Rechtsnatur und Systematik

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A zündet das Wohnhaus des B an. Dabei nimmt er fälschlicherweise an, B sei im Urlaub. B erleidet erhebliche Verbrennungen an seinen Beinen, die einen langwierigen Heilungsprozess (vier Monate) nach sich ziehen. Während dieser Zeit ist B arbeitsunfähig.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Rechtsnatur und Systematik

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat sich wegen besonderes schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er "durch" eine "Brandstiftung nach § 306 oder § 306a" eine "schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen" verursacht hat.

Genau, so ist das!

§ 306b Abs. 1 StGB ist eine Erfolgsqualifikation zu den §§ 306, 306a Abs. 1 und Abs. 2 StGB, d.h. eine Strafbarkeit nach §§ 306, 306a StGB muss vorliegen und dadurch muss die in § 306b Abs. 1 StGB beschriebene Folge ("schwere Gesundheitsschädigung" oder "Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen") verursacht worden sein. Der Vorsatz muss sich dabei nicht auf die in § 306b Abs. 1 StGB beschriebene Folge beziehen, vielmehr reicht Fahrlässigkeit aus (§ 18 StGB). Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut ("verursacht").
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