspruchsberechtigt ist. Am 21.08.2021 hat S alle Tatsachen aufgeklärt. S nimmt den Verwaltungsakt am 20.04.2022 zurück.
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Rücknahme eines belastenden VAs: § 48 Abs. 1 VwVfG: Nichtigkeit der Ermächtigungsgrundlage
Ein neues Gesetz ermächtigt die Gemeinde G, einzelnen Hauseigentümern die Struktur der Außenfassade vorzugeben. G verfügt gegenüber E, dass er an seiner Außenfassade Kreuze anbringen muss. Noch bevor der Verwaltungsakt bestandskräftig ist, wird das Gesetz vom BVerfG für nichtig erklärt.
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Behördliche Aufhebung von VAs (Grundfall): Widerruf eines belastenden VA
Ein neues Gesetz ermächtigt Gemeinde G, einzelnen Hauseigentümern die Farbe der Außenfassade vorzugeben. G verfügt, dass E sein Haus schwarz-rot-gold streichen muss. Dann zweifelt G an der Rechtmäßigkeit des Gesetzes und hebt den mittlerweile bestandskräftigen Verwaltungsakt auf.