Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB
Rechtsnatur und Systematik
Rechtsnatur und Systematik
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A zündet das Wohnhaus des B an. Dabei nimmt er fälschlicherweise an, B sei im Urlaub. B erleidet erhebliche Verbrennungen an seinen Beinen, die einen langwierigen Heilungsprozess (vier Monate) nach sich ziehen. Während dieser Zeit ist B arbeitsunfähig.
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Einordnung des Falls
Rechtsnatur und Systematik
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat sich wegen besonderes schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er "durch" eine "Brandstiftung nach § 306 oder § 306a" eine "schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen" verursacht hat.
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